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Entscheidung 11 Os 171/11y×

Entscheidung 11 Os 171/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os171/11y (11Os17/12b)

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin E***** und Inga E***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraphen 15, 217, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den von beiden Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerden und der Berufungen sowie deren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, weiters die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 5. Dezember 2011, GZ 22 Hv 1/08z-640a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

              Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten werden zurückgewiesen.

              Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil vom 5. Dezember 2011 wurden die Angeklagten Martin E***** und Inga E***** jeweils des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraphen 15, 217, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach Verkündung des Urteils nahmen sich die Angeklagten jeweils drei Tage Bedenkzeit (ON 640a S 5). Die dreitägige Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung endete somit - infolge des gesetzlichen Feiertags am 8. Dezember 2011 - am 9. Dezember 2011 (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

              Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 beantragten die Angeklagten unter gleichzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass ihr Verfahrenshilfeverteidiger, nachdem er am 7. Dezember 2011 den Auftrag zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhalten hätte, in der Nacht zum 9. Dezember 2011 plötzlich erkrankt sei und wegen starken Fiebers am folgenden Tag seine Kanzlei nicht aufsuchen hätte können. Infolge Urlaubs sämtlicher Angestellten sei die Kanzlei an diesem Tag unbesetzt gewesen und daher niemandem die offene Frist aufgefallen.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

Da gemäß Paragraph 14, RAO der Rechtsanwalt berechtigt ist, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren, ist die Erkrankung des Verteidigers für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, wenn also nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden kann, stellt die gesundheitliche Beeinträchtigung ein Ereignis im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten (RIS-Justiz RS0116013; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 26; Fabrizy, StPO11 Paragraph 364, Rz 3). Ein derartiger Krankheitszustand, der es dem Verfahrenshilfeverteidiger - der aufgrund der erst kurz zurückliegenden Hauptverhandlung und umso mehr wegen des erst am Tag vor der behaupteten Erkrankung erfolgten Rechtsmittelauftrags in Kenntnis der offenen Frist sein musste - unmöglich gemacht hätte, für eine Vertretung zur Bearbeitung fristgebundener Prozesshandlungen zu sorgen, wurde im Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht einmal behauptet. Ein gesetzlicher Grund für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt daher nicht vor, sodass der darauf zielende Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur abzuweisen war.

Demgemäß waren auch die (verspätet angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO).

Auf das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) war zufolge des auch für Wiedereinsetzungsanträge geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0101444; Lewisch, WK-StPO, Paragraph 364, Rz 57).

              Über die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung (ON 641) wird - nach Zustellung einer Urteilsausfertigung und Ablauf der Rechtsmittelfrist - das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00171.11Y.0119.000

Im RIS seit

03.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120119_OGH0002_0110OS00171_11Y0000_000

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