Der die Probezeit verlängernde Beschluß steht in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Bestimmung des § 495 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren vor seiner Entscheidung, worunter auch die bloße Verlängerung der Probezeit (bei Abstandnahme vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht) fällt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO2, Anmerkung 3 zu § 495 StPO sowie § 498 Abs. 1 StPO), zum Parteiengehör; ein Absehen von der Anhörung des Verurteilten ist nur bei unverhältnismäßigem Aufwand zulässig. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Anhörung des Verurteilten war jedoch im Hinblick auf die aktenkundige Kenntnis der inländischen Wohnadresse (die auch eine umgehende Zustellung des Beschlusses ermöglichte) nicht gerechtfertigt.Die Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren vor seiner Entscheidung, worunter auch die bloße Verlängerung der Probezeit (bei Abstandnahme vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht) fällt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO2, Anmerkung 3 zu Paragraph 495, StPO sowie Paragraph 498, Absatz eins, StPO), zum Parteiengehör; ein Absehen von der Anhörung des Verurteilten ist nur bei unverhältnismäßigem Aufwand zulässig. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Anhörung des Verurteilten war jedoch im Hinblick auf die aktenkundige Kenntnis der inländischen Wohnadresse (die auch eine umgehende Zustellung des Beschlusses ermöglichte) nicht gerechtfertigt.
Darüberhinaus läßt der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg die für die Verlängerung der Probezeit maßgebenden Gründe vermissen. Die bloße Bezugnahme auf die neuerliche Verurteilung kann die fehlende Begründung nicht ersetzen. Die in § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierte Begründungspflicht verurteilender Erkenntnisse ist nicht nur auf Urteile, sondern mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung sinngemäß auch auf Beschlüsse anzuwenden, welche die für die Entscheidung maßgebenden Gründe gleichfalls bestimmt und unmißverständlich anzugeben haben (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 72 zu § 270 und die dort zitierte Judikatur; weiters ÖJZ-LSK 1987/30 = EvBl 1987/98 sowie Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, RN 197; Harbich, Der Beschluß im Strafprozeß und seine Begründung, in RZ 1977 S 142 ff). Die aufgezeigte Unterlassung stellt somit einen Verstoß gegen die auch für Beschlüsse geltende Begründungspflicht dar.Darüberhinaus läßt der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg die für die Verlängerung der Probezeit maßgebenden Gründe vermissen. Die bloße Bezugnahme auf die neuerliche Verurteilung kann die fehlende Begründung nicht ersetzen. Die in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierte Begründungspflicht verurteilender Erkenntnisse ist nicht nur auf Urteile, sondern mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung sinngemäß auch auf Beschlüsse anzuwenden, welche die für die Entscheidung maßgebenden Gründe gleichfalls bestimmt und unmißverständlich anzugeben haben (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 72 zu Paragraph 270 und die dort zitierte Judikatur; weiters ÖJZ-LSK 1987/30 = EvBl 1987/98 sowie Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, RN 197; Harbich, Der Beschluß im Strafprozeß und seine Begründung, in RZ 1977 S 142 ff). Die aufgezeigte Unterlassung stellt somit einen Verstoß gegen die auch für Beschlüsse geltende Begründungspflicht dar.
Die formale Verletzung der Vorschriften des § 495 Abs. 3 StPO sowie des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO hätten an sich nur eine entsprechende Feststellung des Obersten Gerichtshofes erfordert. Da die unterbliebene Anhörung des Verurteilten vor Verlängerung der Probezeit und die Verletzung der Begründungspflicht dem Verurteilten hier jedoch tatsächlich zum Nachteil gereichten, war der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen. Nach Lage des Falles war - bei der gebotenen ex-ante Betrachtung - im Hinblick auf den relativ geringen Tatunwert des innerhalb der (ursprünglichen) Probezeit begangenen, nicht einschlägigen Deliktes (vgl ON 5 in 18 U 108/84 des Bezirksgerichtes Linz) auch ein Absehen von der Verlängerung bzw die Anordnung in geringerem Ausmaß denkbar bzw hätte eine Begründung des Beschlusses Albert Josef K*** zur Ausübung seines Beschwerderechts veranlassen können. Mit der Feststellung der Verletzung des Gesetzes in den angeführten Verfahrensvorschriften war daher gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO die Aufhebung der die Probezeit verlängernden und die bedingte Strafnachsicht widerrufenden Beschlüsse zu verbinden. Eine neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht kommt nicht mehr in Betracht, weil die Fristen des § 56 StGB inzwischen abgelaufen sind. Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.Die formale Verletzung der Vorschriften des Paragraph 495, Absatz 3, StPO sowie des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO hätten an sich nur eine entsprechende Feststellung des Obersten Gerichtshofes erfordert. Da die unterbliebene Anhörung des Verurteilten vor Verlängerung der Probezeit und die Verletzung der Begründungspflicht dem Verurteilten hier jedoch tatsächlich zum Nachteil gereichten, war der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen. Nach Lage des Falles war - bei der gebotenen ex-ante Betrachtung - im Hinblick auf den relativ geringen Tatunwert des innerhalb der (ursprünglichen) Probezeit begangenen, nicht einschlägigen Deliktes vergleiche ON 5 in 18 U 108/84 des Bezirksgerichtes Linz) auch ein Absehen von der Verlängerung bzw die Anordnung in geringerem Ausmaß denkbar bzw hätte eine Begründung des Beschlusses Albert Josef K*** zur Ausübung seines Beschwerderechts veranlassen können. Mit der Feststellung der Verletzung des Gesetzes in den angeführten Verfahrensvorschriften war daher gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO die Aufhebung der die Probezeit verlängernden und die bedingte Strafnachsicht widerrufenden Beschlüsse zu verbinden. Eine neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht kommt nicht mehr in Betracht, weil die Fristen des Paragraph 56, StGB inzwischen abgelaufen sind. Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.