Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO.
Ein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall, siehe dazu Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 45) kann nicht darin ersehen werden, dass im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vom Aufbrechen von Bürotüren bei Faktum 2 (US 2) und in den Gründen zu Fakten 1 und 2 (US 8) vom Aufbrechen von Behältnissen die Rede ist: Denn sowohl dem Spruch als auch den Feststellungen (US 6) ist für beide Fakten genau Letzteres zu entnehmen (Faktum 1: „Sparschwein", Kassette; Faktum 2: Laden und Schränke).Ein innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall, siehe dazu Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 45) kann nicht darin ersehen werden, dass im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vom Aufbrechen von Bürotüren bei Faktum 2 (US 2) und in den Gründen zu Fakten 1 und 2 (US 8) vom Aufbrechen von Behältnissen die Rede ist: Denn sowohl dem Spruch als auch den Feststellungen (US 6) ist für beide Fakten genau Letzteres zu entnehmen (Faktum 1: „Sparschwein", Kassette; Faktum 2: Laden und Schränke).
Worin der auf das Urteil bezogene Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO bestehen soll, wenn polizeiliche Tatortspurenberichte die Annahme der Verwendung ein und desselben Einbruchswerkzeugs bei zwei Fakten unterschiedlich bewerten („wahrscheinlich", „möglich"), bleibt unerfindlich.Worin der auf das Urteil bezogene Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO bestehen soll, wenn polizeiliche Tatortspurenberichte die Annahme der Verwendung ein und desselben Einbruchswerkzeugs bei zwei Fakten unterschiedlich bewerten („wahrscheinlich", „möglich"), bleibt unerfindlich.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen P***** bei der Widerlegung der Angaben des Angeklagten, den ihm aufgrund von DNA-Spuren als Einbruchswerkzeug zugeordneten „Geißfuß" bei früheren Arbeiten am Tatort des Faktums 2 zurückgelassen zu haben, ausdrücklich in seine Überlegungen miteinbezogen (US 9). Ob die erwähnten Arbeiten in einem Raum (Zeuge L***** ON 69 S 9) oder zwei Räumen (Zeugin Ra***** ON 43 S 11 iVm ON 69 S 14 sowie ON 73 S 13) stattfanden, musste fallbezogen nicht erörtert werden, weil diesem Umstand im Grunde der darauf in keiner Weise Bezug nehmenden Einlassung des Angeklagten und der Gesamtheit der Angaben des Zeugen L***** (der die Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs jedenfalls ausschloss) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Argumentation mit allgemeiner Lebenserfahrung in diesem Zusammenhang führt den Beschwerdeführer in den im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Bereich der Bekämpfung der Lösung der Tatfrage nach Art einer Berufung wegen Schuld.Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen P***** bei der Widerlegung der Angaben des Angeklagten, den ihm aufgrund von DNA-Spuren als Einbruchswerkzeug zugeordneten „Geißfuß" bei früheren Arbeiten am Tatort des Faktums 2 zurückgelassen zu haben, ausdrücklich in seine Überlegungen miteinbezogen (US 9). Ob die erwähnten Arbeiten in einem Raum (Zeuge L***** ON 69 S 9) oder zwei Räumen (Zeugin Ra***** ON 43 S 11 in Verbindung mit , ON 69 S 14 sowie ON 73 S 13) stattfanden, musste fallbezogen nicht erörtert werden, weil diesem Umstand im Grunde der darauf in keiner Weise Bezug nehmenden Einlassung des Angeklagten und der Gesamtheit der Angaben des Zeugen L***** (der die Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs jedenfalls ausschloss) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Argumentation mit allgemeiner Lebenserfahrung in diesem Zusammenhang führt den Beschwerdeführer in den im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Bereich der Bekämpfung der Lösung der Tatfrage nach Art einer Berufung wegen Schuld.
Ebensowenig entscheidungswesentlich ist die genaue Bezeichnung des Auffindungsorts des Einbruchswerkzeugs (überdies steht das im Rechtsmittel relevierte Lichtbild 18 - ON 6 S 67 - nicht im Widerspruch zur Urteilsformulierung „in einem Plastikablagefach" - US 6).
Einmal mehr unbedeutend - und somit nicht gesondert erörterungsbedürftig - ist schließlich der Umstand, ob der Raum, in dem das Einbruchswerkzeug gefunden wurde, während der Bodenverlegungsarbeiten ständig besetzt war; unstrittig blieb jedenfalls, dass in diesem Büro gerade keine Arbeiten durchzuführen waren, sohin kein Grund vorlag, dieses deshalb zu betreten und dort ein Werkzeug abzulegen.
Seine Überführung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 (auch) aufgrund von Schuhsohlenabdruckspuren (US 10 f) hält der Beschwerdeführer für unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), vermag aber durch Heranziehen der Zuordnungswahrscheinlichkeit im kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht keine Verstöße gegen Logik und grundsätzliche Erfahrungen zu Kausalverläufen darzustellen - nur dies könnte Nichtigkeit begründen, nicht aber, dass dem Angeklagten die richterliche Schlussfolgerung zu wenig überzeugend erscheint (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 46).Seine Überführung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 (auch) aufgrund von Schuhsohlenabdruckspuren (US 10 f) hält der Beschwerdeführer für unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), vermag aber durch Heranziehen der Zuordnungswahrscheinlichkeit im kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht keine Verstöße gegen Logik und grundsätzliche Erfahrungen zu Kausalverläufen darzustellen - nur dies könnte Nichtigkeit begründen, nicht aber, dass dem Angeklagten die richterliche Schlussfolgerung zu wenig überzeugend erscheint (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 46).
Aus welchem Grund auf Bierdosen am Tatort des Faktums 2 vorgefundene DNA-Spuren, die nicht vom Angeklagten stammen, dem diesbezüglichen Schuldspruch „entgegenstehende Beweistatsachen" sein sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Überdies haben die Tatrichter auch diesen Umstand ohnedies mitbedacht (US 11 f).
Durch den Bezug auf die Diktion der polizeilichen Untersuchungsberichte zu den vom Einbruchswerkzeug hinterlassenen Tatortspuren (vgl bereits oben zur Mängelrüge) vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge (Z 5a) keinerlei erhebliche Bedenken gegen die die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden Feststellungen der diesbezüglich entscheidenden Tatsachen erwecken.Durch den Bezug auf die Diktion der polizeilichen Untersuchungsberichte zu den vom Einbruchswerkzeug hinterlassenen Tatortspuren vergleiche bereits oben zur Mängelrüge) vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keinerlei erhebliche Bedenken gegen die die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden Feststellungen der diesbezüglich entscheidenden Tatsachen erwecken.
Denn dieser geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
In der gegen den Schuldspruch 3 gerichteten Mängelrüge (Z 5) sieht der Nichtigkeitswerber einen Widerspruch in der erstgerichtlichen Annahme eines „ähnlichen modus operandi" bei den Fakten 2 und 3. Dieses Vorbringen trifft neuerlich nicht den zulässigen Anfechtungspunkt (vgl wieder Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 45), sondern releviert tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer jedoch nur im Einzelrichterverfahren gesetzlich normierten Berufung wegen Schuld.In der gegen den Schuldspruch 3 gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) sieht der Nichtigkeitswerber einen Widerspruch in der erstgerichtlichen Annahme eines „ähnlichen modus operandi" bei den Fakten 2 und 3. Dieses Vorbringen trifft neuerlich nicht den zulässigen Anfechtungspunkt vergleiche wieder Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 45), sondern releviert tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer jedoch nur im Einzelrichterverfahren gesetzlich normierten Berufung wegen Schuld.
Die gegen die rechtliche Einordnung (auch) unter § 130 vierter Fall StGB erhobene Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) fordert zu Recht die Feststellung einer gerade auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichteten Absicht - just diese ist indes auf US 7 konstatiert.Die gegen die rechtliche Einordnung (auch) unter Paragraph 130, vierter Fall StGB erhobene Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) fordert zu Recht die Feststellung einer gerade auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichteten Absicht - just diese ist indes auf US 7 konstatiert.
Mit dem Bestreiten wiederkehrender Tatbegehung entfernt sich die Beschwerde gleichermaßen von der den Rahmen zur Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit absteckenden Sachverhaltsbasis des Ersturteils und entzieht sich damit der Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Mit dem Bestreiten wiederkehrender Tatbegehung entfernt sich die Beschwerde gleichermaßen von der den Rahmen zur Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit absteckenden Sachverhaltsbasis des Ersturteils und entzieht sich damit der Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) sei festgehalten, dass die gegenständliche Subsumtion auch in diesem Punkt rechtsfehlerfrei erfolgte (vgl die Judikaturnachweise bei Jerabek in WK² § 70 Rz 7).Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) sei festgehalten, dass die gegenständliche Subsumtion auch in diesem Punkt rechtsfehlerfrei erfolgte vergleiche die Judikaturnachweise bei Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 7).
Vollends spekulativ und somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich ist die Hypothese, der Angeklagte „hätte ... bei der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen einen betragsmäßig begrenzten Deliktserfolg angestrebt".
Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich unter Bezug auf das (zum Zweck der Abklärung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB eingeholte) psychiatrische Sachverständigengutachten ON 27 (Verlesung ON 73 S 13) auf seine Persönlichkeitsstörung hinweist und unter punktueller Ergänzung der Expertise entwickelt, die angeblich „nicht unter dem Aspekt des finanziellen Vorteils ... geführten ... Tathandlungen" könnten ihm „nicht zum Vorwurf gemacht werden", legt er keine Indizien für den behaupteten Feststellungsmangel hinsichtlich der offenbar gemeinten Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) dar (der Sache nach Z 9 lit b; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich unter Bezug auf das (zum Zweck der Abklärung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingeholte) psychiatrische Sachverständigengutachten ON 27 (Verlesung ON 73 S 13) auf seine Persönlichkeitsstörung hinweist und unter punktueller Ergänzung der Expertise entwickelt, die angeblich „nicht unter dem Aspekt des finanziellen Vorteils ... geführten ... Tathandlungen" könnten ihm „nicht zum Vorwurf gemacht werden", legt er keine Indizien für den behaupteten Feststellungsmangel hinsichtlich der offenbar gemeinten Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) dar (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,; vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.