Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Vertragsbedienstete der Stadt Wien Ing. Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Dezember 1979 als Referent der Magistratsabteilung 26 für Hochbau für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B einen Bargeldbetrag von 2.000 S angenommen hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Vertragsbedienstete der Stadt Wien Ing. Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Dezember 1979 als Referent der Magistratsabteilung 26 für Hochbau für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B einen Bargeldbetrag von 2.000 S angenommen hatte.
Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Unter den Agenden, für die der Angeklagte als Referent der MA 26, hiebei auch in Vertretung der MA 56, der verwaltenden Dienststelle der Stadt Wien als Grundeigentümer und Bauherr, zuständig war, waren insbesondere die überwachung des Projektsbüros, der Baustellen und der Bauausführung mit der Kontrolle anbotsgemäßer Arbeiten, sowie die Beteiligung an der kommissionellen sogenannten Bauabnahme, die unter Zuziehung des Bauführers, des Kontrollamtes, des Gruppenleiters der MA 26 und der Kollaudierungsabteilung durchgeführt wurde.
Auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Verlegung eines Terrazzobodens in der Schule Marco-Polo-Platz war mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.Juni 1979 einer Firma C der Zuschlag erteilt worden. Das in der Folge am 14. September 1979 seitens der Firma C an den Magistrat gestellte Ersuchen, die Heranziehung der Firma B, die sich an der Ausschreibung nicht beteiligt hatte, als Subunternehmung zu genehmigen, wurde abgelehnt. Hievon wurde die Firma C mit Schreiben vom 26. September 1979 verständigt. Trotzdem wurden die Arbeiten ausschließlich von der Firma B durchgeführt. Die Abnahme der Arbeiten wurde (erst) am 18. September 1980
(also zeitlich nach der gegenständlichen Zuwendung eines Vermögensvorteiles) vorgenommen. Die Rechnungslegung geschah allein durch die Firma C. Deshalb nahm der Gruppenleiter der MA 26, Dipl. Ing. Franz D, an, daß diese auch die Arbeiten durchgeführt hatte. Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte vom 'nicht ordnungsgemäßen Vorgehen' der Firma C, nämlich der Bauausführung durch das Subunternehmen Firma B, nach dem abschlägigen Schreiben der Gemeinde Wien wußte.
Die Inhaberin der Firma B, Margarete B, war von der Bundesgebäudeverwaltung häufig mit Kunststeinund Terrazzoarbeiten beauftragt worden und hatte, um diese Geschäftsverbindung, die den Großteil ihrer Unternehmenstätigkeit betroffen hatte, zu sichern und sich gleichsam das Wohlwollen der damit befaßten Beamten zu erhalten, an zahlreiche Beamte Zahlungen - so auch die im Urteilsspruch angeführte an den Angeklagten - geleistet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Inhaberin der Firma B, Margarete B, war von der Bundesgebäudeverwaltung häufig mit Kunststeinund Terrazzoarbeiten beauftragt worden und hatte, um diese Geschäftsverbindung, die den Großteil ihrer Unternehmenstätigkeit betroffen hatte, zu sichern und sich gleichsam das Wohlwollen der damit befaßten Beamten zu erhalten, an zahlreiche Beamte Zahlungen - so auch die im Urteilsspruch angeführte an den Angeklagten - geleistet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.