Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit in der Abweisung des (vom öffentlichen Ankläger unter Anschluß des Angeklagten - S 491) in der letzten Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Erich M*** eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten erblickt wird (Z 4):Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit in der Abweisung des (vom öffentlichen Ankläger unter Anschluß des Angeklagten - S 491) in der letzten Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Erich M*** eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten erblickt wird (Ziffer 4,):
Der mit diesem Beweisantrag (ua) angestrebten Klärung der Frage, ob der Zeuge am 24.Februar und am 17.April 1984 die inkriminierten Warenauslagerungen aus der Zollfreizone über (ausdrücklichen) Auftrag des Angeklagten veranlaßte, kommt nämlich für die Beurteilung der Schuld (des Angeklagten) wesentliche Bedeutung zu, weil im Fall eines entsprechenden Ermächtigungsrahmens allfällige punktuelle Eigeninitiativen von Firmenangestellten und damit ein (mit der Annahme dolosen Vorgehens unvereinbares) partielles Informationsdefizit der Geschäftsführung nicht vorweg ausgeschlossen werden können. Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang in der Urteilsbegründung die beantragte Beweisaufnahme aus der Erwägung für entbehrlich hielt, nach der Aussage des Zeugen G*** könne "daher angenommen werden, daß auch sein Nachfolger Erich M***, der offenbar erst im Jahr 1984 in die Firma des Angeklagten eintrat, auch immer nur auf Grund konkreter Anweisungen des Angeklagten tätig wurde" (S 510), so unterlief ihm - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - tatsächlich eine wesentliche Verteidigungsinteressen hintansetzende, unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Stellt doch ein (noch dazu für den Angeklagten nachteiliger) Wahrscheinlichkeitsschluß keinen Ersatz für die verweigerte Beweisaufnahme dar, deren Durchführung nach Lage des Falles vorweg eine Verbreiterung der bezüglichen Entscheidungsgrundlagen erwarten ließ.
Da sich sohin zeigt, daß schon auf Grund der Verfahrensrüge die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Beschwerde gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nur insoweit einzugehen ist, als es (auch für den zweiten Rechtsgang erhebliche) materiellrechtliche Gesichtspunkte berührt:Da sich sohin zeigt, daß schon auf Grund der Verfahrensrüge die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Beschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nur insoweit einzugehen ist, als es (auch für den zweiten Rechtsgang erhebliche) materiellrechtliche Gesichtspunkte berührt:
Jene Rechtsausführungen (Z 9 lit a), welche (mit Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes) den Nachweis des Nichtzustandekommens einer rechtswirksamen Vereinbarung von Vorbehaltseigentum bzw einen entsprechenden (in bezug auf die Tathandlung vom 17.April 1984 erheblichen) schlüssigen Verzicht durch Exekutionsführung auf die Vorbehaltsware anstreben, lassen unberücksichtigt, daß die in Rede stehende (gegenseitige) Vertragsbeziehung zwischen der Firma B*** (mit dem Sitz in Pirmasens, Bundesrepublik Deutschland) als Verkäuferin und der Firma H*** (Sitz: Linz) als zahlungspflichtiger Käuferin (unabhängig von der Frage einer wirksamen Rechtswahl durch die Vertragspartner - vgl § 10 Z 1 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma B***, S 48) jedenfalls gemäß dem § 36 IPRG nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist (§ 455 BGB). Dabei wird allerdings im Zuge der Verfahrenserneuerung (zur Tathandlung vom 17.April 1984) insbesondere (schon aus subjektiver Sicht) zu beachten sein, daß in dem von der Firma B*** gegen die Firma H*** angestrengten Exekutionsverfahren zur Sicherstellung ihrer Wechselforderung von 100.000 DM (AZ 12 E 2809/84 des Bezirksgerichtes Linz) der Vollzug für den 30.März 1984 anberaumt wurde und die verpflichtete Partei bei dieser Gelegenheit den Betrag von 746.281,17 S an den Vertreter der betreibenden Partei bezahlte, worauf die bewilligte Pfändung nicht durchgeführt wurde (Seiten 5 und 13 des bezeichneten Exekutionsaktes).Jene Rechtsausführungen (Ziffer 9, Litera a,), welche (mit Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes) den Nachweis des Nichtzustandekommens einer rechtswirksamen Vereinbarung von Vorbehaltseigentum bzw einen entsprechenden (in bezug auf die Tathandlung vom 17.April 1984 erheblichen) schlüssigen Verzicht durch Exekutionsführung auf die Vorbehaltsware anstreben, lassen unberücksichtigt, daß die in Rede stehende (gegenseitige) Vertragsbeziehung zwischen der Firma B*** (mit dem Sitz in Pirmasens, Bundesrepublik Deutschland) als Verkäuferin und der Firma H*** (Sitz: Linz) als zahlungspflichtiger Käuferin (unabhängig von der Frage einer wirksamen Rechtswahl durch die Vertragspartner - vergleiche Paragraph 10, Ziffer eins, der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma B***, S 48) jedenfalls gemäß dem Paragraph 36, IPRG nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist (Paragraph 455, BGB). Dabei wird allerdings im Zuge der Verfahrenserneuerung (zur Tathandlung vom 17.April 1984) insbesondere (schon aus subjektiver Sicht) zu beachten sein, daß in dem von der Firma B*** gegen die Firma H*** angestrengten Exekutionsverfahren zur Sicherstellung ihrer Wechselforderung von 100.000 DM (AZ 12 E 2809/84 des Bezirksgerichtes Linz) der Vollzug für den 30.März 1984 anberaumt wurde und die verpflichtete Partei bei dieser Gelegenheit den Betrag von 746.281,17 S an den Vertreter der betreibenden Partei bezahlte, worauf die bewilligte Pfändung nicht durchgeführt wurde (Seiten 5 und 13 des bezeichneten Exekutionsaktes).
Auf die für den zweiten Rechtsgang maßgebliche Änderung in der sachlichen Zuständigkeit (Artikel XX Abs. 4, letzter Satz StRÄG 1987 wird hingewiesen).Auf die für den zweiten Rechtsgang maßgebliche Änderung in der sachlichen Zuständigkeit (Artikel römisch zwanzig Absatz 4,, letzter Satz StRÄG 1987 wird hingewiesen).