Gründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verhängte über Veronika F***** mit (sogleich in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis vom 14. März 2001, Zl Vst.-191397/01A, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO nach § 99 Abs 1 (offenbar gemeint: lit a) StVO eine Geldstrafe von 12.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Die Verwaltungsakten enthalten keine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses. Der am selben Tag (als handschriftlich ergänzter Vordruck) aufgenommenen "Niederschrift gem § 44 Abs 3 lit b VStG 1950" ist lediglich die Verkündung des Erkenntnisses mit Angabe der (Vordruck) "Übertretung" (Ergänzung) "nach § 5/1 StVO", der (Vordruck) "Bestrafung nach" (Ergänzung) "§ 99/1 StVO" zu einer (Vordruck) "Geld/(Ersatz) Freihst. S" (Ergänzung) "12.000-/" (Ergänzung) "12" (Vordruck) "Tg" zu entnehmen. Eine Begründung der Entscheidung enthält die Niederschrift nicht. Auf der Aktenseite vor der Niederschrift findet sich die handschriftliche Anmerkung "10/9 wegen Gericht aussetzen!".Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verhängte über Veronika F***** mit (sogleich in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis vom 14. März 2001, Zl Vst.-191397/01A, wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nach Paragraph 99, Absatz eins, (offenbar gemeint: Litera a,) StVO eine Geldstrafe von 12.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Die Verwaltungsakten enthalten keine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses. Der am selben Tag (als handschriftlich ergänzter Vordruck) aufgenommenen "Niederschrift gem Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, VStG 1950" ist lediglich die Verkündung des Erkenntnisses mit Angabe der (Vordruck) "Übertretung" (Ergänzung) "nach Paragraph 5 /, eins, StVO", der (Vordruck) "Bestrafung nach" (Ergänzung) "§ 99/1 StVO" zu einer (Vordruck) "Geld/(Ersatz) Freihst. S" (Ergänzung) "12.000-/" (Ergänzung) "12" (Vordruck) "Tg" zu entnehmen. Eine Begründung der Entscheidung enthält die Niederschrift nicht. Auf der Aktenseite vor der Niederschrift findet sich die handschriftliche Anmerkung "10/9 wegen Gericht aussetzen!".
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 28. Juni 2001, GZ 3 U 141/01b-6, wurde Veronika F***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Danach hatte sie am 27. Februar 2001 in Wattens als Lenkerin des PKW (amtliches Kennzeichen IL-240 AI) dadurch, dass sie, auf der Bahnhofstraße in Richtung Norden fahrend, plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn lenkte und mit dem PKW (amtliches Kennzeichen W-44560 J) des auf der Bahnhofstraße in Richtung Süden fahrenden Christian M***** kollidierte, den Genannten fahrlässig am Körper verletzt (Schädelprellung mit einer Abschürfung links frontal), nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhergesehen hatte, dass ihr die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 28. Juni 2001, GZ 3 U 141/01b-6, wurde Veronika F***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Danach hatte sie am 27. Februar 2001 in Wattens als Lenkerin des PKW (amtliches Kennzeichen IL-240 AI) dadurch, dass sie, auf der Bahnhofstraße in Richtung Norden fahrend, plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn lenkte und mit dem PKW (amtliches Kennzeichen W-44560 J) des auf der Bahnhofstraße in Richtung Süden fahrenden Christian M***** kollidierte, den Genannten fahrlässig am Körper verletzt (Schädelprellung mit einer Abschürfung links frontal), nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhergesehen hatte, dass ihr die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.
Der von Veronika F***** dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), Schuld und Strafe gab das Landesgericht Innsbruck nach Beweisergänzung unter anderem durch Verlesung des "Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. 03. 2001, Vst.-191397/01A", mit Urteil vom 6. November 2001, AZ I Bl 237/01 (= ON 14 des U-Aktes), wegen des Ausspruchs über die Schuld teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil im Schuldspruch betreffend die Qualifikation nach § 88 Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB und im Strafausspruch auf und schied die Qualifikation nach § 88 Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB aus dem angefochtenen Urteil aus. Für den im Übrigen unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB verhängte es über die Angeklagte nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachsah. Mit ihrer weiteren Berufung wurde sie auf diese Entscheidung verwiesen.Der von Veronika F***** dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO), Schuld und Strafe gab das Landesgericht Innsbruck nach Beweisergänzung unter anderem durch Verlesung des "Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. 03. 2001, Vst.-191397/01A", mit Urteil vom 6. November 2001, AZ I Bl 237/01 (= ON 14 des U-Aktes), wegen des Ausspruchs über die Schuld teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil im Schuldspruch betreffend die Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB und im Strafausspruch auf und schied die Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB aus dem angefochtenen Urteil aus. Für den im Übrigen unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB verhängte es über die Angeklagte nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachsah. Mit ihrer weiteren Berufung wurde sie auf diese Entscheidung verwiesen.
Obwohl den Akten keine Ausfertigung des Strafkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angeschlossen ist, welcher der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf konkret zu entnehmen wäre, stellte das Berufungsgericht dennoch "unbedenklich" fest, dass sich dieses Straferkenntnis auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens Wattens vom 28. Februar 2001 stütze, "wonach Veronika F***** am 27. Februar 2001 um 17.40 Uhr einen PKW im Ortsgebiet von Wattens auf der Bahnhofstraße Höhe HNr. 1 aus Richtung Süden kommend in nördlicher Richtung gelenkt habe, dabei mit ihrem Fahrzeug aus bisher ungeklärter Ursache auf die Gegenfahrbahn geraten sei und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Sie habe sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, wobei die Prüfung der Atemluft am geeichten Alkomaten 0,43 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft ergeben habe." (US 4).
Ausgehend von den im Berufungsverfahren ergänzten Feststellungen kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen der Qualifikation nach § 88 Abs 3 StGB iVm § 81 Z 2 StGB gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art 4 7. ZP EMRK verstoße. Diese Beurteilung gelte aber nicht für den erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. In Bekräftigung der bereits vorher getroffenen Konstatierung über die Sachverhaltensgrundlage des Straferkenntnisses wurde (im Rahmen der rechtlichen Überlegungen) nochmals festgestellt: "Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck stützt ihr Straferkenntnis ausdrücklich auf die Tatsache, das Veronika F***** am 27. Februar 2000 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw in einem solchen Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat" (US 5). Damit sei unter anderem ein als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs 1 StGB zu wertender Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO ausgesprochen worden. Die wesentlichen Elemente der zitierten Verwaltungsübertretung unterschieden sich nicht von den besonderen Umständen iSd § 81 Z 2 StGB. Zweck des Art 4 7. ZP EMRK sei es aber, die Wiederholung von Strafverfahren zu verbieten, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen seien. Eine Verurteilung auch wegen der Qualifikation nach § 88 Abs 3 StGB iVm § 81 Z 2 StGB würde daher bedeuten, dass die Angeklagte auf Grundlage einer Tat zweimal vor Gericht gestellt und verurteilt werde. Durch das oben bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck werde aber der Unrechtsgehalt der fahrlässig von Veronika F***** verursachten Körperverletzung nicht in jeder Beziehung mitumfasst, weil sie den PKW bei besten Sicht-, Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen im Ortsgebiet trotz Gegenverkehrs auf die linke Fahrbahnhälfte gelenkt habe (§ 7 Abs 1 StVO), weshalb sie ein schweres Verschulden treffe.Ausgehend von den im Berufungsverfahren ergänzten Feststellungen kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 81, Ziffer 2, StGB gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, 7. ZP EMRK verstoße. Diese Beurteilung gelte aber nicht für den erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. In Bekräftigung der bereits vorher getroffenen Konstatierung über die Sachverhaltensgrundlage des Straferkenntnisses wurde (im Rahmen der rechtlichen Überlegungen) nochmals festgestellt: "Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck stützt ihr Straferkenntnis ausdrücklich auf die Tatsache, das Veronika F***** am 27. Februar 2000 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw in einem solchen Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat" (US 5). Damit sei unter anderem ein als Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu wertender Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO ausgesprochen worden. Die wesentlichen Elemente der zitierten Verwaltungsübertretung unterschieden sich nicht von den besonderen Umständen iSd Paragraph 81, Ziffer 2, StGB. Zweck des Artikel 4, 7. ZP EMRK sei es aber, die Wiederholung von Strafverfahren zu verbieten, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen seien. Eine Verurteilung auch wegen der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB in Verbindung mit , Paragraph 81, Ziffer 2, StGB würde daher bedeuten, dass die Angeklagte auf Grundlage einer Tat zweimal vor Gericht gestellt und verurteilt werde. Durch das oben bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck werde aber der Unrechtsgehalt der fahrlässig von Veronika F***** verursachten Körperverletzung nicht in jeder Beziehung mitumfasst, weil sie den PKW bei besten Sicht-, Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen im Ortsgebiet trotz Gegenverkehrs auf die linke Fahrbahnhälfte gelenkt habe (Paragraph 7, Absatz eins, StVO), weshalb sie ein schweres Verschulden treffe.
Im Zeitpunkt des Urteiles der zweiten Instanz hatte Monika Falkner - nach der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Aktenlage - auf die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe einen Teil von 7.000 S (welcher eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen entspricht) bezahlt.
Mit seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragte der Generalprokurator, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen: "Im Verfahren 3 U 141/01b des Bezirksgerichtes Hall in Tirol verletzt das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. November 2001, AZ I Bl 237/01, in der Ausschaltung der Qualifikation nach § 88 Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB und im Unterbleiben der Anrechnung der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Verwaltungsstrafverfahren, Vst.-191397/01A, verhängten und teilweise vollstreckten Verwaltungsstrafe gemäß § 30 Abs 4 VStG das Gesetz in den erwähnten Bestimmungen". Gemäß § 292 letzter Satz StPO wäre dieses Urteil durch den Ausspruch der Anrechnung der Verwaltungsstrafe im Ausmaß ihrer Vollstreckung auf die verhängte Geldstrafe (§ 30 Abs 4 VStG) zu ergänzen.Mit seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragte der Generalprokurator, nach einem gemäß Paragraph 292, StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen: "Im Verfahren 3 U 141/01b des Bezirksgerichtes Hall in Tirol verletzt das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. November 2001, AZ I Bl 237/01, in der Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB und im Unterbleiben der Anrechnung der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Verwaltungsstrafverfahren, Vst.-191397/01A, verhängten und teilweise vollstreckten Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 30, Absatz 4, VStG das Gesetz in den erwähnten Bestimmungen". Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wäre dieses Urteil durch den Ausspruch der Anrechnung der Verwaltungsstrafe im Ausmaß ihrer Vollstreckung auf die verhängte Geldstrafe (Paragraph 30, Absatz 4, VStG) zu ergänzen.
In der Begründung wird wörtlich ausgeführt:
"Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Nach gefestigter Rechtsprechung und Lehre gilt bei Annahme von Idealkonkurrenz für den strafgerichtlichen Bereich - zur Vermeidung zwei- oder mehrfacher Ahndung strafbaren Verhaltens - die Interferenzregelung, wonach - unter der Voraussetzung, dass (aus wertender Sicht) durch eine oder mehrere Handlungen zwei oder mehrere Tatbestände erfüllt wurden und durch Subsumtion unter einen Tatbestand der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird - eine Bestrafung ausschließlich wegen des vorrangigen - regelmäßig schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten - Deliktes stattzufinden hat.
Dieser Grundsatz ist (schon) als Konsequenz der Regelung des Art 4 des 7. ZP EMRK auch im Verhältnis idealkonkurrierender strafbarer Handlungen, deren Ahndung zum Teil den Gerichten, zum Teil hingegen den Verwaltungsbehörden übertragen ist, anzuwenden (12 Os 51/01).Dieser Grundsatz ist (schon) als Konsequenz der Regelung des Artikel 4, des 7. ZP EMRK auch im Verhältnis idealkonkurrierender strafbarer Handlungen, deren Ahndung zum Teil den Gerichten, zum Teil hingegen den Verwaltungsbehörden übertragen ist, anzuwenden (12 Os 51/01).
Daraus folgt für die hier aktuelle Konkurrenzproblematik zwischen den Tatbeständen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB einerseits und § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 bzw Abs 1b StVO andererseits unzweifelhaft die Prävalenz der strafgerichtlichen Bestimmung, zumal nur diese alternativ zur Geldstrafe auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Daher hat jeder Denkansatz in Richtung gänzlicher oder auch nur teilweiser Verdrängung der gerichtlich strafbaren Handlung durch das verwaltungsstrafrechtliche Delikt (und zwar nach dem Gesagten unabhängig davon, ob für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Subsidiaritätsklauseln bestehen oder nicht), vorweg außer Betracht zu bleiben (vgl 12 Os 51/01).Daraus folgt für die hier aktuelle Konkurrenzproblematik zwischen den Tatbeständen nach Paragraph 88, Absatz eins, und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB einerseits und Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, bzw Absatz eins b, StVO andererseits unzweifelhaft die Prävalenz der strafgerichtlichen Bestimmung, zumal nur diese alternativ zur Geldstrafe auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Daher hat jeder Denkansatz in Richtung gänzlicher oder auch nur teilweiser Verdrängung der gerichtlich strafbaren Handlung durch das verwaltungsstrafrechtliche Delikt (und zwar nach dem Gesagten unabhängig davon, ob für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Subsidiaritätsklauseln bestehen oder nicht), vorweg außer Betracht zu bleiben vergleiche 12 Os 51/01).
Somit vermochte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. März 2001 keine Sperrwirkung gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren zu entfalten, die eine Zurechnung der Qualifikation nach § 88 Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB gehindert hätte (so bereits OLG Wien ZVR 1997/27 und die Entscheidungsbesprechung von Walter ZVR 1997, 362).Somit vermochte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. März 2001 keine Sperrwirkung gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren zu entfalten, die eine Zurechnung der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB gehindert hätte (so bereits OLG Wien ZVR 1997/27 und die Entscheidungsbesprechung von Walter ZVR 1997, 362).
2./ Abgesehen davon enthält § 99 StVO in seinem Abs 6 lit c eine Subsidiaritätsklausel dahin, dass eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.2./ Abgesehen davon enthält Paragraph 99, StVO in seinem Absatz 6, Litera c, eine Subsidiaritätsklausel dahin, dass eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.
Um die Beachtung der Subsidiarität durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, sieht § 30 Abs 2 VStG die Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vor. Ist demnach eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.Um die Beachtung der Subsidiarität durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, sieht Paragraph 30, Absatz 2, VStG die Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vor. Ist demnach eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
Das weitere Vorgehen der Verwaltungsbehörde im Falle der Außerachtlassung ihrer subsidiären Strafkompetenz ist in § 30 Abs 3 VStG geregelt. Demnach darf ein Straferkenntnis vorläufig nicht vollzogen werden, wenn die Behörde dieses vor der in Abs 2 erwähnten Entscheidung gefällt hat. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.Das weitere Vorgehen der Verwaltungsbehörde im Falle der Außerachtlassung ihrer subsidiären Strafkompetenz ist in Paragraph 30, Absatz 3, VStG geregelt. Demnach darf ein Straferkenntnis vorläufig nicht vollzogen werden, wenn die Behörde dieses vor der in Absatz 2, erwähnten Entscheidung gefällt hat. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
Für den Fall der mangelnden Beachtung der Vorschrift des § 30 Abs 3 VStG sieht Abs 4 eine Anrechnung der Strafe vor. Demnach haben die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden eine entgegen Abs 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.Für den Fall der mangelnden Beachtung der Vorschrift des Paragraph 30, Absatz 3, VStG sieht Absatz 4, eine Anrechnung der Strafe vor. Demnach haben die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden eine entgegen Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.
Geht man davon aus, dass Veronika F***** wegen ein und desselben Verhaltens sowohl vom Gericht als auch von der Verwaltungsbehörde belangt wurde (so auch der europäische Gerichtshof für Menschenrecht im ähnlich gelagerten Fall ÖJZ-MRK 2001/22 = ZVR 2001/69; anders der Oberste Gerichtshof zum selben Sachverhalt in 12 Os 51/01), so hätte jedenfalls das Landesgericht Innsbruck gemäß § 30 Abs 4 VStG die zum Urteilszeitpunkt teilweise vollstreckte Verwaltungsstrafe anrechnen müssen.Geht man davon aus, dass Veronika F***** wegen ein und desselben Verhaltens sowohl vom Gericht als auch von der Verwaltungsbehörde belangt wurde (so auch der europäische Gerichtshof für Menschenrecht im ähnlich gelagerten Fall ÖJZ-MRK 2001/22 = ZVR 2001/69; anders der Oberste Gerichtshof zum selben Sachverhalt in 12 Os 51/01), so hätte jedenfalls das Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 30, Absatz 4, VStG die zum Urteilszeitpunkt teilweise vollstreckte Verwaltungsstrafe anrechnen müssen.
Das Unterbleiben dieser Anrechnung stellt eine Gesetzesverletzung dar, die der Verurteilten zum Nachteil gereicht, so dass ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 292 letzter Satz StPO geboten erscheint. Das Landesgericht Innsbruck hat zwar im Berufungsverfahren die Geldstrafe von 60 auf 50 Tagessätze herabgesetzt, was einer Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe von 30 auf 25 Tage entspricht, doch war nach der Aktenlage zum Urteilszeitpunkt von der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verhängten Geldstrafe von 12.000 S ein Teil von 8.000 S, der einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen entspricht, durch Ratenzahlung bereits vollzogen."Das Unterbleiben dieser Anrechnung stellt eine Gesetzesverletzung dar, die der Verurteilten zum Nachteil gereicht, so dass ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten erscheint. Das Landesgericht Innsbruck hat zwar im Berufungsverfahren die Geldstrafe von 60 auf 50 Tagessätze herabgesetzt, was einer Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe von 30 auf 25 Tage entspricht, doch war nach der Aktenlage zum Urteilszeitpunkt von der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verhängten Geldstrafe von 12.000 S ein Teil von 8.000 S, der einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen entspricht, durch Ratenzahlung bereits vollzogen."