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Rechtssatz RS0101078×

Rechtssatz RS0101078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101078

Geschäftszahl

10Os37/83; 10Os25/84; 11Os8/86; 15Os80/89; 14Os110/92; 15Os75/93 (15Os76/93); 13Os142/99; 13Os42/02; 15Os38/15z

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Rechtssatz

1) Betrifft eine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach Notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und anderen Zusatzfragen (hier: nach Zurechnungsunfähigkeit) ergeht, möglich; diesfalls können jene Teile des Verdikts, nicht aber auch der Schuldspruch aufrecht erhalten werden (Paragraph 349, Absatz 2, StPO).

2) Dabei kommt nur eine Zurückverweisung an ein Geschwornengericht in Betracht, weil der an das Gericht erster Instanz zu erteilende Auftrag, die unberührt bleibenden Teile des Wahrspruchs der Entscheidung mit zugrunde zu legen, mit den unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) stehenden Begründungsvorschriften für schöffengerichtliche Urteile (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, der prozessualen Konsequenzen einer Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, - 9 StPO regelt, nicht zulässig ist, wogegen Paragraph 351, StPO, der auch eine Verweisung an das Schöffengericht, an den Einzelrichter oder an das Bezirksgericht vorsieht, nur beim Vorliegen einer Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Ziffer 13, StPO anwendbar ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 37/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 10 Os 37/83
    Veröff: SSt 54/19 = EvBl 1984/45 S 157
  • 10 Os 25/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1984 10 Os 25/84
    Vgl auch
  • 11 Os 8/86
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 11 Os 8/86
    Vgl auch
  • 15 Os 80/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 80/89
    Vgl auch
  • 14 Os 110/92
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 14 Os 110/92
    Vgl auch; nur: Betrifft eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und anderen Zusatzfragen (hier: nach Zurechnungsunfähigkeit) ergeht, möglich; diesfalls können jene Teile des Verdikts, nicht aber auch der Schuldspruch aufrecht erhalten werden (§ 349 Abs 2 StPO). (T1)
    Beisatz: "Konservierung" des Wahrspruchs in seinem mängelfreien Teil. (T2)
  • 15 Os 75/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 142/99
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 13 Os 142/99
    Auch; Beisatz: Die Geschwornen hatten eine Notwehsituation (ohne Fragestellung) bereits (in den Erwägungen) verneint, daher zur formell einwandfreien Beratung und Abstimmung nochmals an das Geschworenengericht zurückverwiesen. (T3)
  • 13 Os 42/02
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 13 Os 42/02
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 15 Os 38/15z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 38/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0100OS00037_8300000_003