Gründe:
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen vom 6. August 1995 (S 5 ff) ereignete sich am 9. Juli 1995 auf der Kienwiesen Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, bei dem der von Gerhard S***** gelenkte PKW, gegen den von Michael K***** gelenkten Mähdrescher, stieß. Der nach diesem Unfall durchgeführte Alkomattest ergab bei Gerhard S***** einem Atemluftwert von 0,67 mg/1, was einem Blutalkoholgehalt von 1,34 Promille entspricht (S 17). Auf Grund dieser Anzeige wurden gegen Gerhard S***** bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und beim Bezirksgericht Grieskirchen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB eingeleitet. Mit - sogleich rechtskräftigem - Straferkenntnis vom 25. September 1995, Zl VerkR 96-10946-1995-Shw, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über Gerhard S***** wegen Verletzung des § 5 Abs 1 StVO gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe von 10.000 S, weil er am 9. Juli 1995 auf der Kienwiesen Gemeindestraße den PKW VW-Golf Cabrio, polizeiliches Kennzeichen *****, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Mit Urteil vom 7. Jänner 1997 (ON 16) erkannte das Bezirksgericht Grieskirchen Gerhard S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB schuldig, weil er am 9. Juli 1995 auf der Kienwiesen Gemeindestraße als Lenker des Pkw VW-Golf mit dem Kennzeichen *****, infolge Reaktionsverspätung gegen den ihm entgegenkommenden, von Michael K***** gelenkten Mähdrescher gestoßen war, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken seines PKW, bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, und hiedurch seinen Beifahrer Roland A*****, der Prellungen des rechten Schlüsselbeins und des Brustbeins erlitten hatte, fahrlässig am Körper verletzt hatte.Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen vom 6. August 1995 (S 5 ff) ereignete sich am 9. Juli 1995 auf der Kienwiesen Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, bei dem der von Gerhard S***** gelenkte PKW, gegen den von Michael K***** gelenkten Mähdrescher, stieß. Der nach diesem Unfall durchgeführte Alkomattest ergab bei Gerhard S***** einem Atemluftwert von 0,67 mg/1, was einem Blutalkoholgehalt von 1,34 Promille entspricht (S 17). Auf Grund dieser Anzeige wurden gegen Gerhard S***** bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und beim Bezirksgericht Grieskirchen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB eingeleitet. Mit - sogleich rechtskräftigem - Straferkenntnis vom 25. September 1995, Zl VerkR 96-10946-1995-Shw, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über Gerhard S***** wegen Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe von 10.000 S, weil er am 9. Juli 1995 auf der Kienwiesen Gemeindestraße den PKW VW-Golf Cabrio, polizeiliches Kennzeichen *****, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Mit Urteil vom 7. Jänner 1997 (ON 16) erkannte das Bezirksgericht Grieskirchen Gerhard S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig, weil er am 9. Juli 1995 auf der Kienwiesen Gemeindestraße als Lenker des Pkw VW-Golf mit dem Kennzeichen *****, infolge Reaktionsverspätung gegen den ihm entgegenkommenden, von Michael K***** gelenkten Mähdrescher gestoßen war, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken seines PKW, bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, und hiedurch seinen Beifahrer Roland A*****, der Prellungen des rechten Schlüsselbeins und des Brustbeins erlitten hatte, fahrlässig am Körper verletzt hatte.
Die gegen dieses Urteil von Gerhard S***** aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a (inhaltlich lit b) StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verwarf das Landesgericht Wels mit Urteil vom 18. Juni 1997 (ON 24) mit der wesentlichen Begründung, auch das Doppelbestrafungsverbot hindere die ungeachtet des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. September 1995 erfolgte strafrechtliche Verurteilung nicht.Die gegen dieses Urteil von Gerhard S***** aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich Litera b,) StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verwarf das Landesgericht Wels mit Urteil vom 18. Juni 1997 (ON 24) mit der wesentlichen Begründung, auch das Doppelbestrafungsverbot hindere die ungeachtet des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. September 1995 erfolgte strafrechtliche Verurteilung nicht.
Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2002 (Sailer gegen Österreich, Application no. 38237/97) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über Beschwerde des Verurteilten fest, dass durch die auf denselben historischen Sachverhalt zurückzuführende Bestrafung mit zwei in gesonderten Verfahren ergangenen Straferkenntnissen der Art 4 Abs 1 des 7. ZPMRK verletzt worden ist.Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2002 (Sailer gegen Österreich, Application no. 38237/97) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über Beschwerde des Verurteilten fest, dass durch die auf denselben historischen Sachverhalt zurückzuführende Bestrafung mit zwei in gesonderten Verfahren ergangenen Straferkenntnissen der Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPMRK verletzt worden ist.
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil beantragte Gerhard S***** am 9. Dezember 2002, gemäß § 363a StPO die Erneuerung des Strafverfahrens anzuordnen.Unter Bezugnahme auf dieses Urteil beantragte Gerhard S***** am 9. Dezember 2002, gemäß Paragraph 363 a, StPO die Erneuerung des Strafverfahrens anzuordnen.