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Entscheidung 11 Os 17/10z×

Entscheidung 11 Os 17/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/10z

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. Dezember 2009, GZ 12 Hv 66/08d-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vergleiche zum ersten Rechtsgang 11 Os 184/08f) wurde Anton R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Leoben Nachgenannten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tathandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. im Zeitraum vom 6. bis 8. Juli 2007 Berechtigten der Bausparkasse W***** AG 30 Euro Bargeld durch Einsteigen durch das unversperrte WC-Fenster und Aufbrechen eines Sparschweines sowie einer Geldkassette in einem unversperrten Rollladen;

2. im Zeitraum vom 3. bis 5. August 2007 Berechtigten der H***** GmbH 50 Euro Bargeld sowie drei Schlüssel durch Aufbrechen der Bürotüren sowie der sich in den Büroräumlichkeiten befindenden Schränke und Laden mittels eines Geißfußes;

3. am 4. August 2007 Berechtigten der O***** AG einen Zugangsschlüssel zur Versicherungsfiliale Bruck an der Mur durch Einschlagen eines Fensters mit einem Stein und Einsteigen durch dieses.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO.

Ein innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall, siehe dazu Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 45) kann nicht darin ersehen werden, dass im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vom Aufbrechen von Bürotüren bei Faktum 2 (US 2) und in den Gründen zu Fakten 1 und 2 (US 8) vom Aufbrechen von Behältnissen die Rede ist: Denn sowohl dem Spruch als auch den Feststellungen (US 6) ist für beide Fakten genau Letzteres zu entnehmen (Faktum 1: „Sparschwein", Kassette; Faktum 2: Laden und Schränke).

Worin der auf das Urteil bezogene Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO bestehen soll, wenn polizeiliche Tatortspurenberichte die Annahme der Verwendung ein und desselben Einbruchswerkzeugs bei zwei Fakten unterschiedlich bewerten („wahrscheinlich", „möglich"), bleibt unerfindlich.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen P***** bei der Widerlegung der Angaben des Angeklagten, den ihm aufgrund von DNA-Spuren als Einbruchswerkzeug zugeordneten „Geißfuß" bei früheren Arbeiten am Tatort des Faktums 2 zurückgelassen zu haben, ausdrücklich in seine Überlegungen miteinbezogen (US 9). Ob die erwähnten Arbeiten in einem Raum (Zeuge L***** ON 69 S 9) oder zwei Räumen (Zeugin Ra***** ON 43 S 11 in Verbindung mit , ON 69 S 14 sowie ON 73 S 13) stattfanden, musste fallbezogen nicht erörtert werden, weil diesem Umstand im Grunde der darauf in keiner Weise Bezug nehmenden Einlassung des Angeklagten und der Gesamtheit der Angaben des Zeugen L***** (der die Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs jedenfalls ausschloss) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Argumentation mit allgemeiner Lebenserfahrung in diesem Zusammenhang führt den Beschwerdeführer in den im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Bereich der Bekämpfung der Lösung der Tatfrage nach Art einer Berufung wegen Schuld.

Ebensowenig entscheidungswesentlich ist die genaue Bezeichnung des Auffindungsorts des Einbruchswerkzeugs (überdies steht das im Rechtsmittel relevierte Lichtbild 18 - ON 6 S 67 - nicht im Widerspruch zur Urteilsformulierung „in einem Plastikablagefach" - US 6).

Einmal mehr unbedeutend - und somit nicht gesondert erörterungsbedürftig - ist schließlich der Umstand, ob der Raum, in dem das Einbruchswerkzeug gefunden wurde, während der Bodenverlegungsarbeiten ständig besetzt war; unstrittig blieb jedenfalls, dass in diesem Büro gerade keine Arbeiten durchzuführen waren, sohin kein Grund vorlag, dieses deshalb zu betreten und dort ein Werkzeug abzulegen.

Seine Überführung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 (auch) aufgrund von Schuhsohlenabdruckspuren (US 10 f) hält der Beschwerdeführer für unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), vermag aber durch Heranziehen der Zuordnungswahrscheinlichkeit im kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht keine Verstöße gegen Logik und grundsätzliche Erfahrungen zu Kausalverläufen darzustellen - nur dies könnte Nichtigkeit begründen, nicht aber, dass dem Angeklagten die richterliche Schlussfolgerung zu wenig überzeugend erscheint (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 46).

Aus welchem Grund auf Bierdosen am Tatort des Faktums 2 vorgefundene DNA-Spuren, die nicht vom Angeklagten stammen, dem diesbezüglichen Schuldspruch „entgegenstehende Beweistatsachen" sein sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Überdies haben die Tatrichter auch diesen Umstand ohnedies mitbedacht (US 11 f).

Durch den Bezug auf die Diktion der polizeilichen Untersuchungsberichte zu den vom Einbruchswerkzeug hinterlassenen Tatortspuren vergleiche bereits oben zur Mängelrüge) vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keinerlei erhebliche Bedenken gegen die die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden Feststellungen der diesbezüglich entscheidenden Tatsachen erwecken.

Denn dieser geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

In der gegen den Schuldspruch 3 gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) sieht der Nichtigkeitswerber einen Widerspruch in der erstgerichtlichen Annahme eines „ähnlichen modus operandi" bei den Fakten 2 und 3. Dieses Vorbringen trifft neuerlich nicht den zulässigen Anfechtungspunkt vergleiche wieder Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 45), sondern releviert tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer jedoch nur im Einzelrichterverfahren gesetzlich normierten Berufung wegen Schuld.

Die gegen die rechtliche Einordnung (auch) unter Paragraph 130, vierter Fall StGB erhobene Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) fordert zu Recht die Feststellung einer gerade auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichteten Absicht - just diese ist indes auf US 7 konstatiert.

Mit dem Bestreiten wiederkehrender Tatbegehung entfernt sich die Beschwerde gleichermaßen von der den Rahmen zur Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit absteckenden Sachverhaltsbasis des Ersturteils und entzieht sich damit der Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.

Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) sei festgehalten, dass die gegenständliche Subsumtion auch in diesem Punkt rechtsfehlerfrei erfolgte vergleiche die Judikaturnachweise bei Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 7).

Vollends spekulativ und somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich ist die Hypothese, der Angeklagte „hätte ... bei der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen einen betragsmäßig begrenzten Deliktserfolg angestrebt".

Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich unter Bezug auf das (zum Zweck der Abklärung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingeholte) psychiatrische Sachverständigengutachten ON 27 (Verlesung ON 73 S 13) auf seine Persönlichkeitsstörung hinweist und unter punktueller Ergänzung der Expertise entwickelt, die angeblich „nicht unter dem Aspekt des finanziellen Vorteils ... geführten ... Tathandlungen" könnten ihm „nicht zum Vorwurf gemacht werden", legt er keine Indizien für den behaupteten Feststellungsmangel hinsichtlich der offenbar gemeinten Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) dar (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,; vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00017.10Z.0302.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0110OS00017_10Z0000_000