Manfred K***** bekämpft die Schuldsprüche (mit Ausnahme jenes nach dem Waffengesetz) mit einer auf die Gründe der Z 6, 7, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; der Angeklagte Franz F***** wendet sich unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach Z 7, 9 und 10 a leg cit lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung.Manfred K***** bekämpft die Schuldsprüche (mit Ausnahme jenes nach dem Waffengesetz) mit einer auf die Gründe der Ziffer 6, 7, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; der Angeklagte Franz F***** wendet sich unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 7, 9 und 10 a leg cit lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung.
Beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Angeklagte K***** mit Bezugnahme auf § 313 StPO und unter Hinweis auf seine Verantwortung zur Hauptfrage I bzw den bezüglichen Eventualfragen Zusatzfragen in Richtung Notwehr bzw Notwehrüberschreitung reklamiert (Z 6), ist ihm folgendes entgegenzuhalten:Soweit der Angeklagte K***** mit Bezugnahme auf Paragraph 313, StPO und unter Hinweis auf seine Verantwortung zur Hauptfrage römisch eins bzw den bezüglichen Eventualfragen Zusatzfragen in Richtung Notwehr bzw Notwehrüberschreitung reklamiert (Ziffer 6,), ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Zutreffend führt der Angeklagte aus, daß Zusatzfragen nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund zu stellen sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit (fallbezogen) ausschließen oder aufheben würden (§ 313 StPO).Zutreffend führt der Angeklagte aus, daß Zusatzfragen nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund zu stellen sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit (fallbezogen) ausschließen oder aufheben würden (Paragraph 313, StPO).
Nach der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers K***** in der Hauptverhandlung (115 ff; 123; 133/Bd V) haben die Angeklagten, die sich kurz zuvor bewaffnet hatten, in Szombathely die Brüder G***** aufgesucht, um von diesen Schulden einzutreiben. Im Zuge einer "hektischen" Auseinandersetzung habe Josef G***** seinen Bruder Harald G***** aufgefordert, "den C*****" - wie der Angeklagte meinte Roma und Sinti - als Verstärkung zu holen. Harald G***** bestieg den vor dem Hause geparkten PKW Mercedes und schickte sich an, dieser Aufforderung nachzukommen. Nach erfolglosen Aufforderungen an Josef und Harald G*****, nicht wegzufahren, sondern "alles auszureden", habe Harald G***** den Motor zu starten versucht. Nachdem auch ein Versuch des Angeklagten K*****, die Autotüre zu öffnen, fehlgeschlagen war, habe er sich ca 4 - 5 m vor dem Auto "ziemlich in der Mitte" aufgestellt, weil er nicht wollte, daß Harald G***** wegfährt. Dieser schaltete aber die Scheinwerfer ein und fuhr auf Zurufe seines Bruders Josef, den Angeklagten niederzuführen, los. Er habe nur gedacht, wo er hinspringen solle. Möglich sei, daß er gerufen habe, er werde schießen, sollte Harald G***** nicht stehenbleiben. Als das Auto auf ihn zugefahren sei, habe er "während des Wegspringens" die Waffe gezogen und - aus einer Entfernung von 80 cm bis 1 m (131/Bd V) - zwei oder dreimal gezielt auf die Lichter geschossen, weil er wollte, "daß das Auto stehenbleibt" (117, 119/Bd V).Nach der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers K***** in der Hauptverhandlung (115 ff; 123; 133/Bd römisch fünf) haben die Angeklagten, die sich kurz zuvor bewaffnet hatten, in Szombathely die Brüder G***** aufgesucht, um von diesen Schulden einzutreiben. Im Zuge einer "hektischen" Auseinandersetzung habe Josef G***** seinen Bruder Harald G***** aufgefordert, "den C*****" - wie der Angeklagte meinte Roma und Sinti - als Verstärkung zu holen. Harald G***** bestieg den vor dem Hause geparkten PKW Mercedes und schickte sich an, dieser Aufforderung nachzukommen. Nach erfolglosen Aufforderungen an Josef und Harald G*****, nicht wegzufahren, sondern "alles auszureden", habe Harald G***** den Motor zu starten versucht. Nachdem auch ein Versuch des Angeklagten K*****, die Autotüre zu öffnen, fehlgeschlagen war, habe er sich ca 4 - 5 m vor dem Auto "ziemlich in der Mitte" aufgestellt, weil er nicht wollte, daß Harald G***** wegfährt. Dieser schaltete aber die Scheinwerfer ein und fuhr auf Zurufe seines Bruders Josef, den Angeklagten niederzuführen, los. Er habe nur gedacht, wo er hinspringen solle. Möglich sei, daß er gerufen habe, er werde schießen, sollte Harald G***** nicht stehenbleiben. Als das Auto auf ihn zugefahren sei, habe er "während des Wegspringens" die Waffe gezogen und - aus einer Entfernung von 80 cm bis 1 m (131/Bd römisch fünf) - zwei oder dreimal gezielt auf die Lichter geschossen, weil er wollte, "daß das Auto stehenbleibt" (117, 119/Bd römisch fünf).
Im Ergebnis zu Recht (371, 373/Bd V) lehnte der Schwurgerichtshof bei dieser Verantwortung die Aufnahme der vom Angeklagten beantragten Zusatzfragen nach Notwehr bzw Notwehrüberschreitung in das Fragenschema ab.Im Ergebnis zu Recht (371, 373/Bd römisch fünf) lehnte der Schwurgerichtshof bei dieser Verantwortung die Aufnahme der vom Angeklagten beantragten Zusatzfragen nach Notwehr bzw Notwehrüberschreitung in das Fragenschema ab.
Denn zum einen räumt der Beschwerdeführer mit dieser Verantwortung ein, daß sein Verhalten darauf abzielte, Harald G***** an der Wegfahrt und der Herbeiholung von Hilfe zu hindern, er sohin - im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten (121, 123/Bd V) durch Verstellen der Fahrbahn und Androhung des Waffeneinsatzes einen rechtswidrigen Angriff auf die Freiheit des Harald G***** unternahm, den dieser - selbsdt Notwehr übend - durch Losfahren auf den Beschwerdeführer abwehren durfte. Da aber nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut bedient (§ 3 Abs 1 StGB), ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung (mangels eines rechtswidrigen Angriffs) nicht denkbar. Dazu kommt, daß nach Lage des Falles der Einsatz eines Revolvers von vornherein nicht als Notwehrhandlung angesehen werden kann, weil Schüsse aus kürzester Distanz gegen einen rasant anfahrenden (131/Bd V) PKW nicht geeignet sind, das Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen. Dem Beschwerdeführer blieb vielmehr - unabhängig von der Frage eines vorsätzlich oder fahrlässig provozierten Angriffs - faktisch nur eine - von ihm auch mit Erfolg ergriffene - Abwehrhandlung, nämlich der Sprung zur Seite, weil der (gerechtfertigte) Angriff des Harald G***** nur in eine ganz bestimmte räumliche Stoßrichtung zielte und deren Gegenwehr nicht abgewehrt werden konnte (vgl dazu die allgemeinen Ausführungen Fuchs Notwehr 138).Denn zum einen räumt der Beschwerdeführer mit dieser Verantwortung ein, daß sein Verhalten darauf abzielte, Harald G***** an der Wegfahrt und der Herbeiholung von Hilfe zu hindern, er sohin - im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten (121, 123/Bd römisch fünf) durch Verstellen der Fahrbahn und Androhung des Waffeneinsatzes einen rechtswidrigen Angriff auf die Freiheit des Harald G***** unternahm, den dieser - selbsdt Notwehr übend - durch Losfahren auf den Beschwerdeführer abwehren durfte. Da aber nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut bedient (Paragraph 3, Absatz eins, StGB), ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung (mangels eines rechtswidrigen Angriffs) nicht denkbar. Dazu kommt, daß nach Lage des Falles der Einsatz eines Revolvers von vornherein nicht als Notwehrhandlung angesehen werden kann, weil Schüsse aus kürzester Distanz gegen einen rasant anfahrenden (131/Bd römisch fünf) PKW nicht geeignet sind, das Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen. Dem Beschwerdeführer blieb vielmehr - unabhängig von der Frage eines vorsätzlich oder fahrlässig provozierten Angriffs - faktisch nur eine - von ihm auch mit Erfolg ergriffene - Abwehrhandlung, nämlich der Sprung zur Seite, weil der (gerechtfertigte) Angriff des Harald G***** nur in eine ganz bestimmte räumliche Stoßrichtung zielte und deren Gegenwehr nicht abgewehrt werden konnte vergleiche dazu die allgemeinen Ausführungen Fuchs Notwehr 138).
Demzufolge bestand für den Schwurgerichtshof nach dem Prozeßvorbringen des Beschwerdeführers - und nur darauf, nicht auf dessen Würdigung im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen kommt es an - kein Anlaß, den Geschworenen eine Zusatzfrage in Richtung Notwehr oder Notwehrüberschreitung zu stellen.
Mit der Behauptung, die an die Geschworenen gerichteten und von diesen bejahten Hauptfragen XVI und XVII verletzten die Vorschrift des § 267 StPO, weil die Anklage auf versuchte schwere Nötigung der Brüder Josef und Harald G***** sowie der Ingrid G***** zur Bezahlung aushaftender Geldforderungen lautete (220/Bd III), die Hauptfragen XVI und XVII aber auch darauf abstellen, daß die Beschwerdeführer Harald G***** durch Gewalt und gefährliche Drohung an der Wegfahrt mit seinem PKW zur Herbeiholung von Verstärkung zu hindern trachteten (Z 7), verkennen beide Beschwerdeführer, daß Gegenstand der Anklage immer nur ein historisches Ereignis ist, das auf ein Gesamtverhalten des Angeklagten abstellt, wie es sich aus dem Anklagesatz und der Anklagebegründung (als einheitlichem Ganzen) ergibt. Demgemäß war fallbezogen das Verhalten der Angeklagten von der Bewaffnung in Österreich und der Auseinandersetzung in der Wohnung der Brüder G***** in Szombathely, den Aktivitäten der Angeklagten vor dem Haus, um Harald G***** an der Herbeiholung von Hilfe zu hindern (226/Bd III), einschließlich der Abgabe von Schüssen und der Detonation einer Handgranate, bis zur Flucht der Täter vom Tatort von der Anklage umfaßt. Durch die Anpassung der Fragestellung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung ging sohin die Tatidentität nicht verloren.Mit der Behauptung, die an die Geschworenen gerichteten und von diesen bejahten Hauptfragen römisch sechzehn und römisch siebzehn verletzten die Vorschrift des Paragraph 267, StPO, weil die Anklage auf versuchte schwere Nötigung der Brüder Josef und Harald G***** sowie der Ingrid G***** zur Bezahlung aushaftender Geldforderungen lautete (220/Bd römisch drei), die Hauptfragen römisch sechzehn und römisch siebzehn aber auch darauf abstellen, daß die Beschwerdeführer Harald G***** durch Gewalt und gefährliche Drohung an der Wegfahrt mit seinem PKW zur Herbeiholung von Verstärkung zu hindern trachteten (Ziffer 7,), verkennen beide Beschwerdeführer, daß Gegenstand der Anklage immer nur ein historisches Ereignis ist, das auf ein Gesamtverhalten des Angeklagten abstellt, wie es sich aus dem Anklagesatz und der Anklagebegründung (als einheitlichem Ganzen) ergibt. Demgemäß war fallbezogen das Verhalten der Angeklagten von der Bewaffnung in Österreich und der Auseinandersetzung in der Wohnung der Brüder G***** in Szombathely, den Aktivitäten der Angeklagten vor dem Haus, um Harald G***** an der Herbeiholung von Hilfe zu hindern (226/Bd römisch drei), einschließlich der Abgabe von Schüssen und der Detonation einer Handgranate, bis zur Flucht der Täter vom Tatort von der Anklage umfaßt. Durch die Anpassung der Fragestellung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung ging sohin die Tatidentität nicht verloren.
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO zeigt der Angeklagte Manfred K***** eine sachliche Unrichtigkeit der den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilten Rechtsbelehrung, die allenfalls geeignet gewesen wäre, die Geschworenen zu beirren, gar nicht auf. Vielmehr setzt er sich über die allgemein gehaltenen Ausführungen des Vorsitzenden zum Versuch (S 7 bis 10 der Rechtsbelehrung), die auch in Ansehung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung Geltung haben, hinweg und führt seine Verantwortung, sohin tatsächliche Umstände ins Treffen, die nur für die Beweiswürdigung in Frage kommen. Solcherart bringt er den geltend gemachten formellen - eine amtswegige Prüfung der Rechtsbelehrung durch den Obersten Gerichtshof daher ausschließenden - Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Unter dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zeigt der Angeklagte Manfred K***** eine sachliche Unrichtigkeit der den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilten Rechtsbelehrung, die allenfalls geeignet gewesen wäre, die Geschworenen zu beirren, gar nicht auf. Vielmehr setzt er sich über die allgemein gehaltenen Ausführungen des Vorsitzenden zum Versuch (S 7 bis 10 der Rechtsbelehrung), die auch in Ansehung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung Geltung haben, hinweg und führt seine Verantwortung, sohin tatsächliche Umstände ins Treffen, die nur für die Beweiswürdigung in Frage kommen. Solcherart bringt er den geltend gemachten formellen - eine amtswegige Prüfung der Rechtsbelehrung durch den Obersten Gerichtshof daher ausschließenden - Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten F***** ist die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen auch nicht in sich widersprechend (Z 9). Denn es entspricht duchaus den Gesetzen der Logik, daß der Angeklagte durch die Abgabe der Schüsse Harald G***** schwer zu verletzen beabsichtigte, um ihn auch dadurch zur Unterlassung der Herbeiholung von Hilfe zu nötigen. Daß dabei in der Hauptfrage V von "mindestens drei", in der Hauptfrage XVII jedoch ohne ersichtlichen Grund nur von "mindestens zwei" Schüssen die Rede ist, schadet nicht, zumal sich aus dem Wahrspruch in seiner Gesamtheit mit Deutlichkeit ergibt, daß es sich um ein und dieselbe Schußfolge (bestehend aus zwei oder drei oder auch mehreren Schüssen) handelte, durch die der Angeklagte den Tatbestand zweier Delikte verwirklicht hat.Entgegen der Ansicht des Angeklagten F***** ist die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen auch nicht in sich widersprechend (Ziffer 9,). Denn es entspricht duchaus den Gesetzen der Logik, daß der Angeklagte durch die Abgabe der Schüsse Harald G***** schwer zu verletzen beabsichtigte, um ihn auch dadurch zur Unterlassung der Herbeiholung von Hilfe zu nötigen. Daß dabei in der Hauptfrage römisch fünf von "mindestens drei", in der Hauptfrage römisch siebzehn jedoch ohne ersichtlichen Grund nur von "mindestens zwei" Schüssen die Rede ist, schadet nicht, zumal sich aus dem Wahrspruch in seiner Gesamtheit mit Deutlichkeit ergibt, daß es sich um ein und dieselbe Schußfolge (bestehend aus zwei oder drei oder auch mehreren Schüssen) handelte, durch die der Angeklagte den Tatbestand zweier Delikte verwirklicht hat.
Aber auch die Tatsachenrügen (Z 10 a) versagen, weil es den Beschwerdeführern nicht gelingt, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Aber auch die Tatsachenrügen (Ziffer 10, a) versagen, weil es den Beschwerdeführern nicht gelingt, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die gegen den Wahrspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gerichteten Ausführungen des Angeklagten K*****, mit denen er gezielte Schüsse gegen Harald G***** und seine Absicht, diesen schwer zu verletzen, einmal mehr in Abrede stellt, erschöpfen sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen.
Der Angeklagte F***** hinwieder versucht mit Bezugnahme auf die Anklage gegen den auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung darzulegen, daß er an Handlungen der Angeklagten im Haus der Brüder G***** nicht beteiligt gewesen sei. Damit verkennt er zum einen, daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen nicht aus der Anklage, sondern nur aus aktenkundigen Beweisergebnissen abgeleitet werden können, weil die Anklage bloß ein Verhalten des Angeklagten aus der Sicht des Staatsanwaltes wiedergibt, das nach Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte. Zum anderen stellt er mit diesem Vorbringen nicht auf den Inhalt der Hauptfrage XVII und den diesbezüglichen Wahrspruch der Geschworenen ab, wonach er an der von allen Angeklagten gemeinsam ausgeführten (versuchten) schweren Nötigung "in der Nähe des Hauses Pragerstraße 17" beteiligt war.Der Angeklagte F***** hinwieder versucht mit Bezugnahme auf die Anklage gegen den auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung darzulegen, daß er an Handlungen der Angeklagten im Haus der Brüder G***** nicht beteiligt gewesen sei. Damit verkennt er zum einen, daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen nicht aus der Anklage, sondern nur aus aktenkundigen Beweisergebnissen abgeleitet werden können, weil die Anklage bloß ein Verhalten des Angeklagten aus der Sicht des Staatsanwaltes wiedergibt, das nach Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte. Zum anderen stellt er mit diesem Vorbringen nicht auf den Inhalt der Hauptfrage römisch siebzehn und den diesbezüglichen Wahrspruch der Geschworenen ab, wonach er an der von allen Angeklagten gemeinsam ausgeführten (versuchten) schweren Nötigung "in der Nähe des Hauses Pragerstraße 17" beteiligt war.
Die Nichtigkeitsbeschwerden war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach §§ 28, 87 Abs 1 StGB (beim Angeklagten F***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.Juli 1993, AZ 5 E Vr 2108/93, womit er wegen § 287 Abs 1 (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7) StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, (Zusatz-)Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren.Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach Paragraphen 28, 87, Absatz eins, StGB (beim Angeklagten F***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.Juli 1993, AZ 5 E römisch fünf r 2108/93, womit er wegen Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7,) StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, (Zusatz-)Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Z 1 StGB) und die führende Beteiligung (nach § 33 Z 1 StGB bei Manfred K*****, nach § 33 Z 4 StGB Franz F***** insbesondere durch Beschaffung der Geldmittel zum Ankauf der Tatwaffen), beim Angeklagten K***** das auch durch Aggressionsdelikte belastete Vorleben, beim Angeklagten F***** die mehrfachen einschlägigen, teils der Schwerstkriminalität zuzuzählenden Vorstrafen (§ 33 Z 2 StGB), als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß es hinsichtlich der beiden Verbrechen beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13 StGB), bei Manfred K***** noch zusätzlich, daß er sich selbst gestellt und teilweise ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Z 16 und 17 StGB).Dabei wertete es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) und die führende Beteiligung (nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB bei Manfred K*****, nach Paragraph 33, Ziffer 4, StGB Franz F***** insbesondere durch Beschaffung der Geldmittel zum Ankauf der Tatwaffen), beim Angeklagten K***** das auch durch Aggressionsdelikte belastete Vorleben, beim Angeklagten F***** die mehrfachen einschlägigen, teils der Schwerstkriminalität zuzuzählenden Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß es hinsichtlich der beiden Verbrechen beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB), bei Manfred K***** noch zusätzlich, daß er sich selbst gestellt und teilweise ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (Paragraph 34, Ziffer 16 und 17 StGB).
Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben beide Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte K***** auch deren teilbedingte Nachsicht an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Berufungswerber vermögen zusätzliche, vom Erstgericht nicht berücksichtigte mildernde Umstände nicht darzutun. Daß sich der Angelagte K***** nach der Tat selbst gestellt hat, wurde vom Geschworenengericht ohnedies als Milderungsgrund berücksichtigt. Von einem "ungeplanten" Vorgehen bzw einem "Exzess" bei Abgabe der Schüsse kann nach der Aktenlage nicht gesprochen werden, haben sich doch die Angeklagten zur Schuldeintreibung verabredet und bewaffnet zum Tatort begeben, wobei sie vorher noch Schießübungen mit den mitgeführten Waffen abhielten.
Zu Recht hat das Geschworenengericht aber auch beim Angeklagten F***** der Beschaffung der Geldmittel zum Ankauf der Tatwaffen bei der Bewertung der tatbezogenen Schuld entsprechendes Gewicht beigemessen und (unter anderem) auch daraus seine führende Beteiligung an der Tat abgeleitet. Allerdings hätte das Geschworenengericht bei beiden Angeklagten auch noch den raschen, bei F***** angesichts einer erst sechs Tage vor dem Tatzeitpunkt (18.Juli 1993) erfolgten Verurteilung nach dem Waffengesetz und wegen § 89 StGB sogar überaus raschen Rückfall als weiteren Erschwerungsgrund heranziehen müssen.Zu Recht hat das Geschworenengericht aber auch beim Angeklagten F***** der Beschaffung der Geldmittel zum Ankauf der Tatwaffen bei der Bewertung der tatbezogenen Schuld entsprechendes Gewicht beigemessen und (unter anderem) auch daraus seine führende Beteiligung an der Tat abgeleitet. Allerdings hätte das Geschworenengericht bei beiden Angeklagten auch noch den raschen, bei F***** angesichts einer erst sechs Tage vor dem Tatzeitpunkt (18.Juli 1993) erfolgten Verurteilung nach dem Waffengesetz und wegen Paragraph 89, StGB sogar überaus raschen Rückfall als weiteren Erschwerungsgrund heranziehen müssen.
Auf der Basis der sohin tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründe wurde die vom Geschworenengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der beiden Angeklagten keineswegs zu hoch ausgemessen. Die verhängten Strafen sind daher keiner Reduktion zugänglich.
Die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht verbietet sich nach Lage des Falles beim Angeklagten K***** bereits wegen des Mangels der vom § 43 a Abs 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weitere strafbaren Handlungen begehen werde (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 43 a RN 16).Die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht verbietet sich nach Lage des Falles beim Angeklagten K***** bereits wegen des Mangels der vom Paragraph 43, a Absatz 4, StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weitere strafbaren Handlungen begehen werde vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 43, a RN 16).
Es mußte darum auch den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.