Rechtssatz RS0096009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096009
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
§ 304 StGB erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits, welcher nicht ohne weiters angenommen werden kann, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das "Wohlwollen" des Beamten zu erhalten.Paragraph 304, StGB erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits, welcher nicht ohne weiters angenommen werden kann, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das "Wohlwollen" des Beamten zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 171/82
Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os 171/82
- 11 Os 190/82
Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 190/82
Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/146 S 525
- 11 Os 103/84
Entscheidungstext OGH 03.09.1984 11 Os 103/84
Vgl auch
- 14 Os 141/87
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 141/87
- 17 Os 20/13i
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ (vgl §§ 306, 307b StGB idF BGBl I 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht. (T1)
Beisatz: Hier: Dass das Schöffengericht die Forderung des Vorteils (zumindest auch) als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln bezogen auf eine bestimmte Richtlinie bejaht hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Auch das Erkenntnis des Schöffengerichts erwähnt (nicht anders als der Anklagetenor) als Bezugspunkt der Forderung bloß die Gesetzgebung als Ganzes, nicht auch bestimmte oder auch bloß bestimmbare Teile davon, mithin einzelne Amtsgeschäfte, wie eine bestimmte Richtlinie. (T2)
- 14 Os 58/24x
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 58/24x
vgl; Beisatz wie T1
- 14 Os 119/24t
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 14 Os 119/24t
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096009
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19821222_OGH0002_0110OS00171_8200000_001