Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.Walter L und des Wolfgang M als
Zeugen in seinem Verteidigungsrecht verletzt worden. Durch die Aufnahme dieser Beweise sollte dargetan werden, 'daß die Firma N sich bereit erklärt hat, die 30 % an Eigenmittel zu übernehmen und dies auch Ing.A zugesagt hat, worauf sich dieser verlassen konnte' (S 180, 181 Bd II d.A).Zeugen in seinem Verteidigungsrecht verletzt worden. Durch die Aufnahme dieser Beweise sollte dargetan werden, 'daß die Firma N sich bereit erklärt hat, die 30 % an Eigenmittel zu übernehmen und dies auch Ing.A zugesagt hat, worauf sich dieser verlassen konnte' (S 180, 181 Bd römisch zwei d.A).
Das Erstgericht glaubte, auf die begehrte Beweisaufnahme verzichten zu können, 'weil durch die hier vorgelegten Urkunden und auch durch die eigene Stellungnahme des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter bereits eine Entscheidungsgrundlage gegeben ist, wer seine Geschäftspartner waren und weil durch den Brief, den die Geschäftspartner geschrieben haben, auch feststeht, wie diese Abmachung war' (S 181 Bd II d.A).Das Erstgericht glaubte, auf die begehrte Beweisaufnahme verzichten zu können, 'weil durch die hier vorgelegten Urkunden und auch durch die eigene Stellungnahme des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter bereits eine Entscheidungsgrundlage gegeben ist, wer seine Geschäftspartner waren und weil durch den Brief, den die Geschäftspartner geschrieben haben, auch feststeht, wie diese Abmachung war' (S 181 Bd römisch zwei d.A).
Diese Begründung hält nicht stand.
Da das Erstgericht seinen Schuldspruch unter anderem darauf gründet, daß der Angeklagte - bar eigenen Kapitals und ohne regelmäßiges Einkommen (siehe insbesondere Bd II S 200 f d.A) - auch mit keiner finanziellen Unterstützung von dritter Seite (ausgenommen die Herstellung eines Faltwagens - Bd II S 206 f d.A) rechnen konnte, kommt dem angeführten Beweisthema an sich jedenfalls Relevanz zu. Abgesehen davon, daß entgegen der Auffassung des Schöffensenates die vom Angeklagten gegebene Darstellung des Geschehensablaufes dem Beweisthema nicht widerspricht, vermögen die zum Teil bloß mittelbar verwertbaren Verfahrensergebnisse, auf die sich das Gericht zur Darlegung der Unerheblichkeit der begehrten Beweisaufnahmen beruft, das abweisende Zwischenerkenntnis nicht zu rechtfertigen. Ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, es könnte durch die Aussage dieser Zeugen die einen Schädigungsvorsatz jedenfalls in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten doch so weit erhärtet werden, daß berechtigte Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse eines Betruges aufkommen. Indem das Schöffengericht diese Möglichkeit von vornherein verneinte, setzte es einen Akt unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2, E Nr 81 zu § 281 Z 4), der die Nichtigkeit des Urteils bewirkt.Da das Erstgericht seinen Schuldspruch unter anderem darauf gründet, daß der Angeklagte - bar eigenen Kapitals und ohne regelmäßiges Einkommen (siehe insbesondere Bd römisch zwei S 200 f d.A) - auch mit keiner finanziellen Unterstützung von dritter Seite (ausgenommen die Herstellung eines Faltwagens - Bd römisch zwei S 206 f d.A) rechnen konnte, kommt dem angeführten Beweisthema an sich jedenfalls Relevanz zu. Abgesehen davon, daß entgegen der Auffassung des Schöffensenates die vom Angeklagten gegebene Darstellung des Geschehensablaufes dem Beweisthema nicht widerspricht, vermögen die zum Teil bloß mittelbar verwertbaren Verfahrensergebnisse, auf die sich das Gericht zur Darlegung der Unerheblichkeit der begehrten Beweisaufnahmen beruft, das abweisende Zwischenerkenntnis nicht zu rechtfertigen. Ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, es könnte durch die Aussage dieser Zeugen die einen Schädigungsvorsatz jedenfalls in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten doch so weit erhärtet werden, daß berechtigte Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse eines Betruges aufkommen. Indem das Schöffengericht diese Möglichkeit von vornherein verneinte, setzte es einen Akt unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2, E Nr 81 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), der die Nichtigkeit des Urteils bewirkt.
Dem Beschwerdeführer ist aber auch beizupflichten, wenn er (zwar irrig unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, sachlich jedoch nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) bemängelt, daß dem Urteil wesentliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Dies trifft nämlich auf das Schuldspruchfaktum 2 zu, bei dem das Urteil jegliche Feststellung zu dem dem Angeklagten angelasteten Kreditbetrug in Ansehung eines (Teil-)Betrages von 6,9 Mill S vermissen läßt. Insoweit entzieht sich die Entscheidung der Überprüfbarkeit.Dem Beschwerdeführer ist aber auch beizupflichten, wenn er (zwar irrig unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, sachlich jedoch nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) bemängelt, daß dem Urteil wesentliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Dies trifft nämlich auf das Schuldspruchfaktum 2 zu, bei dem das Urteil jegliche Feststellung zu dem dem Angeklagten angelasteten Kreditbetrug in Ansehung eines (Teil-)Betrages von 6,9 Mill S vermissen läßt. Insoweit entzieht sich die Entscheidung der Überprüfbarkeit.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, zumal eine getrennte Behandlung einzelner Teile des Schuldspruches bei dieser Sachlage nicht tunlich erscheint (§ 289 StPO).Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, zumal eine getrennte Behandlung einzelner Teile des Schuldspruches bei dieser Sachlage nicht tunlich erscheint (Paragraph 289, StPO).
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.