Rechtssatz RS0116748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116748
Geschäftszahl
15Os18/02; 15Os144/14m; 15Os111/17p (15Os112/17k)
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Rechtssatz
Da die Bezirkshauptmannschaft in dem hier zu beurteilenden Fall durch die zuvorgekommene (gesetzwidrige) Erlassung des (sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnisses über die Beschuldigte (§30 Abs2 VStG) und dessen Invollzugsetzung (Abs 3 erster Satz legcit) nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes den gesamten angezeigten Tatkomplex beurteilte und deshalb eine Strafe verhängte, obwohl das entscheidende Verwaltungsorgan unmissverständlich erkannt hatte, dass die aktuelle Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildete, hätte die Beschuldigte ohne Verletzung des auf Verfassungsstufe stehenden, über das XX.Hauptstück der Strafprozessordnung hinaus reichenden Doppelverfolgungsverbotes nach Art 4 Abs1 des 7.ZP EMRK "nicht erneut vor Gericht gestellt" werden dürfen.Da die Bezirkshauptmannschaft in dem hier zu beurteilenden Fall durch die zuvorgekommene (gesetzwidrige) Erlassung des (sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnisses über die Beschuldigte (§30 Abs2 VStG) und dessen Invollzugsetzung (Absatz 3, erster Satz legcit) nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes den gesamten angezeigten Tatkomplex beurteilte und deshalb eine Strafe verhängte, obwohl das entscheidende Verwaltungsorgan unmissverständlich erkannt hatte, dass die aktuelle Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildete, hätte die Beschuldigte ohne Verletzung des auf Verfassungsstufe stehenden, über das römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozessordnung hinaus reichenden Doppelverfolgungsverbotes nach Artikel 4, Abs1 des 7.ZP EMRK "nicht erneut vor Gericht gestellt" werden dürfen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/02
Entscheidungstext OGH 22.08.2002 15 Os 18/02
- 15 Os 144/14m
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 144/14m
Auch; Beisatz: Dieses auf verfassungsrechtlicher Ebene stehende Verfolgungshindernis fällt jedoch weg, wenn das gesetzwidrig ergangene verwaltungsrechtliche Straferkenntnis nach § 52a Abs 1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren (gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG) eingestellt wird. (T1)
- 15 Os 111/17p
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 111/17p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116748
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20020822_OGH0002_0150OS00018_0200000_002