Rechtssatz RS0093223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093223
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Rechtssatz
Eine kurzfristige - im vorliegenden Fall ca zwanzig bis dreißig Minuten währende - Beeinträchtigung in der Herrschaftsausübung an einer Sache entspricht noch nicht einem "Unbrauchbarmachen" im Sinn des § 125 StGB, das als Rechtsgutbeeinträchtigung den übrigen in dieser Gesetzesstelle normierten, eine Veränderung der Sachsubstanz beinhaltenden Deliktsbegehungsarten adäquat sein müßte.Eine kurzfristige - im vorliegenden Fall ca zwanzig bis dreißig Minuten währende - Beeinträchtigung in der Herrschaftsausübung an einer Sache entspricht noch nicht einem "Unbrauchbarmachen" im Sinn des Paragraph 125, StGB, das als Rechtsgutbeeinträchtigung den übrigen in dieser Gesetzesstelle normierten, eine Veränderung der Sachsubstanz beinhaltenden Deliktsbegehungsarten adäquat sein müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093223
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0110OS00168_7900000_001