Rechtssatz RS0116013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116013
Geschäftszahl
15Os163/01; 12Os18/08a (12Os19/08y); 11Os171/11y (11Os17/12b); 24Ds4/23g
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Rechtssatz
Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten.Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116013
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20020110_OGH0002_0150OS00163_0100000_001