Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch aus der Z 9 lit a der genannten Gesetzesstelle.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch aus der Ziffer 9, Litera a, der genannten Gesetzesstelle.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
In seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine offenbar unzureichende Begründung für den Ausspruch des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte "mehrmals gegen ein waagrechtes Kellerfenster (getreten hat), um anschließend durch den darunterliegenden Schacht in die Kellerräumlichkeiten einzusteigen und diese nach Verwertbarem zu durchsuchen". Entgegen der Beschwerdebehauptung findet die erstgerichtliche Annahme zur Frage der Art des Eindringens in die Räumlichkeiten (US 4 und 5) in den darauf bezughabenden Angaben des Zeugen Süleyman H***** eine ausreichende Stütze. Bei dem weiteren Einwand, die Tatrichter hätten das Vorliegen der subjektiven Tatseite unzulässigerweise aus seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung abgeleitet, übergeht der Beschwerdeführer die überdies aus dem äußeren Tatgeschehen nachvollziehbar abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse. Im übrigen war es dem Schöffengericht gemäß § 258 Abs 2 StPO keineswegs verwehrt, aus dem aus der Aussage des Zeugen H***** und auf Grund von Indizien festgestellten äußeren Geschehensablauf auch Schlüsse auf das innere Vorhaben des Täters zu ziehen, sodaß von einer offenbar unzureichenden Begründung der relevierten Feststellungen keine Rede sein kann. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit dem bezüglichen Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässigen Schuldberufung.In seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine offenbar unzureichende Begründung für den Ausspruch des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte "mehrmals gegen ein waagrechtes Kellerfenster (getreten hat), um anschließend durch den darunterliegenden Schacht in die Kellerräumlichkeiten einzusteigen und diese nach Verwertbarem zu durchsuchen". Entgegen der Beschwerdebehauptung findet die erstgerichtliche Annahme zur Frage der Art des Eindringens in die Räumlichkeiten (US 4 und 5) in den darauf bezughabenden Angaben des Zeugen Süleyman H***** eine ausreichende Stütze. Bei dem weiteren Einwand, die Tatrichter hätten das Vorliegen der subjektiven Tatseite unzulässigerweise aus seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung abgeleitet, übergeht der Beschwerdeführer die überdies aus dem äußeren Tatgeschehen nachvollziehbar abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse. Im übrigen war es dem Schöffengericht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO keineswegs verwehrt, aus dem aus der Aussage des Zeugen H***** und auf Grund von Indizien festgestellten äußeren Geschehensablauf auch Schlüsse auf das innere Vorhaben des Täters zu ziehen, sodaß von einer offenbar unzureichenden Begründung der relevierten Feststellungen keine Rede sein kann. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit dem bezüglichen Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässigen Schuldberufung.
Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge vermag die Argumentation keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Hiebei versucht der Angeklagte die Glaubwürdigkeit seiner leugnenden Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung darzutun, indem er - aus dem Zusammenhang gerissen - auf einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens verweist, welche er als für ihn günstig ansieht. Dabei versucht er aber lediglich, auf der Basis dieser Depositionen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.
Soweit zu den bezeichneten Nichtigkeitsgründen - inhaltlich unter Geltendmachung der Z 9 lit a - auch vorgebracht wird, die "aus dem Akteninhalt nicht ableitbare" Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, vermöge die rechtliche Qualifikation für versuchten Einbruchsdiebstahl nicht zu tragen, gelangt die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - was für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre - nicht die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Grundlage nimmt, sondern auf urteilsfremden Überlegungen aufbauend den Mangel der inneren Tatseite behauptet.Soweit zu den bezeichneten Nichtigkeitsgründen - inhaltlich unter Geltendmachung der Ziffer 9, Litera a, - auch vorgebracht wird, die "aus dem Akteninhalt nicht ableitbare" Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, vermöge die rechtliche Qualifikation für versuchten Einbruchsdiebstahl nicht zu tragen, gelangt die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - was für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre - nicht die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Grundlage nimmt, sondern auf urteilsfremden Überlegungen aufbauend den Mangel der inneren Tatseite behauptet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
In ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt die Staatsanwaltschaft, daß die Begründung des Freispruchs (US 4, 6), derzufolge von einer milieubedingten Unmutsäußerung auszugehen ist, jedenfalls insoweit eine Tasachenannahme enthält, als die Absicht des Angeklagten, Hermann E***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, verneint wird (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 E 47, StGB4 § 74 E 51, § 107 E 8 a). Von dieser Tatsachenfeststellung hat eine prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge auszugehen. Selbst bei Bejahung der von der Beschwerdeführerin ausschließlich erörterten Rechtsfrage nach der objektiven Eignung der Drohung im Sinne der §§ 74 Z 5, 107 Abs 1 und Abs 2 StGB fehlt es an der - von der Anklagebehörde demnach urteilswidrig vorausgesetzten - Verwirklichung der subjektiven Tatseite.In ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt die Staatsanwaltschaft, daß die Begründung des Freispruchs (US 4, 6), derzufolge von einer milieubedingten Unmutsäußerung auszugehen ist, jedenfalls insoweit eine Tasachenannahme enthält, als die Absicht des Angeklagten, Hermann E***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, verneint wird vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, E 47, StGB4 Paragraph 74, E 51, Paragraph 107, E 8 a). Von dieser Tatsachenfeststellung hat eine prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge auszugehen. Selbst bei Bejahung der von der Beschwerdeführerin ausschließlich erörterten Rechtsfrage nach der objektiven Eignung der Drohung im Sinne der Paragraphen 74, Ziffer 5, 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB fehlt es an der - von der Anklagebehörde demnach urteilswidrig vorausgesetzten - Verwirklichung der subjektiven Tatseite.
Für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis auch nichts gewonnen, wenn ihr Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Hermann E***** als Mängelrüge (Z 5) umgedeutet wird. Denn die Aussage dieses Zeugen, sich vom Angeklagten ernstlich bedroht zu fühlen und an Angstzuständen zu leiden (111 iVm der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolles durch den Beschluß ON 42), ist nicht einmal für die Lösung der Rechtsfrage nach der Eignung der inkriminierten Äußerung von entscheidender Bedeutung, weil es selbst insoweit auf die tatsächliche Einflößung begründeter Besorgnisse nicht ankommt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 74 E 37, 41; § 107 E 9). Umso weniger kann aus diesen Angaben eine logische Schlußfolgerung faktischer Natur auf die der Äußerung zugrundeliegende Absicht des Angeklagten gezogen werden. Die - allenfalls der Sache nach - behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.Für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis auch nichts gewonnen, wenn ihr Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Hermann E***** als Mängelrüge (Ziffer 5,) umgedeutet wird. Denn die Aussage dieses Zeugen, sich vom Angeklagten ernstlich bedroht zu fühlen und an Angstzuständen zu leiden (111 in Verbindung mit der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolles durch den Beschluß ON 42), ist nicht einmal für die Lösung der Rechtsfrage nach der Eignung der inkriminierten Äußerung von entscheidender Bedeutung, weil es selbst insoweit auf die tatsächliche Einflößung begründeter Besorgnisse nicht ankommt (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 74, E 37, 41; Paragraph 107, E 9). Umso weniger kann aus diesen Angaben eine logische Schlußfolgerung faktischer Natur auf die der Äußerung zugrundeliegende Absicht des Angeklagten gezogen werden. Die - allenfalls der Sache nach - behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über seine Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über seine Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.