Rechtssatz RS0097321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097321
Geschäftszahl
10Os107/71; 12Os178/71; 10Os251/71; 10Os3/74; 11Os85/74; 11Os169/84
Entscheidungsdatum
07.11.1984
Rechtssatz
Daß die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten (§ 134 StPO) ausnahmslos von Spezialisten der Psychiatrie vorgenommen werden müsse, schreibt die StPO nicht vor; sofern der zugezogene Sachverständigen dem Gericht nach Lage der Verhältnisse ausreichende Gewähr für ein verläßliches Gutachten bietet, bedarf es nicht der Zuziehung eines Nervenfacharztes zur Begutachtung der geistigen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit (ÖR 314; RZ 1970 38/39).Daß die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten (Paragraph 134, StPO) ausnahmslos von Spezialisten der Psychiatrie vorgenommen werden müsse, schreibt die StPO nicht vor; sofern der zugezogene Sachverständigen dem Gericht nach Lage der Verhältnisse ausreichende Gewähr für ein verläßliches Gutachten bietet, bedarf es nicht der Zuziehung eines Nervenfacharztes zur Begutachtung der geistigen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit (ÖR 314; RZ 1970 38/39).
Entscheidungstexte
- 10 Os 107/71
Entscheidungstext OGH 08.06.1971 10 Os 107/71
- 12 Os 178/71
Entscheidungstext OGH 30.09.1971 12 Os 178/71
Beisatz: Gutachten über die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen durch Vorstand der Klinik für Kinderheilkunde unbedenklich. (T1) Veröff: EvBl 1972/69 S 108
- 10 Os 251/71
Entscheidungstext OGH 22.02.1972 10 Os 251/71
- 10 Os 3/74
Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 3/74
- 11 Os 85/74
Entscheidungstext OGH 24.10.1974 11 Os 85/74
Beisatz: Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Kinderaussage durch Facharzt für Psychiatrie schlechthin, zumal mit reicher forensischer Erfahrung. (T2)
- 11 Os 169/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 11 Os 169/84
Vgl auch; Beisatz: Ist ein Sachverständiger in die Liste als Sachverständiger auf dem Gebiet der Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten eingetragen, erfüllt er die Voraussetzungen des § 429 Abs 2 Z 2 StPO, ohne daß es darauf ankäme, ob er auch Facharzt für Psychiatrie ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097321
Dokumentnummer
JJR_19710608_OGH0002_0100OS00107_7100000_001