Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten/Angeklagten zu bewilligen, soferne er nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Strafprozeßordnung macht also keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten/Angeklagten zu bewilligen, soferne er nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Strafprozeßordnung macht also keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.
Die Verteidigerin hat zum Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen, daß sie sich während der gesamten Rechtsmittelfrist vom 18.Dezember 1996 bis 17.Jänner 1997 in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befand, der sie daran hinderte, die Rechtsmittel fristgerecht auszuführen oder für eine Vertretung zu sorgen. Ein Nachweis erfolgte nämlich nur dafür, daß sie am 20. und 22.Jänner sowie am 6. und 10.März 1997 ambulant in ärztlicher Behandlung war, jedoch ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden keine Behinderung in der Berufsausübung für den fraglichen Zeitraum.
Da Dr.W***** nach dem eigenen Vorbringen bereits seit 1996 an leichten psychischen Störungen und Depressionen litt, wäre sie im übrigen verpflichtet gewesen, die Organisation ihres Kanzleibetriebes so zu ändern, daß ein wirksames Kontrollsystem die Wahrung von Fristen überwacht (Mayerhofer StPO4 § 364 E 33). Da sie trotz Kenntnis ihrer Krankheit und dem dadurch bewirkten zeitweisen Ausfall ihrer Arbeitskraft den Aufbau eines derartigen Kontrollsystems unterließ, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung hätte vielmehr von vornherein zu besonderer Sorgfalt dahin Anlaß geben müssen, für eine entsprechende Kontrolle und Vertretung zu sorgen.Da Dr.W***** nach dem eigenen Vorbringen bereits seit 1996 an leichten psychischen Störungen und Depressionen litt, wäre sie im übrigen verpflichtet gewesen, die Organisation ihres Kanzleibetriebes so zu ändern, daß ein wirksames Kontrollsystem die Wahrung von Fristen überwacht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 364, E 33). Da sie trotz Kenntnis ihrer Krankheit und dem dadurch bewirkten zeitweisen Ausfall ihrer Arbeitskraft den Aufbau eines derartigen Kontrollsystems unterließ, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung hätte vielmehr von vornherein zu besonderer Sorgfalt dahin Anlaß geben müssen, für eine entsprechende Kontrolle und Vertretung zu sorgen.
Die begehrte Wiedereinsetzung war daher zu verweigern.
Die verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war, zumal bei der Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war, zumal bei der Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.