Der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu, soweit sie sich gegen das Strafmaß wendet.
Zwar trifft die Berufungsbehauptung nicht zu, die Zeugin B sei überhaupt nicht 'verletzt' worden; der Angeklagte riß ihr nämlich ein Büschel Haare aus.
Die Alkoholisierung wirkt hier nicht mildernd, denn der Angeklagte ist dem Alkoholmißbrauch ergeben und gerade im alkoholisierten Zustand wird, wie die Vorstrafakten zeigen, seine Aggressivität im besonderen Maß ausgelöst. Die durch Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird somit durch den Vorwurf aufgehoben, den der Alkoholgenuß den Umständen nach begründet (§ 35 StGB).Die Alkoholisierung wirkt hier nicht mildernd, denn der Angeklagte ist dem Alkoholmißbrauch ergeben und gerade im alkoholisierten Zustand wird, wie die Vorstrafakten zeigen, seine Aggressivität im besonderen Maß ausgelöst. Die durch Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird somit durch den Vorwurf aufgehoben, den der Alkoholgenuß den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB).
Nicht berücksichtigt wurde jedoch - worauf der Vertreter der Generalprokuratur sowie der Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zutreffend hinwiesen - die beim Angeklagten auch außerhalb eines alkoholbeeinträchtigten Zustandes verminderte Diskretionsfähigkeit.
Dieser zusätzliche Milderungsgrund im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, lassen es trotz der schwerwiegenden einschlägigen Vorstrafen nicht gerechtfertigt erscheinen, die Strafe mit der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens festzusetzen, wie es das Erstgericht tat. Wohl steht der verminderten Diskretionsfähigkeit die eben dadurch bedingte erhöhte Gefährlichkeit des Täters gegenüber, doch wird ihr im vorliegenden Fall (auch) durch die angeordnete Maßnahme gemäß dem § 21 Abs.2 StGB begegnet, die so lange zu dauern hat, als die Abartigkeit des Angeklagten besteht.Dieser zusätzliche Milderungsgrund im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, lassen es trotz der schwerwiegenden einschlägigen Vorstrafen nicht gerechtfertigt erscheinen, die Strafe mit der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens festzusetzen, wie es das Erstgericht tat. Wohl steht der verminderten Diskretionsfähigkeit die eben dadurch bedingte erhöhte Gefährlichkeit des Täters gegenüber, doch wird ihr im vorliegenden Fall (auch) durch die angeordnete Maßnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB begegnet, die so lange zu dauern hat, als die Abartigkeit des Angeklagten besteht.
Unberechtigt ist die Berufung gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung gemäß dem § 21 Abs.2 StGB Entgegen dem - zum Teil in den Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenen, jedoch auch insoweit als Berufung zu behandelnden - Vorbringen des Angeklagten stellte das Erstgericht fest, welche spezifische Abartigkeit beim Angeklagten vorliegt. Das Urteil ist auch keineswegs widersprüchlich, wenn es einerseits feststellt, daß der Angeklagte weder geisteskrank noch geistesschwach ist, anderseits aber eine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades bejaht. Gerade auch auf eine solche Konstellation stellt die Bestimmung des § 21 Abs.2 StGB ab. Welche Mängel dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Dr.C anhaften sollen, wird mit der allgemein gehaltenen Behauptung, das Gutachten sei 'äußerst mangelhaft' und die Untersuchung sei 'äußerst oberflächlich' durchgeführt worden, nicht dargetan, insbesondere auch keiner der Gründe der § 125 oder 126 StPO behauptet.Unberechtigt ist die Berufung gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB Entgegen dem - zum Teil in den Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenen, jedoch auch insoweit als Berufung zu behandelnden - Vorbringen des Angeklagten stellte das Erstgericht fest, welche spezifische Abartigkeit beim Angeklagten vorliegt. Das Urteil ist auch keineswegs widersprüchlich, wenn es einerseits feststellt, daß der Angeklagte weder geisteskrank noch geistesschwach ist, anderseits aber eine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades bejaht. Gerade auch auf eine solche Konstellation stellt die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, StGB ab. Welche Mängel dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Dr.C anhaften sollen, wird mit der allgemein gehaltenen Behauptung, das Gutachten sei 'äußerst mangelhaft' und die Untersuchung sei 'äußerst oberflächlich' durchgeführt worden, nicht dargetan, insbesondere auch keiner der Gründe der Paragraph 125, oder 126 StPO behauptet.
Unzutreffend ist die Berufungsbehauptung, das Erstgericht sei 'mit keinem Wort auf die angebliche Gefährlichkeitsprognose eingegangen'. Das Erstgericht konstatierte vielmehr, es bestehe die Befürchtung, daß der Angeklagte wegen seiner Abartigkeit weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich Notzuchtsakte und ähnliche Taten, verüben werde.
Die Berufungsbehauptung, der Angeklagte sei bisher lediglich einmal wegen eines Sexualdeliktes verurteilt worden, ist aktenwidrig: Nicht nur die Vorstrafe wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den § 8, 125Die Berufungsbehauptung, der Angeklagte sei bisher lediglich einmal wegen eines Sexualdeliktes verurteilt worden, ist aktenwidrig: Nicht nur die Vorstrafe wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den Paragraph 8, 125
StG 1945 (Punkt 10 der Strafregisterauskunft) betrifft ein Sexualdelikt, sondern auch die zu den Punkten 6, 7 und 11 der Strafregisterauskunft vermerkten Vorstrafen, denen aus sexuellen Beweggründen verübte Angriffe auf Frauen zugrunde lagen. Nach den Verfahrensergebnissen sind beim Angeklagten sämtliche Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs.2 StGB gegeben. Der gegen die Anstaltsunterbringung gerichteten Berufung des Angeklagten war darum ein Erfolg zu versagen.StG 1945 (Punkt 10 der Strafregisterauskunft) betrifft ein Sexualdelikt, sondern auch die zu den Punkten 6, 7 und 11 der Strafregisterauskunft vermerkten Vorstrafen, denen aus sexuellen Beweggründen verübte Angriffe auf Frauen zugrunde lagen. Nach den Verfahrensergebnissen sind beim Angeklagten sämtliche Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB gegeben. Der gegen die Anstaltsunterbringung gerichteten Berufung des Angeklagten war darum ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.