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Entscheidung 11 Os 168/09d×

Entscheidung 11 Os 168/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os168/09d

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Joachim B*****, AZ 614 Hv 1/03y des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Joachim B***** wurde am 1. Oktober 2009 aufgrund einer mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Juli 1997, AZ 614 Hv 1/03y, wegen Paragraphen 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,; 16 Absatz eins, SGG ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft genommen. Am 13. Oktober 2009 brachte der Strafgefangene unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde ein.

Rechtliche Beurteilung

Die - nicht von einem Verteidiger unterfertigte - Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E92761 11Os168.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00168.09D.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091222_OGH0002_0110OS00168_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung