Rechtssatz RS0088368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088368
Entscheidungsdatum
20.12.1988
Norm
SGG §16 Abs1
StGB §12 Aa
Rechtssatz
Wer einem anderen zu dem Zweck, ihm eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch zu besorgen, Geld übergibt und das damit eingekaufte Suchtgift dann auch in seinen Gewahrsam übernimmt, ist des Vergehens nach § 16 Abs 1, vierter und fünfter Fall, Suchtgift als unmittelbarer Täter schuldig zu sprechen. Die Begehungsform des "Verschaffens" von Suchtgift (= siebenter Deliktsfall) ist im Sinn der Vorgängerbestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 bis 6 SGG aF auszulegen und auf diese Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden.Wer einem anderen zu dem Zweck, ihm eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch zu besorgen, Geld übergibt und das damit eingekaufte Suchtgift dann auch in seinen Gewahrsam übernimmt, ist des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins,, vierter und fünfter Fall, Suchtgift als unmittelbarer Täter schuldig zu sprechen. Die Begehungsform des "Verschaffens" von Suchtgift (= siebenter Deliktsfall) ist im Sinn der Vorgängerbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 SGG aF auszulegen und auf diese Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088368
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00165_8800000_002