Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. August 2010 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, in den Rechtsbestand eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Gemäß § 53 Abs 2 zweiter Satz StGB gilt diese Regelung entsprechend auch für den Fall des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen mutwilliger Nichtbefolgung einer Weisung oder beharrlicher Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers.Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, in den Rechtsbestand eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz StGB gilt diese Regelung entsprechend auch für den Fall des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen mutwilliger Nichtbefolgung einer Weisung oder beharrlicher Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers.
Der hier ausgesprochene, bloß partielle Widerruf von Rechtswohltaten ein- und derselben Sanktion widerspricht damit dem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der eigenständigen Behandlung von (bedingt nachgesehenem) Strafteil und (nach bedingter Entlassung verbliebenem) Strafrest (RIS-Justiz RS0125448; Jerabek in WK² § 53 Rz 4a).Der hier ausgesprochene, bloß partielle Widerruf von Rechtswohltaten ein- und derselben Sanktion widerspricht damit dem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der eigenständigen Behandlung von (bedingt nachgesehenem) Strafteil und (nach bedingter Entlassung verbliebenem) Strafrest (RIS-Justiz RS0125448; Jerabek in WK² Paragraph 53, Rz 4a).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf abzuweisen.Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf abzuweisen.
Anders als in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2010, AZ 12 Os 26/10f (EvBl-LS 2010/146), zugrunde liegenden Fall kommt nämlich hier (nachträglicher) gemeinsamer Widerruf iSd § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB schon deshalb nicht in Frage, weil die vorliegenden Widerrufsgründe (§ 53 Abs 2 erster Satz StGB) die bedingte Strafnachsicht betreffen und daher nicht auch den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe rechtfertigen können. Anders als in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2010, AZ 12 Os 26/10f (EvBl-LS 2010/146), zugrunde liegenden Fall kommt nämlich hier (nachträglicher) gemeinsamer Widerruf iSd Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB schon deshalb nicht in Frage, weil die vorliegenden Widerrufsgründe (Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz StGB) die bedingte Strafnachsicht betreffen und daher nicht auch den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe rechtfertigen können.
Bleibt anzumerken, dass der angesprochene, in § 53 Abs 2 StGB enthaltene Verweis auf Abs 1 zweiter Satz dieser Bestimmung zur - dem Zweck der Widerrufsnorm des ersten Satzes des § 53 Abs 2 StGB entgegenstehenden - Konsequenz führt, dass im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des § 53 Abs 2 StGB schon deshalb generell ausgeschlossen ist, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, § 495 Abs 1 StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (§ 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG) oder - in den Fällen des § 179 Abs 1 StVG - des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann und demzufolge hinsichtlich beider Rechtswohltaten die mutwillige Nichtbefolgung von Weisungen wie auch die beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers für den Rechtsbrecher ohne Folgen bleibt (RIS-Justiz RS0125448, insb T1 und T2). Bleibt anzumerken, dass der angesprochene, in Paragraph 53, Absatz 2, StGB enthaltene Verweis auf Absatz eins, zweiter Satz dieser Bestimmung zur - dem Zweck der Widerrufsnorm des ersten Satzes des Paragraph 53, Absatz 2, StGB entgegenstehenden - Konsequenz führt, dass im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach Paragraph 43 a, Absatz 3, oder Absatz 4, StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des Paragraph 53, Absatz 2, StGB schon deshalb generell ausgeschlossen ist, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, Paragraph 495, Absatz eins, StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) oder - in den Fällen des Paragraph 179, Absatz eins, StVG - des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann und demzufolge hinsichtlich beider Rechtswohltaten die mutwillige Nichtbefolgung von Weisungen wie auch die beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers für den Rechtsbrecher ohne Folgen bleibt (RIS-Justiz RS0125448, insb T1 und T2).