Mit Entscheidung vom 7. Mai 1979, AZ. 21 Bs 107/79, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft nach Beweiswiederholung dahin Folge, daß Josef A in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Angeklagte wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.Mit Entscheidung vom 7. Mai 1979, AZ. 21 Bs 107/79, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft nach Beweiswiederholung dahin Folge, daß Josef A in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, StGB und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Angeklagte wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien steht nach Ansicht der Generalprokuratur zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sie hat deshalb eine Beschwerde nach § 33 Abs. 2 StPO erhoben und darin ausgeführt:Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien steht nach Ansicht der Generalprokuratur zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sie hat deshalb eine Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhoben und darin ausgeführt:
Beizupflichten sei dem Berufungsgericht zwar, daß das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten den Tatbestand der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB erfülle, weil durch das Wegwerfen des Zündschlüssels das (im Einsatz befindliche) Gendarmeriefahrzeug, also eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache, für den nicht unerheblichen Zeitraum von 20 bis 30 Minuten unbrauchbar gemacht worden sei (vgl. LSK 1978/310, 311, 364), sowie daß der Angeklagte außerdem in Ansehung des Zündschlüssels, den er dem Verfügungsberechtigten für immer entziehen wollte, dauernde Sachentziehung zu verantworten habe.Beizupflichten sei dem Berufungsgericht zwar, daß das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten den Tatbestand der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erfülle, weil durch das Wegwerfen des Zündschlüssels das (im Einsatz befindliche) Gendarmeriefahrzeug, also eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache, für den nicht unerheblichen Zeitraum von 20 bis 30 Minuten unbrauchbar gemacht worden sei vergleiche LSK 1978/310, 311, 364), sowie daß der Angeklagte außerdem in Ansehung des Zündschlüssels, den er dem Verfügungsberechtigten für immer entziehen wollte, dauernde Sachentziehung zu verantworten habe.
Ein Rechtsirrtum sei dem Oberlandesgericht Wien jedoch insofern unterlaufen, als es - wozu es auch ohne ausdrückliches Begehren des Berufungswerbers formell berechtigt gewesen sei (JBl. 1977, 327) - auch den Zündschlüssel als solchen als eine der im § 126 Abs. 1 Z 5 StGB genannten Sachen wertete und dessen dauernde Entziehung der Qualifikation des § 135 Abs. 2 StGB unterstellte.Ein Rechtsirrtum sei dem Oberlandesgericht Wien jedoch insofern unterlaufen, als es - wozu es auch ohne ausdrückliches Begehren des Berufungswerbers formell berechtigt gewesen sei (JBl. 1977, 327) - auch den Zündschlüssel als solchen als eine der im Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB genannten Sachen wertete und dessen dauernde Entziehung der Qualifikation des Paragraph 135, Absatz 2, StGB unterstellte.
Während § 125 StGB voraussetze, daß jemand eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, bestehe das Wesen des § 135 StGB in der (ohne Zueignungsvorsatz erfolgten) dauernden Entziehung einer (fremden beweglichen) Sache aus dem Gewahrsam eines anderen zu dessen Schaden. Ein - oder mehrtätiges Zusammentreffen von Sachbeschädigung und dauernder Sachentziehung in Ansehung ein- und desselben Gegenstandes sei daher in der Regel ausgeschlossen (vgl. EvBl. 1976/243 =Während Paragraph 125, StGB voraussetze, daß jemand eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, bestehe das Wesen des Paragraph 135, StGB in der (ohne Zueignungsvorsatz erfolgten) dauernden Entziehung einer (fremden beweglichen) Sache aus dem Gewahrsam eines anderen zu dessen Schaden. Ein - oder mehrtätiges Zusammentreffen von Sachbeschädigung und dauernder Sachentziehung in Ansehung ein- und desselben Gegenstandes sei daher in der Regel ausgeschlossen vergleiche EvBl. 1976/243 =
LSK 1976/110; Leukauf-Steininger2, 918). Anders verhalte es sich, wenn jemand ein Kraftfahrzeug bloß vorübergehend unbrauchbar macht, indem er den dazugehörigen Zündschlüssel dem Verfügungsberechtigten dauernd entzieht.
In diesem - hier gegebenen - Fall verantworte der Täter zwar einerseits hinsichtlich des Kraftfahrzeuges selbst Sachbeschädigung, darüber hinaus jedoch hinsichtlich des Zündschlüssels dauernde Sachentziehung.
Für die Qualifikationen des § 126 Abs. 1 Z 1 - 6Für die Qualifikationen des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, - 6
StGB ergebe sich aus diesen Grundsätzen, daß diese dem Täter in Bezug auf ein- und dasselbe Qualifikationsmerkmal nur entweder als schwere Sachbeschädigung oder gemäß dem § 135 Abs. 2 StGB als strafsatzerhöhender Umstand bei der dauernden Sachentziehung zugerechnet werden können. In beiden Fällen liege der Rechtsgrund für die erhöhte Strafbarkeit der Tat gleichermaßen darin, daß die in der erstgenannten Gesetzesstelle bezeichneten Sachen im Interesse der Allgemeinheit als besonders schutzwürdig anzusehen seien. Das höhere Unrecht einer Tat, die an einer der Sachen des § 126 Abs. 1 Z 1 - 6StGB ergebe sich aus diesen Grundsätzen, daß diese dem Täter in Bezug auf ein- und dasselbe Qualifikationsmerkmal nur entweder als schwere Sachbeschädigung oder gemäß dem Paragraph 135, Absatz 2, StGB als strafsatzerhöhender Umstand bei der dauernden Sachentziehung zugerechnet werden können. In beiden Fällen liege der Rechtsgrund für die erhöhte Strafbarkeit der Tat gleichermaßen darin, daß die in der erstgenannten Gesetzesstelle bezeichneten Sachen im Interesse der Allgemeinheit als besonders schutzwürdig anzusehen seien. Das höhere Unrecht einer Tat, die an einer der Sachen des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, - 6
StGB begangen werde, sei sohin schon mit deren Beurteilung als schwere Sachbeschädigung oder als eine nach § 135 Abs. 2 StGB qualifizierte dauernde Sachentziehung strafrechtlich voll erfaßt. Die aus ein- und demselben Sachverhalt abgeleitete Qualifikation habe der Täter daher auch dann nur einmal zu verantworten, wenn nach Lage des Falles ein (ein- oder mehrtätiges) Zusammentreffen beider Tatbestände (ausnahmsweise) in Betracht komme.StGB begangen werde, sei sohin schon mit deren Beurteilung als schwere Sachbeschädigung oder als eine nach Paragraph 135, Absatz 2, StGB qualifizierte dauernde Sachentziehung strafrechtlich voll erfaßt. Die aus ein- und demselben Sachverhalt abgeleitete Qualifikation habe der Täter daher auch dann nur einmal zu verantworten, wenn nach Lage des Falles ein (ein- oder mehrtätiges) Zusammentreffen beider Tatbestände (ausnahmsweise) in Betracht komme.
Der erste Anwendungsfall des § 135 Abs. 2 StGB sei folglich nur dann anzunehmen, wenn die Sache, die dem fremden Gewahrsam entzogen wird, selbst den im § 126 Abs. 1 Z 1 - 6 StGB bezeichneten Merkmalen entspricht. Demgemäß genüge es grundsätzlich nicht, daß sich die Tat nur auf einen zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer solchen Sache erforderlichen, betriebswichtigen Bestandteil oder Zubehörgegenstand bezieht, dieser aber, für sich allein betrachtet, die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, diese mithin nur aus der Eigenschaft der dauernd entzogenen Sache als Zubehör einer diesen Erfordernissen entsprechenden Sache abgeleitet werden. In einem solchen Fall werde die Tat nicht an einer im § 126 Abs. 1 Z 1 - 6 StGB bezeichneten Sache begangen, es sei denn, daß sie einem dauernden Gewahrsamsentzug an der Hauptsache gleichkäme. So gesehen unterfalle zwar die dauernde Entziehung eines Einsatzfahrzeuges der Gendarmerie, nicht aber auch (bloß) jene des dazugehörigen Schlüssels, wodurch das betreffende Kraftfahrzeug bloß vorübergehend unbrauchbar gemacht (nicht aber gleichfalls dem Verfügungsberechtigten für dauernd entzogen) werde, der Qualifikation des § 135 Abs. 2, erster Anwendungsfall, StGB.Der erste Anwendungsfall des Paragraph 135, Absatz 2, StGB sei folglich nur dann anzunehmen, wenn die Sache, die dem fremden Gewahrsam entzogen wird, selbst den im Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, - 6 StGB bezeichneten Merkmalen entspricht. Demgemäß genüge es grundsätzlich nicht, daß sich die Tat nur auf einen zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer solchen Sache erforderlichen, betriebswichtigen Bestandteil oder Zubehörgegenstand bezieht, dieser aber, für sich allein betrachtet, die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, diese mithin nur aus der Eigenschaft der dauernd entzogenen Sache als Zubehör einer diesen Erfordernissen entsprechenden Sache abgeleitet werden. In einem solchen Fall werde die Tat nicht an einer im Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, - 6 StGB bezeichneten Sache begangen, es sei denn, daß sie einem dauernden Gewahrsamsentzug an der Hauptsache gleichkäme. So gesehen unterfalle zwar die dauernde Entziehung eines Einsatzfahrzeuges der Gendarmerie, nicht aber auch (bloß) jene des dazugehörigen Schlüssels, wodurch das betreffende Kraftfahrzeug bloß vorübergehend unbrauchbar gemacht (nicht aber gleichfalls dem Verfügungsberechtigten für dauernd entzogen) werde, der Qualifikation des Paragraph 135, Absatz 2,, erster Anwendungsfall, StGB.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Zunächst spricht schon die Logik dafür, daß dann, wenn einer Sache im Gesamten (hier: dem Gendarmeriestreifenwagen) die Bedeutung zukommt, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, dieses Wesensmerkmal auch jedem einzelnen ihrer für die Zweckbestimmung des Ganzen bedeutsamen (wenn auch selbständigen) Bestandteile anhaftet. In ähnlicher Weise erstreckt sich das vorerwähnte Qualifikationsmerkmal des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB, wenn es sich erst aus dem funktionellen Zusammenwirken mehrerer (an sich selbständiger) Sachen ableiten läßt, auf jede dieser Funktionseinheiten ohne Rücksicht auf den allfälligen unterschiedlichen Grad ihrer (sonstigen) Bedeutung. Daraus folgt, daß der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Zündschlüssel schon kraft seiner funktionellen Bedeutung für die Einsatzfähigkeit des Gendarmeriefahrzeuges im konkreten Fall als eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle anzusehen ist.Zunächst spricht schon die Logik dafür, daß dann, wenn einer Sache im Gesamten (hier: dem Gendarmeriestreifenwagen) die Bedeutung zukommt, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, dieses Wesensmerkmal auch jedem einzelnen ihrer für die Zweckbestimmung des Ganzen bedeutsamen (wenn auch selbständigen) Bestandteile anhaftet. In ähnlicher Weise erstreckt sich das vorerwähnte Qualifikationsmerkmal des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, wenn es sich erst aus dem funktionellen Zusammenwirken mehrerer (an sich selbständiger) Sachen ableiten läßt, auf jede dieser Funktionseinheiten ohne Rücksicht auf den allfälligen unterschiedlichen Grad ihrer (sonstigen) Bedeutung. Daraus folgt, daß der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Zündschlüssel schon kraft seiner funktionellen Bedeutung für die Einsatzfähigkeit des Gendarmeriefahrzeuges im konkreten Fall als eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle anzusehen ist.
Aus diesen Erwägungen kann daher der Rechtsauffassung der Generalprokuratur, die in der Anwendung der Qualifikationsnorm des § 135 Abs. 2 StGB eine Gesetzesverletzung erblickt, nicht gefolgt werden.Aus diesen Erwägungen kann daher der Rechtsauffassung der Generalprokuratur, die in der Anwendung der Qualifikationsnorm des Paragraph 135, Absatz 2, StGB eine Gesetzesverletzung erblickt, nicht gefolgt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof aber auch davon überzugen, daß der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ein von der Generalprokuratur nicht aufgegriffener Rechtsirrtum anhaftet, der darin zu erblicken ist, daß die inkriminierte Tat auch den Bestimmungen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB unterstellt wurde. Dies aus folgenden Gründen:Aus Anlaß dieser Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof aber auch davon überzugen, daß der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ein von der Generalprokuratur nicht aufgegriffener Rechtsirrtum anhaftet, der darin zu erblicken ist, daß die inkriminierte Tat auch den Bestimmungen der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB unterstellt wurde. Dies aus folgenden Gründen:
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen war der Vorsatz des Angeklagten lediglich darauf gerichtet, durch den Entzug des Schlüssels die Gendarmeriebeamten in ihrer Verfügungsgewalt über das Fahrzeug vorübergehend zu beschränken. Eine solche kurzfristige - im vorliegenden Fall ca. 20 - 30 Minuten währende - Beeinträchtigung in der Herrschaftsausübung entspricht aber noch nicht einem Unbrauchbarmachen der Sache im Sinne des § 125 StGB, das als Rechtsgutbeeinträchtigung den übrigen in dieser Gesetzesstelle normierten, eine Veränderung der Sachsubstanz beinhaltenden Deliktsbegehungsarten adäquat sein müßte.Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen war der Vorsatz des Angeklagten lediglich darauf gerichtet, durch den Entzug des Schlüssels die Gendarmeriebeamten in ihrer Verfügungsgewalt über das Fahrzeug vorübergehend zu beschränken. Eine solche kurzfristige - im vorliegenden Fall ca. 20 - 30 Minuten währende - Beeinträchtigung in der Herrschaftsausübung entspricht aber noch nicht einem Unbrauchbarmachen der Sache im Sinne des Paragraph 125, StGB, das als Rechtsgutbeeinträchtigung den übrigen in dieser Gesetzesstelle normierten, eine Veränderung der Sachsubstanz beinhaltenden Deliktsbegehungsarten adäquat sein müßte.
Da die verfehlte Beurteilung der Tat (auch) als das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, waren die bekämpfte Entscheidung in diesem Teil des Schuldspruches und demgemäß im Strafausspruch ebenso wie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen in Anwendung des § 290 Abs. 1 StPO aufzuheben.Da die verfehlte Beurteilung der Tat (auch) als das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, waren die bekämpfte Entscheidung in diesem Teil des Schuldspruches und demgemäß im Strafausspruch ebenso wie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen in Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzuheben.
Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, während der Umstand, daß der weggeworfene Schlüssel für sich allein keinen besonderen Wert repräsentiert, als mildernd angesehen wurde.
Bei diesen Strafzumessungsgründen entsprach eine viermonatige Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten. Die Verhängung einer Geldstrafe bzw. eine bedingte Strafnachsicht kamen bei dem getrübten Vorleben des Angeklagten schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht.