Entscheidung 11 Os 168/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Joachim B*****, AZ 614 Hv 1/03y des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Joachim B***** wurde am 1. Oktober 2009 aufgrund einer mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Juli 1997, AZ 614 Hv 1/03y, wegen §§ 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3; 16 Abs 1 SGG ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft genommen. Am 13. Oktober 2009 brachte der Strafgefangene unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde ein.Joachim B***** wurde am 1. Oktober 2009 aufgrund einer mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Juli 1997, AZ 614 Hv 1/03y, wegen Paragraphen 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,; 16 Absatz eins, SGG ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft genommen. Am 13. Oktober 2009 brachte der Strafgefangene unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde ein.
Rechtliche Beurteilung
Die - nicht von einem Verteidiger unterfertigte - Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die - nicht von einem Verteidiger unterfertigte - Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Anmerkung
E92761
11Os168.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00168.09D.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20091222_OGH0002_0110OS00168_09D0000_000
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