Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon Berechtigung zu, soweit sie aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund die Unterlassung der Fragestellung nach Notwehr, Putativnotwehr oder deren Überschreitung rügt.
Die Angeklagte, die nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen schon des öfteren von ihrem Ehemann geschlagen und nicht unerheblich verletzt worden war, verantwortete sich von Anfang an im wesentlichen dahingehend, daß es in der Nacht zum 16.Juni 1994 nach ihrer Weigerung, einen Geschlechtsverkehr zu dulden, zwischen Helmuth H***** und ihr zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er ihr zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, der eine Blutung aus der Nase nach sich gezogen habe. Beim Versuch, telefonisch die Gendarmerie zu verständigen, habe ihr Ehemann das Telefonkabel aus der Wand gerissen und sei ihr - entgegen seiner sonstigen Gewohnheit - in die Küche gefolgt, um sie dort erneut zu schlagen, weshalb sie zugestochen habe (21 f, 27 f/I; ON 5; 345 ff/I; 258 ff/II). Sie habe dies aus Angst ("Wenn du drei Wochen lang nur geschlagen wirst, dann ... hat man Angst, ...", "Vielleicht habe ich so Angst gehabt, daß er mich wieder schlagt. Er hat mich doch die letzten drei Wochen nur geschlagen") getan und damit erreichen wollen, "daß er mir nichts tut, daß er mich nicht schlagt, daß er schlafen geht", sie habe ihren Mann mit dem Messer einschüchtern wollen, damit er sie in Ruhe lasse - 27, 99 a, 357/I; 247/II). Die Zeugin Johanna S***** bekundete hiezu vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, die Angeklagte habe unmittelbar nach der Tat geäußert, sie lasse sich nicht erschlagen (46, 267/II).
Bei dieser Sachkonstellation indizierten - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - die von der Angeklagten angegebenen Modalitäten der Annäherung des Helmuth H***** ("Er hat die Hände aufgehoben. Er wollte mich wieder schlagen" - 259/II) im Hinblick auf dessen nicht nur unmittelbar vorangegangenes aggressives Verhalten in Verbindung mit der Behauptung, die Angeklagte habe sich mit Initiativen zur Fortsetzung exzessiver körperlicher Attacken konfrontiert gesehen, eine Fragestellung in Richtung rechtfertigender Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzeß (siehe hiezu betreffend das Fragenschema insb. EvBl 1984/45 = SSt 54/19).
Im Hinblick auf die schon deshalb unvermeidliche Verfahrenserneuerung ist auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Im zweiten Rechtsgang wird bei einer (durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indizierten) Fragestellung in Richtung voller Berauschung nach dem Dreifragenschema (Haupt/Eventualfrage - Zusatzfrage nach § 11 StGB - Eventualfrage in Richtung § 287 StGB) vorzugehen sein (SSt 51/59; Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 ENr 73, 76).Im zweiten Rechtsgang wird bei einer (durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indizierten) Fragestellung in Richtung voller Berauschung nach dem Dreifragenschema (Haupt/Eventualfrage - Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB - Eventualfrage in Richtung Paragraph 287, StGB) vorzugehen sein (SSt 51/59; Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 314, ENr 73, 76).
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.