Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elisabeth T***** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5.November 1986, GZ 11 Os 168/96-7, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elisabeth T***** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5.November 1986, GZ 11 Os 168/96-7, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Erstgericht durch die Beurteilung der von Punkt 1 erfaßten Tat als vollendeter räuberischer Diebstahl ein Subsumtionsirrtum im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO unterlaufen ist.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Erstgericht durch die Beurteilung der von Punkt 1 erfaßten Tat als vollendeter räuberischer Diebstahl ein Subsumtionsirrtum im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO unterlaufen ist.
Das Erstgericht stellte insoweit folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 8.Jänner 1996 begab sich die Angeklagte in Innsbruck in die Drogerie "T*****". Dort nahm sie eine am Verkaufspult aufgestellte gläserne Spendenkasse, beinhaltend ca 600 S Bargeld, mit Diebstahlsvorsatz an sich, indem sie die Kasse hinter die Aufschläge ihres Mantels steckte. Von der Verkäuferin Bettina L***** zur Rede gestellt, erwiderte sie, daß sie nichts habe. Beim Versuch, hierauf das Geschäft zu verlassen, wurde sie von Bettina L***** am Ärmel festgehalten. Dennoch gelang es der Angeklagten das Geschäft zu verlassen. Von der sie verfolgenden Verkäuferin L***** wurde sie unmittelbar vor dem Geschäft wieder eingeholt und abermals am Mantel festgehalten. Daraufhin versetzte die Angeklagte der Verkäuferin mit den Händen einen Stoß gegen den Körper, wodurch Bettina L***** ihren Griff lockern mußte und es der Angeklagten gelang, abermals ein kurzes Stück wegzulaufen. Schließlich wurde sie von der weiteren Verkäuferin Petra L***** eingeholt, der es gelang, die Angeklagte festzuhalten und ihr die Spendenkasse abzunehmen. Als die Angeklagte unmittelbar vor der Drogerie "T*****" von Bettina L***** festgehalten wurde und dieser den zuvor beschriebenen Stoß versetzte, kam es ihr geradezu darauf an, sich durch das Versetzen des Stoßes die soeben weggenommene Sache zu erhalten, wobei der von der Angeklagten der Verkäuferin L***** versetzte Stoß dafür ausschlaggebend war, daß diese die Angeklagte auslassen mußte (US 4, 5).
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts hat das Erstgericht verkannt, daß die in Rede stehende Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen war, weil die Angeklagte noch keinen Alleingewahrsam am Diebsgut begründet hatte. Zwar ist ein Diebstahls an verhältnismäßig kleinen Sachen, die leicht in der Kleidung, am Körper oder in mitgebrachten Behältnissen verborgen werden können, schon mit dem Einstecken der Sache vollendet, weil dadurch der bisherige Gewahrsam bereits zur Gänze beseitigt und neuer Alleingewahrsam des Täters begründet wird. Voraussetzung für die Deliktsvollendung ist jedoch, daß das Einstecken vom Bestohlenen unbeobachtet erfolgt; wurde der Täter dabei vom Bestohlenen (einem Kaufhausangestellten, Kaufhausdetektiv udgl) beobachtet, so ist dessen Gewahrsam noch nicht zur Gänze beseitigt, der Diebstahl mithin bloß versucht (Leukauf-Steininger Komm3 § 127 RN 60).Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts hat das Erstgericht verkannt, daß die in Rede stehende Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen war, weil die Angeklagte noch keinen Alleingewahrsam am Diebsgut begründet hatte. Zwar ist ein Diebstahls an verhältnismäßig kleinen Sachen, die leicht in der Kleidung, am Körper oder in mitgebrachten Behältnissen verborgen werden können, schon mit dem Einstecken der Sache vollendet, weil dadurch der bisherige Gewahrsam bereits zur Gänze beseitigt und neuer Alleingewahrsam des Täters begründet wird. Voraussetzung für die Deliktsvollendung ist jedoch, daß das Einstecken vom Bestohlenen unbeobachtet erfolgt; wurde der Täter dabei vom Bestohlenen (einem Kaufhausangestellten, Kaufhausdetektiv udgl) beobachtet, so ist dessen Gewahrsam noch nicht zur Gänze beseitigt, der Diebstahl mithin bloß versucht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 60).
Wendet ein solcherart bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretener Täter Gewalt (oder Drohung) an, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, so ist dennoch die - gegenüber § 142 StGB privilegierte - Strafbestimmung des § 131 StGB anzuwenden, sofern der Tatplan nicht von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war und sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den TäterWendet ein solcherart bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretener Täter Gewalt (oder Drohung) an, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, so ist dennoch die - gegenüber Paragraph 142, StGB privilegierte - Strafbestimmung des Paragraph 131, StGB anzuwenden, sofern der Tatplan nicht von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war und sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter
überraschend ergab. Nach herrschender Rechtsprechung (SSt 55/13 =
EvBl 1985/6, EvBl 1991/12 = JBl 1990, 670; 14 Os 81/95, 11 Os 52/94
ua; in diesem Sinn auch Bertel in WK Rz 11 ff, Bertel-Schwaighofer BT I3 Rz 3, 4 und Mayerhofer-Rieder StGB4 Anm 4 je zu § 131 StGB; Burgstaller, Ladendiebstahl 37 sowie in JBl 1985, 54; gegenteilig allerdings Leukauf-Steininger aaO RN 3 und 5 sowie Kienapfel BT II3 RN 2, 8-10 und 33 je zu § 131 StGB) kann somit die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung des bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden (Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 212).ua; in diesem Sinn auch Bertel in WK Rz 11 ff, Bertel-Schwaighofer BT I3 Rz 3, 4 und Mayerhofer-Rieder StGB4 Anmerkung 4 je zu Paragraph 131, StGB; Burgstaller, Ladendiebstahl 37 sowie in JBl 1985, 54; gegenteilig allerdings Leukauf-Steininger aaO RN 3 und 5 sowie Kienapfel BT II3 RN 2, 8-10 und 33 je zu Paragraph 131, StGB) kann somit die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des Paragraph 131, StGB bereits nach Erlangung des bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden (Hager/Massauer in WK Paragraphen 15, 16, Rz 212).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte die Angeklagte von vornherein bloß einen auf Diebstahl der Spendenkasse gerichteten Vorsatz, als sie durch Ansichnahme und Verstecken dieses Gegenstandes unter den Aufschlägen des Mantels ihren Mitgewahrsam daran begründete. Den Entschluß zur Gewaltanwendung faßte sie erst, als sie von der Verkäuferin L***** am Mantel festgehalten wurde, weswegen sich die Tat als versuchter räuberischer Diebstahl nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB darstellt.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte die Angeklagte von vornherein bloß einen auf Diebstahl der Spendenkasse gerichteten Vorsatz, als sie durch Ansichnahme und Verstecken dieses Gegenstandes unter den Aufschlägen des Mantels ihren Mitgewahrsam daran begründete. Den Entschluß zur Gewaltanwendung faßte sie erst, als sie von der Verkäuferin L***** am Mantel festgehalten wurde, weswegen sich die Tat als versuchter räuberischer Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB darstellt.
Der dem Erstgericht unterlaufene Subsumtionsfehler war nach § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren.Der dem Erstgericht unterlaufene Subsumtionsfehler war nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurde die Wiederholung des Diebstahls als erschwerend gewertet, wogegen die verminderte Dispositionsfähigkeit der Angeklagten und der Umstand, daß es in beiden Fällen des Diebstahls beim Versuch blieb, als Milderungsgründe berücksichtigt wurden.
Bei sachgemäßer Würdigung dieser Strafzumessungsgründe ist mit Bedacht auf die mittlerweile (am 24.September 1996) eingetretene Tilgung einer einschlägigen Vorverurteilung (wegen versuchten Diebstahls) aus dem Jahr 1991 die aus dem Spruch ersichtliche (im Vergleich zum Urteil erster Instanz etwas reduzierte) Freiheitsstrafe, die gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen war, angemessen. Die Bestimmung der Probezeit mit zwei Jahren folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs 2 StPO).Bei sachgemäßer Würdigung dieser Strafzumessungsgründe ist mit Bedacht auf die mittlerweile (am 24.September 1996) eingetretene Tilgung einer einschlägigen Vorverurteilung (wegen versuchten Diebstahls) aus dem Jahr 1991 die aus dem Spruch ersichtliche (im Vergleich zum Urteil erster Instanz etwas reduzierte) Freiheitsstrafe, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen war, angemessen. Die Bestimmung der Probezeit mit zwei Jahren folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.