Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Das Vorbringen des Verteidigers zu seiner krankheitsbedingten, sich nach den Ausführungen zwischen 24. und 31. Dezember 2007 erstreckenden Verhinderung wurde in keiner Weise bescheinigt und erschöpft sich daher in bloßen Behauptungen. Gleiches gilt für die Argumentation, dass es dem Verfahrenshilfeverteidiger in dieser Zeit wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Kollegen unmöglich gewesen sei, eine Substitution in die Wege zu leiten. Ob in dieser Zeit alle sonst in Graz tätigen Anwälte auf Urlaub gewesen sind, kann fallbezogen dahin gestellt bleiben, denn im Antrag wird nicht einmal ein Versuch vorgebracht, einen anderen Verteidiger zu finden, der die ausstehende Rechtsmittelausführung hätte übernehmen können. Gemäß § 14 RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution auch dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Die Erkrankung eines Verteidigers kann somit für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein (vgl 15 Os 163/01). Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also wegen der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten (vgl 15 Os 163/01; AnwBl 1992, 275; EvBl 1972/44; VfSlg 8801/1980). Dass die unbescheinigt gebliebene krankheitsbedingte Verhinderung des Verteidigers im vorliegenden Fall dergestalt gewesen sei, dass er nicht für eine Vertretung (zur Bearbeitung fristgebundener Prozesshandlungen) Vorsorge treffen hätte können, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet. Ein gesetzlicher Grund für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung liegt daher nicht vor. Der darauf abzielende Antrag war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur abzuweisen.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Das Vorbringen des Verteidigers zu seiner krankheitsbedingten, sich nach den Ausführungen zwischen 24. und 31. Dezember 2007 erstreckenden Verhinderung wurde in keiner Weise bescheinigt und erschöpft sich daher in bloßen Behauptungen. Gleiches gilt für die Argumentation, dass es dem Verfahrenshilfeverteidiger in dieser Zeit wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Kollegen unmöglich gewesen sei, eine Substitution in die Wege zu leiten. Ob in dieser Zeit alle sonst in Graz tätigen Anwälte auf Urlaub gewesen sind, kann fallbezogen dahin gestellt bleiben, denn im Antrag wird nicht einmal ein Versuch vorgebracht, einen anderen Verteidiger zu finden, der die ausstehende Rechtsmittelausführung hätte übernehmen können. Gemäß Paragraph 14, RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution auch dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Die Erkrankung eines Verteidigers kann somit für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein vergleiche 15 Os 163/01). Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also wegen der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten vergleiche 15 Os 163/01; AnwBl 1992, 275; EvBl 1972/44; VfSlg 8801 aus 1980,). Dass die unbescheinigt gebliebene krankheitsbedingte Verhinderung des Verteidigers im vorliegenden Fall dergestalt gewesen sei, dass er nicht für eine Vertretung (zur Bearbeitung fristgebundener Prozesshandlungen) Vorsorge treffen hätte können, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet. Ein gesetzlicher Grund für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung liegt daher nicht vor. Der darauf abzielende Antrag war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur abzuweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wiederum war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei der Anmeldung (auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe war nicht Bedacht zu nehmen; vgl RIS-Justiz RS 0100168) schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde wiederum war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei der Anmeldung (auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe war nicht Bedacht zu nehmen; vergleiche RIS-Justiz RS 0100168) schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.