Rechtssatz RS0107309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107309
Geschäftszahl
11Os17/97 (11Os18/97)
Entscheidungsdatum
15.04.1997
Rechtssatz
Da die Verteidigerin dem eigenen Vorbringen bereits seit 1996 an leichten psychischen Störungen und Depressionen litt, wäre sie verpflichtet gewesen, die Organisation ihres Kanzleibetriebes so zu ändern, daß ein wirksames Kontrollsystem die Wahrung von Fristen überwacht (Mayerhofer StPO4 § 364 E 33). Da sie trotz Kenntnis ihrer Krankheit und dem dadurch bewirkten zeitweisen Ausfall ihrer Arbeitskraft den Aufbau eines derartigen Kontrollsystems unterließ, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.Da die Verteidigerin dem eigenen Vorbringen bereits seit 1996 an leichten psychischen Störungen und Depressionen litt, wäre sie verpflichtet gewesen, die Organisation ihres Kanzleibetriebes so zu ändern, daß ein wirksames Kontrollsystem die Wahrung von Fristen überwacht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 364, E 33). Da sie trotz Kenntnis ihrer Krankheit und dem dadurch bewirkten zeitweisen Ausfall ihrer Arbeitskraft den Aufbau eines derartigen Kontrollsystems unterließ, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107309
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00017_9700000_002