für den Fall der Verneinung, die (a) auf der Nichtannahme einer Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 1.Satz StGB) oder auf der Annahme (b) eines Notwehrexzesses (§ 3 Abs 2 1.Fall StGB) oder (c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (§ 3 Abs 2 2.Fall = Abs 1 2.Satz StGB) beruhen kann, (ad a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) sowie (ad b,c) einer weitere (gleichfalls subsidiäre, für den Fall der Verneinung auch einer Putativnotwehr aktuelle) Zusatzfrage nach einer Tatbegehung aus asthenischen Affekten (§ 3 Abs 2 StGB);für den Fall der Verneinung, die (a) auf der Nichtannahme einer Notwehrsituation (Paragraph 3, Absatz eins, 1.Satz StGB) oder auf der Annahme (b) eines Notwehrexzesses (Paragraph 3, Absatz 2, 1.Fall StGB) oder (c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Paragraph 3, Absatz 2, 2.Fall = Absatz eins, 2.Satz StGB) beruhen kann, (ad a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) sowie (ad b,c) einer weitere (gleichfalls subsidiäre, für den Fall der Verneinung auch einer Putativnotwehr aktuelle) Zusatzfrage nach einer Tatbegehung aus asthenischen Affekten (Paragraph 3, Absatz 2, StGB);