Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Da gemäß § 14 RAO der Rechtsanwalt berechtigt ist, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren, ist die Erkrankung des Verteidigers für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, wenn also nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden kann, stellt die gesundheitliche Beeinträchtigung ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten (RIS-Justiz RS0116013; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 26; Fabrizy, StPO11 § 364 Rz 3). Ein derartiger Krankheitszustand, der es dem Verfahrenshilfeverteidiger - der aufgrund der erst kurz zurückliegenden Hauptverhandlung und umso mehr wegen des erst am Tag vor der behaupteten Erkrankung erfolgten Rechtsmittelauftrags in Kenntnis der offenen Frist sein musste - unmöglich gemacht hätte, für eine Vertretung zur Bearbeitung fristgebundener Prozesshandlungen zu sorgen, wurde im Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht einmal behauptet. Ein gesetzlicher Grund für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt daher nicht vor, sodass der darauf zielende Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur abzuweisen war. Da gemäß Paragraph 14, RAO der Rechtsanwalt berechtigt ist, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren, ist die Erkrankung des Verteidigers für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, wenn also nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden kann, stellt die gesundheitliche Beeinträchtigung ein Ereignis im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten (RIS-Justiz RS0116013; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 26; Fabrizy, StPO11 Paragraph 364, Rz 3). Ein derartiger Krankheitszustand, der es dem Verfahrenshilfeverteidiger - der aufgrund der erst kurz zurückliegenden Hauptverhandlung und umso mehr wegen des erst am Tag vor der behaupteten Erkrankung erfolgten Rechtsmittelauftrags in Kenntnis der offenen Frist sein musste - unmöglich gemacht hätte, für eine Vertretung zur Bearbeitung fristgebundener Prozesshandlungen zu sorgen, wurde im Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht einmal behauptet. Ein gesetzlicher Grund für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt daher nicht vor, sodass der darauf zielende Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur abzuweisen war.
Demgemäß waren auch die (verspätet angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO). Demgemäß waren auch die (verspätet angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO).
Auf das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) war zufolge des auch für Wiedereinsetzungsanträge geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0101444; Lewisch, WK-StPO, § 364 Rz 57).Auf das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) war zufolge des auch für Wiedereinsetzungsanträge geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0101444; Lewisch, WK-StPO, Paragraph 364, Rz 57).
Über die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung (ON 641) wird - nach Zustellung einer Urteilsausfertigung und Ablauf der Rechtsmittelfrist - das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.