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Rechtssatz RS0088741×

Rechtssatz RS0088741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088741

Geschäftszahl

11Os166/94

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Rechtssatz

Da nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut bedient (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung (mangels eines rechtswidrigen Angriffs) nicht denkbar. Darüber hinaus kann nach Lage des Falles der Einsatz einer Faustfeuerwaffe (Revolver) von vornherein nicht als Notwehrhandlung angesehen werden, weil Schüsse aus kürzerer Distanz gegen einen rasant anfahrenden Personenkraftwagen nicht geeignet sind, das Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen. Unabhängig von der Frage eines vorsätzlich oder fahrlässig provozierten Angriffs stand demnach faktisch nur eine Abwehrhandlung, nämlich der Sprung zur Seite, zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 166/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 166/94

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088741

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00166_9400000_001