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Entscheidung 15 Os 75/93×

Entscheidung 15 Os 75/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os75/93 (15Os76/93)

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel Kr* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel Kr*, Karl Gf* und Peter Dü*, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 19.März 1993, GZ 20 Vr 1810/92-261, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Gf* gegen den Beschluß vom 19.März 1993 gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Gf* wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen - vorbehaltlich der gesondert zu treffenden Berufungsentscheidungen - unberührt bleibt, in dem diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung "mit tödlichem Ausgang in Form der Anstiftung nach Paragraphen 12, 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB" (Punkt 2 des Urteilssatzes) und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) sowie weiters der den genannten Angeklagten betreffende Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an ein Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen, das den unberührt bleibenden, den Angeklagten Gf* betreffenden (bisherigen) Wahrspruch der Entscheidung mit zugrunde zu legen hat.

römisch zwei. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gf* im übrigen, dessen als "für die Berufung der Nichtigkeit" und als "Beischreiben für die Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schriftsätze (ON 277 und 282) und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Daniel Kr* und Peter Rudolf Dü* sowie der Staatsanwaltschaft werden zurückgewiesen.

römisch drei. Es werden der Angeklagte Gf* mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer den Angeklagten Gf* betreffenden Berufung auf die zu römisch eins. getroffene Entscheidung verwiesen.

römisch vier. Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Kr* und Dü* sowie der Staatsanwaltschaft, soweit sie diese beiden Angeklagten betrifft, werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

römisch fünf. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Kr* und Dü* auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

römisch eins. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel Werner Kr*, Karl Gf* und Peter Rudolf Dü* auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen - entgegen der von der Staatsanwaltschaft insoweit wegen Mordes erhobenen Anklage - des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung "mit tödlichem Ausgang" nach Paragraph 87, (zu ergänzen: Absatz eins, und) Absatz 2, zweiter Fall StGB, und zwar (1) Kr* als unmittelbarer Täter, (2) Gf* "in Form der Anstiftung" (gemeint: als Bestimmungstäter) nach Paragraph 12, (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB und (3) Dü* "in Form der Beihilfe" (gemeint: als Beitragstäter) nach Paragraph 12, (zu ergänzen: dritter Fall) StGB sowie - insoweit anklagekonform - des Vergehens des Glücksspiels nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB, und zwar (6) Gf* und Dü* als unmittelbare Täter, (7) Kr* "in Form der Beihilfe" (gemeint: als Beitragstäter) nach Paragraph 12, (zu ergänzen: dritter Fall) StGB, weiters (4) Kr* und (5) Dü* - gleichfalls anklagekonform - des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, - Dü* auch Ziffer 5, - WaffG sowie (8) Kr* - entgegen dem auf vorsätzliche schwere Körperverletzung lautenden Anklagevorwurf - des Vergehens der fahrlässigen (überflüssig: "leichten") Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Innsbruck

(zu 1) Daniel Werner Kr* am 2.Juli 1992 dem Günther Ka* dadurch, daß er einen Schuß aus einer zum Verschießen von Schrotpatronen umgebauten Signalpistole gegen dessen Halsbereich abgab, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod des Günther Ka* zur Folge hatte;

(zu 2) Karl Gf* am 2.Juli 1992 den Daniel Kr* zur Ausführung der zu 1 angeführten Tat bestimmt, indem er ihn aufforderte, auf Günther Ka* zu schießen;

(zu 3) Peter Rudolf Dü* zur Ausführung der zu 1 genannten Tat beigetragen, indem er den Daniel Kr* Ende Juni 1992 die umgebaute Signalpistole übergab;

(zu 4) Daniel Kr* zwischen Ende Juni 1992 und 2.Juli 1992 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, und zwar die zu 1 angeführte Signalpistole besessen und geführt;

(zu 5) Peter Rudolf Dü* Ende Juni 1992 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, und zwar die zu 1 genannte Signalpistole besessen und diese Faustfeuerwaffe dem Daniel Kr*, sohin einer Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, überlassen;

(zu 6) Karl Gf* und Peter Rudolf Dü* zwischen etwa Mitte Mai 1992 und dem 2.Juli 1992 Spiele, bei denen Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängen, und zwar Würfelspiele, veranstaltet, um aus dieser Veranstaltung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden;

(zu 7) Daniel Kr* zu der unter 6 genannten Tat zwischen Mitte Mai 1992 und 2.Juli 1992 dadurch beigetragen, daß er vor dem Lokal "To*", in dem diese Glücksspiele veranstaltet wurden, Aufpasserdienste leistete;

(zu 8) Daniel Kr* am 15.Juni 1992 fahrlässig den Arthur Le* dadurch am Körper verletzt, daß er die nötige Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Rottweilerhundes außer acht ließ, wodurch der Hund dem Arthur Le* Bißwunden am rechten Oberschenkel, am linken Oberarm, an der linken Wangenseite sowie am rechten Mittelfinger zufügen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Geschworenen verneinten die für jeden der Angeklagten gesondert gestellten Hauptfragen nach Mord, und zwar hinsichtlich des Angeklagten Kr* als unmittelbaren Täter, des Angeklagten Gf* als Bestimmungstäter und des Angeklagten Dü* als Beitragstäter (Zahl 1, 12 und 18) jeweils stimmeneinhellig (bezüglich Kr* und Dü*) bzw stimmenmehrheitlich (bezüglich Gf*) und bejahten die entsprechenden, gleichfalls die unterschiedlichen Beteiligungsformen berücksichtigenden Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit der Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB (Zahl 2, 13 und 19) bezüglich des Angeklagten Kr* einhellig, bezüglich des Angeklagten Gf* stimmenmehrheitlich (5 : 3) und bezüglich des Angeklagten Dü* ebenfalls stimmenmehrheitlich (6 : 2). Die Beantwortung weiterer die drei Angeklagten betreffenden Eventualfragen nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang - wieder in unterschiedlichen Beteiligungsformen - (Zahl 3, 14 und 20), nach Mordversuch und qualifizierter fahrlässiger Tötung ("aberratio ictus") bezüglich des Angeklagten Kr* (Zahl 4) sowie nach qualifizierter fahrlässiger Tötung hinsichtlich aller Angeklagten (Zahl 5, 15 und 21) unterblieb demnach. Zusatzfragen in Richtung Notwehr (Zahl 6, 16 und 22) wurden von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig verneint, solche nach Putativnotwehr (Zahl 7, 17 und 23) wurden von ihnen jeweils im Stimmenverhältnis 7 : 1 verneint.

Die nur hinsichtlich der Angeklagten Kr* und Dü* gestellten (subsidiären) Zusatzfragen nach Notwehrüberschreitung (Zahl 8 und 24) und Putativnotwehrüberschreitung (Zahl 9 und 25) aus asthenischem Affekt sowie die - an sich folgerichtig (wenn auch untunlich jeweils in zwei getrennte Fragen aufgespaltet) gestellten - weiteren Eventualfragen nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Zahl 10 und 11 sowie 26 und 27) ließen die Geschworenen entsprechend der ihnen erteilten, insoweit jedoch unrichtigen, allerdings ungerügt gebliebenen Belehrung über die Prämissen für die Beantwortung dieser Zusatzfragen nach Notwehrexzeß und Putativnotwehrexzeß im Fragenschema und in der schriftlichen Instruktion (denn die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus - vergleiche SSt 54/19; 11 Os 53/90 uam) unbeantwortet.

römisch zwei. Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der drei Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kr* stützt sich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO, die des Angeklagten Gf* auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 9, und 10 a StPO und die des Angeklagten Dü* auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6,, 9, 10 a und 12 StPO, während die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft allein auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützt wird.

Der Angeklagte Kr* wendet sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur gegen seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB.

Die Angeklagten Gf* und Dü* bekämpfen - inhaltlich ihrer Rechtsmittelanträge - jeweils sämtliche sie betreffenden Schuldsprüche. Indes finden sich zu den Schuldsprüchen dieser beiden Angeklagten wegen des Vergehens des Glücksspiels nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB (Punkt 6) und zum Schuldspruch des Angeklagten Dü* wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WaffG (Punkt 5) in den Nichtigkeitsbeschwerden keine sachbezogenen Ausführungen. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Tatumständen, die hinsichtlich dieser Schuldsprüche eine Nichtigkeit bilden sollen, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden genannten Angeklagten demnach insoweit schon deshalb zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2 und Paragraph 344, StPO).

Gleiches gilt für die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt uneingeschränkt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wendet sich jedoch inhaltlich ihrer Ausführungen nur gegen die Schuldsprüche der drei Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, und Absatz 2, zweiter Fall StGB (in den unterschiedlichen Beteiligungsformen) und den Schuldspruch des Angeklagten Kr* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. Zu den weiteren Punkten des Urteils enthält sie keine sachbezogenen Ausführungen, sodaß auch diese Nichtigkeitsbeschwerde insoweit schon deshalb zurückzuweisen war.

Zurückzuweisen waren schließlich auch die vom Angeklagten Gf* selbst eingebrachten Schriftsätze, die er ersichtlich als Ergänzung zur Rechtsmittelschrift seines Verteidigers aufgefaßt wissen will. Denn das Gesetz sieht nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers neben der von seinem Verteidiger verfaßten Rechtsmittelschrift sind unbeachtlich (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 285, E 36, 37, 39 a, 40; Foregger-Kodek StPO5 Paragraph 285, Erl römisch eins).

Im verbleibenden Umfang kommt nur der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gf* teilweise Berechtigung zu.

römisch drei. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten:

1. Zu den Verfahrensrügen (Ziffer 5,) der drei Angeklagten:

Sie können wegen der inhaltlichen Übereinstimmung gemeinsam behandelt werden.

a) In der Hauptverhandlung vom 15.März 1993 beantragten die Verteidiger der drei Angeklagten "die Einholung aller in- und ausländischen Strafregisterauskünfte des getöteten Ka*, gegebenenfalls auch Beischaffung sämtlicher Akten" (S 23 in ON 260/VI). Hiebei wurde - dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten Kr* zuwider - inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls ein Beweisthema nicht bezeichnet.

Entgegen der vom Angeklagten Gf* in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zum Ausdruck gebrachten Meinung macht das Hauptverhandlungsprotokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis über den Verhandlungsverlauf und damit den Inhalt der Beweisanträge; es ist für das Rechtsmittelgericht in jener Fassung maßgebend, in der es vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigt wurde (13 Os 28/93, 14 Os 24, 25/93, 15 Os 115/90, 11 Os 141/90 uvam; s auch SSt 32/108, EvBl 1948/32). Der Beweis einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Protokollierung kann nur mit einem Berichtigungsantrag geführt werden (12 Os 103/73); ein solcher wurde vorliegend nicht gestellt.

Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag versagt die gegen dessen Abweisung gerichtete Rüge schon in formeller Hinsicht: Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16, 18). Das Nachholen des Beweisthemas (erst) in den Nichtigkeitsbeschwerden - wie vorliegend - ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Anführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer-Rieder aaO E 40, 41).

Abgesehen davon wäre für die Angeklagten selbst unter der Annahme, daß sie mit ihrem Begehren - wie verspätet in den Nichtigkeitsbeschwerden verdeutlicht wird - die Vorstrafenbelastung und den Charakter des Tatopfers Günther Ka* darlegen und solcherart die Richtigkeit ihrer Verantwortung über ein Handeln in einer Notwehrsituation bekräftigen wollten, nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn sich aufgrund des in Rede stehenden - überdies unzulässigerweise auf Einholung eines Erkundungsbeweises hinauslaufenden - Beweisantrages die angestrebte Bestätigung eines durch Gewaltdelikte getrübten Vorlebens des Opfers ergeben hätte, wäre damit keine maßgebliche Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen herbeigeführt worden, weil nach den zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über das Beweisbegehren vorhandenen Verfahrensergebnissen ohnehin - wie der Schwurgerichtshof in seinem Zwischenerkenntnis zutreffend darlegte - aktenkundig war, daß das Tatopfer im Unterweltmilieu verwurzelt war.

b) Als Verfahrensmangel wird von den drei Angeklagten weiters die Abweisung ihres Antrages auf Vernehmung der Polizeibeamten Ga* und Zi* gerügt, den sie zum Beweis dafür gestellt hatten, daß die Genannten aus dem Verhalten und den Aussagen der Zeugen Ra* und Sk* entnommen haben, diese würden ihre Angaben erwartungsgemäß im Gerichtsverfahren dementieren, und daß daraus von den beiden Polizeibeamten deutlich geschlossen wurde, die beiden Zeugen hätten zum Zweck der Schutzgeldeintreibung bzw Durchführung der von Ka* angedrohten Repressalien das Lokal "To*" aufgesucht, was sie in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt haben (S 37 in ON 260/VI).

Auch dieser Antrag verfiel zu Recht der Abweisung.

Denn nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, können den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 150, E 1, 2; Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 288, RN 4); subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlußfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge, namentlich auch Erwartungen über ein künftiges Verhalten von Personen in einem Strafverfahren, kommen als Gegenstand einer Zeugenaussage nicht in Betracht vergleiche auch EvBl 1992/189). All dies ist vielmehr Gegenstand der beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter.

c) Auch durch die Abweisung des von den drei Angeklagten gestellten Antrages auf Vernehmung des Sladan No* als Zeugen, der zum Beweis dafür gestellt wurde, daß er den Zeugen Sk* nach dem - vom Angeklagten Kr* abgefeuerten - tödlichen Schuß auf Ka* mit einer Waffe in der Hand gesehen habe (S 39 in ON 260/VI), wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Daß Sk* den Tatort unmittelbar nach der Tat mit gezogener Faustfeuerwaffe verließ, wurde von ihm - wenn auch erst in der Hauptverhandlung - ohnedies bestätigt (S 41 in ON 260/VI). Zum entscheidenden Umstand aber, daß Sk* die Waffe bereits vor der Tat sichtbar getragen habe, war der angebotene Zeuge nicht geführt worden. Dazu hätte No* selbst nach dem Vorbringen im Beweisantrag keine Tatsachenbekundungen wiedergeben können, weil er nach dessen Inhalt Sk* erst - wenngleich unmittelbar - nach dem von ihm wahrgenommenen Schußgeräusch sah (S 39 in ON 260/VI). Die in den Nichtigkeitsbeschwerden angestellten Schlußfolgerungen aus dem behaupteten geringen Zeitabstand zwischen dem tödlichen Schuß und der behaupteten Wahrnehmung vermögen den entscheidenden Umstand nicht zu überdecken, daß der beantragte Zeuge selbst nach dem Inhalt des Beweisantrages keine relevanten Beobachtungen für die Zeit unmittelbar vor Abgabe des Schusses gemacht hatte. Das Beweisbegehren war sohin von vornherein nicht geeignet, die den Geschworenen bei Fällung des Zwischenerkenntnisses durch die Gesamtheit der bereits vorgelegenen Beweisresultate vermittelte Sach- und Rechtslage wesentlich zu verändern und hiedurch den Wahrspruch zu beeinflussen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 5, E 8).

d) Die drei Angeklagten sehen sich schließlich durch die trotz ihres Widerspruches vorgenommene Verlesung der polizeilichen Angaben der Iris Ob* (ON 183/V) am dritten Tag der Hauptverhandlung (S 102 in ON 260/VI) in ihren Verteidigungsrechten beschwert; der Angeklagte Dü* releviert in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGRZ 1987, 147) eine Verletzung des ihm gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK zukommenden Fragerechtes.

Indes fehlt den Angeklagten - ausgehend von dem ungerügt gebliebenen und damit über die Vorgänge in der Hauptverhandlung vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll (siehe oben römisch drei.1.a) - die Beschwerdelegitimation. Denn in Ansehung der Verlesung der Aussage der Iris Ob* liegt eine (bloße) prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (Paragraphen 232,, 302 Absatz eins, StPO) vor (S 102 in ON 260/VI). Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kann jedoch nur ein gegen den Antrag eines Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes bekämpft werden, nicht aber eine vom Vorsitzenden allein getroffene Entscheidung (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 5, E römisch eins). Es wäre daher Sache der Angeklagten (ihrer Verteidiger) gewesen, die Beschlußfassung des Schwurgerichtshofes zu begehren (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 7); indem sie die Stellung eines solchen Begehrens unterließen vergleiche abermals S 102 in ON 260/VI), haben sie sich insoweit der Rechtsmittellegitimation begeben.

Zu den Ausführungen des Angeklagten Dü* sei der Vollständigkeit halber angemerkt, daß durch die Verlesung der in Rede stehenden Aussage auch kein Verstoß gegen das in Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera d, MRK verankerte Prinzip des "fair trail" bewirkt wurde. Denn den Geschworenen standen für die Sachverhaltsfeststellungen in Ansehung der hier aktuellen - im übrigen nicht die Tat selbst, sondern (nur) deren Vorgeschichte betreffenden - Umstände nicht nur die mit Iris Ob* von der Sicherheitsbehörde aufgenommene Niederschrift zur Verfügung, sondern - als flankierender Beweis - auch die in der Hauptverhandlung zum selben Thema abglegte Aussage des Zeugen Wilfried St*, eines Bruders des Angeklagten Gf* (S 85 ff in ON 260/VI), der von seinem Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) keinen Gebrauch machte. Ist aber ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK dar vergleiche hiezu die Judikaturnachweise bei Okresek, Verteidigungsrechte der EMRK im strafprozessualen Vorverfahren, in Schuppich-Soyer, Vorverfahren und Verteidigungsrechte, 35 ff [54]; s auch Steininger, Die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens, RZ 1992, 140 mit FN 11).

2. Zu den Tatsachenrügen (Ziffer 10, a) der drei Angeklagten:

Auch diese Rügen können, weil inhaltlich (und zum Teil auch wörtlich) ident, gemeinsam behandelt werden.

Zur Dartuung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit des Verdikts verweisen die Beschwerdeführer im wesentlichen auf ihre eigene Verantwortung und den Umstand, daß der Zeuge Sk* erst nach einem Beweisantrag, der seine bisherige Darstellung über ein Ziehen seiner Waffe in Frage zu stellen geeignet war, zugegeben habe, den Tatort mit gezogener Waffe verlassen zu haben; der Angeklagte Gf* argumentiert zusätzlich, daß seine Aufforderung an Kr* zu schießen "in Anwesenheit einer großen Anzahl von Menschen" nur einer Bedrängnissituation entsprungen sein könne.

Aus den zuletzt gemachten Angaben des Zeugen Sk* läßt sich indes kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Notwehr- oder Putativnotwehrsituation gewinnen. Es ergeben sich vielmehr aus dem sonstigen Akteninhalt genügend gegen die Annahme des Vorliegens einer solchen Situation sprechende Indizien, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Ra* (S 47 ff/I ON 21/I, ON 73/II, ON 79/II, S 31 ff in ON 260/VI) und To* (ON 48/I, S 365 ff/III, S 52 ff in ON 260/VI), wonach zum Zeitpunkt der Tat oder unmittelbar davor weder von Ka* noch von einem seiner Begleiter eine durch Vorzeigen einer Waffe unterstrichene Angriffshandlung gegen die Angeklagten stattfand, was auch den Aussagen des Zeugen Sk* in allen ihren Variationen entspricht (S 59 ff/I, ON 20/I, ON 74/II, ON 80/II, S 39 ff in ON 260/VI). Dazu kommt, daß nach der Aussage der Zeugin Ir* (S 479 ff/III, ON 116/IV und S 75 f in ON 260/VI) der Angeklagte Kr* unmittelbar nach der Tat "stolz" von der Tötung des Günther Ka* berichtete und die Wahl einer auf Notwehr lautenden Verantwortung für den Fall seiner Ausforschung als Täter in Aussicht stellte.

Insgesamt vermögen die drei Angeklagten mit ihren Ausführungen weder Mängel in der Sachverhaltsermittlung, die unter Außerachtlassung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3,, 232 Absatz 2, 254, 302, StPO) zustande gekommen wären, noch Beweisergebnisse an Hand der Akten aufzuzeigen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung bei intersubjektiver Betrachtungsweise mit dem von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Sachverhalt in Widerspruch stünden. Das Beschwerdevorbringen der drei Angeklagten zielt vielmehr nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung darauf ab, einer gegenüber den Annahmen der Geschworenen, die sich auf die Zeugenaussagen stützten und damit der entgegenstehenden Verantwortung der Angeklagten nicht glaubten, günstigeren Beurteilung der Schuldfrage zum Durchbruch zu verhelfen.

3. Zur Rüge der Antwort der Geschworenen (Ziffer 9,) durch die Angeklagten Gf* und Dü*:

Auch diese in ihrem wesentlichen Kern wörtlich übereinstimmenden Ausführungen der beiden genannten Angeklagten können gemeinsam behandelt werden.

Sie nehmen Bezug auf die gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO vom Obmann der Geschworenen erstellte kurze Niederschrift über die Erwägungen der Geschworenen. Daraus kann aber die angerufene Nichtigkeit nicht abgeleitet werden, sondern allein aus dem Wahrspruch selbst (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 331, E 10 ff).

Daher bringen die Beschwerdeführer mit ihren Argumentationen, die sich auf die Niederschrift der Geschworenen stützen, den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Sofern sie in diesem Zusammenhang darzutun versuchen, daß die Erwägungen in der Niederschrift auch eine andere Beurteilung der dem Schuldspruch zugrundegelegten Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zuließen, läuft ihr Vorbringen erneut auf eine unzulässige und damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes verfehlende Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.

Nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Protokolls über die Hauptverhandlung wurde entgegen dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer ein Antrag auf Einleitung eines Moniturverfahrens nicht gestellt; auch hat keiner der Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis im Sinn des Paragraph 332, Absatz 4, StPO behauptet (S 109 in ON 260/VI und Beilage zu dieser ON). Demnach versagt auch die Berufung auf die in diesem Abschnitt der Beschwerden subsidiär herangezogenen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO. Denn es fehlt - im übrigen auch unter dem Aspekt des nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO - an den prozessualen Voraussetzungen der Anfechtung des Urteils wegen Unterlassung eines Moniturverfahrens.

4. Zur Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) des Angeklagten Dü*:

Diese Rüge ist gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Sie bezieht sich nämlich ebenfalls unzulässigerweise auf die gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO erstellte Niederschrift der Geschworenen (zur Eventualfrage 19) und leitet daraus, aus der Anklageschrift und aus nicht näher bezeichneten Ergebnissen des Beweisverfahrens - und nicht, wie es erforderlich wäre, aus dem Verdikt - eine fehlerhafte Subsumtion ab. Sie hält damit prozeßordnungswidrig nicht am Inhalt des gesamten Wahrspruches fest und setzt sich solcherart über die in der Eventualfrage 19 ausdrücklich angeführte und mit dieser im Zusammenhang stehende, den unmittelbaren Täter Kr* betreffende bejahte Eventualfrage 2 und damit über die dort eindeutig getroffenen Feststellungen zur Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) hinweg (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).

Überdies unterläßt es der Beschwerdeführer, das andere Strafgesetz zu benennen, unter das seiner Ansicht nach der im Wahrspruch festgestellte Sachverhalt zu unterstellen wäre (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 12, E 6).

5. Zur Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) des Angeklagten Gf*:

Ihr kommt Berechtigung zu.

Die als Tatsachenvorbringen im Sinn der Paragraphen 313, f StPO anzusehende Verantwortung des Angeklagten Gf* (in der Hauptverhandlung) ging dahin, daß Ka* mit einer Hand seinen Leuten gedeutet und mit der anderen zu seinem Hosensack gefahren sei, worauf der Beschwerdeführer in der Annahme, Ka* führe stets eine Waffe bei sich, aus Furcht um sein (des Beschwerdeführers) Leben den Mitangeklagten Kr* aufgefordert habe zu schießen (S 13 f, 104 in ON 260/VI).

Bei dieser Verfahrenslage wäre es unbeschadet des vom Verteidiger des Angeklagten Gf* gestellten Antrages auf Aufnahme einer Zusatzfrage (S 106 in ON 260/VI) geboten gewesen, auch bei diesem Angeklagten - ebenso wie hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten geschehen - subsidiäre Zusatzfragen nach Notwehrexzeß bzw Putativnotwehrexzeß und eine weitere Eventualfrage nach (allenfalls qualifizierter) fahrlässiger Tötung des Günther Ka* zu stellen.

Der vom Schwurgerichtshof gegebenen Begründung für die Ablehnung weiterer Fragen (S 107 in ON 260/VI), daß "nach geltender herrschender Rechtsprechung ein Anstifter vorsätzlich handeln muß und daher Fahrlässigkeit zur Putativnotwehr nicht in Betracht kommt", kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Wohl vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, der Bestimmende müsse vorsätzlich handeln (zum Meinungsgegensatz: Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 34 und Fabrizy im WK z StGB Paragraph 12, Rz 54), aber auch im Fall der Verneinung der Möglichkeit einer fahrlässigen Bestimmungstäterschaft kann ein Täter, der bloß fahrlässig dafür ursächlich wird, daß ein anderer eine strafbedrohte Handlung begeht, hiedurch ein Fahrlässigkeitsdelikt als unmittelbarer Täter zu verantworten haben (Leukauf-Steininger aaO RN 34, Fabrizy aaO Rz 55).

Es zeigt sich somit, daß das den Geschworenen vorgelegte Fragenschema in Ansehung des Angeklagten Gf* unvollständig war, sodaß dessen Rüge Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, zumal nach Lage des Falles nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte.

römisch vier. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die zum Nachteil der drei Angeklagten erhobene, ausschließlich eine Verfahrensrüge (Ziffer 5,) geltend machende Beschwerde der Anklagebehörde ist offenbar unbegründet.

Die bemängelte, gegen den Widerspruch der Beschwerdeführerin erfolgte Abweisung des Antrages auf Ergänzung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.Um* zur Frage der von ihm dargelegten Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens der Verletzungen des Angeklagten Dü* durch Verwendung eines Pistolenknaufes als Schlaginstrument (S 62 ff, 64 ff in ON 260/VI) begründet schon deshalb keine Nichtigkeit, weil der durch den Antrag des Staatsanwaltes unter Beweis zu stellende Umstand - dem nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen zuwider - auf ein unerhebliches Ergebnis, nämlich auf die Widerlegung des Vorliegens einer von den Angeklagten zwar behaupteten, im Wahrspruch der Geschworenen jedoch ohnehin nicht angenommenen Notwehrsituation abzielt, sodaß das Unterbleiben der beantragten Beweisaufnahme keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 345, Absatz 4, StPO), womit sich eine nähere Erörterung der weiteren in diesem Zusammenhang relevierten Beschwerdeeinwände erübrigt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Argumente zu den in der Hauptverhandlung gegen den genannten Sachverständigen unter dem Aspekt erheblicher Einwendungen im Sinn des Paragraph 120, StPO dargelegten Befangenheitsgründen auch deshalb fehlschlagen, weil diese - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde selbst nicht verkennt - nur vor Erstattung des Gutachtens - und nicht erst wie hier danach - erhoben werden können (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 120, E 2, 3).

Der vom Schwurgerichtshof abgewiesene Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheins sollte nach dem Vorbringen des Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung dazu dienen, "damit die Geschworenen sich ein Bild von den Räumlichkeiten machen können und den Geschworenen insbesondere gezeigt werden soll, wo sich laut Sk* der Spieltisch befunden hat und wo der versterbende Ka* gelegen ist" (S 77 in ON 260/VI).

Alle diese Umstände, die damit unter Beweis gestellt werden sollten, lassen sich aber aus dem Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Lichtbildern und einer Tatortskizze (S 17 ff/V), der in der Hauptverhandlung dargetan wurde (S 102 in ON 260/VI), mit aller Deutlichkeit entnehmen. Weshalb eine weitere Aufklärung über den Tatort durch eine Besichtigung "in natura" zu erwarten wäre, wurde im Beweisantrag nicht ausgeführt.

Eine Rekonstruktion des Tatherganges an Ort und Stelle hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft inhaltlich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht beantragt, sodaß die Beschwerdeführerin insoweit zur Geltendmachung der gerügten Nichtigkeit nicht legitimiert ist.

Davon abgesehen zielt auch dieses Begehren nach dem Beschwerdevorbringen abermals bloß auf die Widerlegung der Behauptung des Angeklagten Kr* über das - wie schon erwähnt, dem Wahrspruch gar nicht zugrundegelegte - Vorliegen einer Angriffshandlung seitens der Begleiter des Günther Ka* ab.

Zu den weiteren Verfahrensrügen betreffend die beantragte Verlesung der Aussagen der Zeugen Ob* und Le* vor dem Untersuchungsrichter (S 84 und 90 in ON 260/VI) fehlt der Anklagebehörde ebenfalls die Beschwerdelegitimation. Denn diese Anträge wurden nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls mit Beschlüssen des Vorsitzenden zurück- bzw abgewiesen (S 85 und 90 in ON 260/VI - der Oberste Gerichtshof vergewisserte sich zusätzlich durch Einsicht in das Beratungsprotokoll, daß insoweit keine Senatsbeschlüsse vorliegen); ein - mit Verfahrensrüge bekämpfbares - Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes wurde vom Sitzungsvertreter der Anklagebehörde nicht beantragt.

Es erübrigt sich damit, auf das die letztbezeichneten Beweisanträge betreffende Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen.

römisch fünf. Aus den dargelegten Gründen war somit - übereinstimmend mit den Ausführungen der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gf* teilweise, nämlich soweit darin der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO geltendgemacht wird, Folge zu geben, das angefochtene Urteil, soweit es den genannten Angeklagten betrifft, im Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes und demzufolge auch im Strafausspruch sowie weiters auch der diesen Angeklagten betreffende, mit dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraphen 285, e, 344 StPO), wobei - entgegen dem Vorbringen des Angeklagten Gf* in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur - der bisherige den Genannten betreffende Wahrspruch der Geschworenen (zur Hauptfrage 12, zur Eventualfrage 13 und zu den Zusatzfragen 16 und 17 des Fragenschemas) aufrecht zu erhalten war (SSt 54/19 = EvBl 1984/45; 14 Os 110/92; 15 Os 80/89; 11 Os 8/86; 10 Os 25/84). Dieser Wahrspruch ist daher dem zweiten Verfahrensgang zugrundezulegen.

Im zweiten Verfahrensgang werden den Geschworenen die oben zu römisch drei.5. bezeichneten (weiteren) Fragen zu stellen sein. Sie werden hiezu zu belehren sein, daß die Beantwortung der weiteren subsidiären Zusatzfragen deshalb zu erfolgen hat, weil die den Angeklagten Gf* betreffenden Zusatzfragen nach Notwehr (Nr.16) und nach Putativnotwehr (Nr.17) von den Geschworenen im ersten Verfahrensgang jeweils verneint wurden - wovon im zweiten Verfahrensgang angesichts des aufrecht bleibenden bisherigen Wahrspruchs auszugehen ist -, sodaß die Voraussetzungen für die Beantwortung der nunmehr zu stellenden weiteren Zusatzfragen (nach Notwehrexzeß bzw Putativnotwehrexzeß) und gegebenenfalls der weiters zu stellenden Eventualfrage gegeben sind. Daß die korrespondierenden Zusatzfragen (Nr.8 und 9 bzw Nr.24 und 25) in Ansehung der Angeklagten Kr* und Dü* im ersten Verfahrensgang - ausgehend von der den Geschworenen insoweit unrichtig erteilten Belehrung (Beantwortung nur im Fall der Bejahung der primären Zusatzfragen nach Notwehr bzw Putativnotwehr - siehe oben zu römisch eins.) - unbeantwortet geblieben sind, wiewohl sie richtigerweise im Hinblick auf die Verneinung der vorangehenden Zusatzfragen zu beantworten gewesen wären, kann vorliegend mangels Bekämpfung (aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des zweiten Falles des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht aufgegriffen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gf* in ihrem übrigen Umfang und die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Kr* und Dü* sowie der Staatsanwaltschaft waren hingegen - im Ergebnis gleichfalls übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO).

Der Angeklagte Gf* war mit seiner Berufung und seiner Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die verbleibenden Berufungen der Angeklagten Kr* und Dü* sowie der Staatsanwaltschaft in Ansehung dieser Angeklagten fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Textnummer

E33280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00075.9300.0819.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930819_OGH0002_0150OS00075_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074787 Rechtssatz 19.08.1993Strafrecht
Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keine …
RS0089444 Rechtssatz 19.08.1993Strafrecht
Auch im Fall der Verneinung der Möglichkeit einer fahrlässigen Bestimmungstäterschaft kann ein Täter, der bloß fahrlässig dafür ursächlich wird, daß ein anderer eine strafbedrohte Handlung begeht, hiedurch ein Fahrlässigkeitsdelikt als unmittelbarer Täter z …
RS0089693 Rechtssatz 22.12.1987Strafrecht
Bestimmungstäterschaft erfordert in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 Abs 1 StGB.
RS0089823 Rechtssatz 08.03.1983Strafrecht
Fragenschema bei Aktualität von rechtfertigender Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzess. 1) Zusatzfrage nach rechtfertigender Notwehr, das ist nach notwendiger Verteidigung (§ 3 Abs 1 1.Satz StGB) unter Ausschluss offenbar unangemessener Verteidigung (§ …
RS0097540 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche …
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0097573 Rechtssatz 08.01.1985Strafrecht
Zeugen sind im Allgemeinen nicht über ihre Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen.
RS0097971 Rechtssatz 21.10.1953Strafrecht
Zurückweisung von Fragen durch Vorsitzenden - durch Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes.
RS0098115 Rechtssatz 09.07.1974Strafrecht
Die erheblichen Einwendungen im Sinne des § 120 StPO müssen schon vor der Erstattung des Gutachtens erhoben und als berechtigt erwiesen werden.
RS0098121 Rechtssatz 02.07.1991Strafrecht
Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen dürfen weder erst nach der Erstattung des Gutachtens vorgebracht noch aus dessen Inhalt abgeleitet werden.
RS0098679 Rechtssatz 22.01.1975Strafrecht
Wurde eine Protokollberichtigung nicht beantragt oder ein darauf abzielender Antrag abgewiesen, so ist für das Rechtsmittelgericht das Protokoll in jener Fassung maßgebend, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigen.
RS0099048 Rechtssatz 13.06.1975Strafrecht
Das Hauptverhandlungsprotokoll gilt für das Rechtsmittelgericht in jener Fassung, in der es vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigt wurde.
RS0099066 Rechtssatz 04.09.1973Strafrecht
Bis zum Beweis des Gegenteils ist vom Hauptverhandlungsprotokoll als öffentlicher Urkunde auszugehen. Der Beweis der Unrichtigkeit kann nur mittels Berichtigungsantrags geführt werden.
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099175 Rechtssatz 01.09.1983Strafrecht
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenf …
RS0099353 Rechtssatz 11.01.1973Strafrecht
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindba …
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0099631 Rechtssatz 14.07.1967Strafrecht
Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht berichtigt ist, macht es vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung.
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.
RS0100451 Rechtssatz 25.03.1981Strafrecht
"Dreifragenschema" bei Notwehr: I anklagekonforme Hauptfrage - II alternativ auf Notwehr oder Notwehrexzess (aus asthenischem Affekt) lautende Zusatzfrage - III Eventualfrage nach schuldhafter Notwehrüberschreitung.
RS0100885 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist (ebenso wie im gesamten Strafprozeß) nur insoweit erforderlich, als die Sachlage einen Anlaß bietet, demnach die Beweisaufnahme ein maßgebendes Resultat erwarten läßt.
RS0100945 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriff …
RS0101000 Rechtssatz 21.11.1972Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO setzt formell voraus, daß ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag vom Schwurgerichtshof nicht oder ablehnend erledigt wurde.
RS0101078 Rechtssatz 08.03.1983Strafrecht
1) Betrifft eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach Notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und a …
RS0101530 Rechtssatz 12.10.1971Strafrecht
Der OGH kann über eine auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf diese Tatsachen prüfen. Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, auch hinsichtlich …
RS0101550 Rechtssatz 19.10.1972Strafrecht
Wer den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 12 StPO geltend macht, hat das andere Strafgesetz zu bezeichnen, dem seiner Ansicht nach die im Wahrspruch festgestellte Tat zu unterstellen wäre.