Gründe:
Josef Franz S*** wurde mit dem bekämpften, auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen geschöpften Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs liegt ihm zur Last, am 30.Oktober 1988 in Linz dem Friedrich S*** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er dem Genannten ein Klappmesser mit etwa 15 cm langer Klinge in die linke Brust stieß, wodurch dessen Herzbeutel eröffnet wurde.Josef Franz S*** wurde mit dem bekämpften, auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen geschöpften Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs liegt ihm zur Last, am 30.Oktober 1988 in Linz dem Friedrich S*** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er dem Genannten ein Klappmesser mit etwa 15 cm langer Klinge in die linke Brust stieß, wodurch dessen Herzbeutel eröffnet wurde.
Die Geschwornen hatten die Fragen 1 (Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB), 2 (Eventualfrage 1 nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB) sowie 3 (Eventualfrage 2 nach dem Verbrechen des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB) verneint, die Frage 4 (Eventualfrage 3 nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB) bejaht, die Frage 5 (Eventualfrage 4 nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB) demzufolge unbeantwortet gelassen, die Frage 6 (Zusatzfrage 1 nach Notwehr gemäß § 3 StGB) und die Frage 7 (Zusatzfrage 2 nach Notwehrüberschreitung gemäß § 3 Abs. 2 StGB) verneint, die Frage 8 (Eventualfrage 5 zu den beiden vorausgehenden Fragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB) demnach wieder unbeantwortet gelassen und die Frage 9 (Zusatzfrage 3 nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB) verneint.Die Geschwornen hatten die Fragen 1 (Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB), 2 (Eventualfrage 1 nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter und dritter Fall StGB) sowie 3 (Eventualfrage 2 nach dem Verbrechen des versuchten Totschlages nach Paragraphen 15, 76, StGB) verneint, die Frage 4 (Eventualfrage 3 nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB) bejaht, die Frage 5 (Eventualfrage 4 nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) demzufolge unbeantwortet gelassen, die Frage 6 (Zusatzfrage 1 nach Notwehr gemäß Paragraph 3, StGB) und die Frage 7 (Zusatzfrage 2 nach Notwehrüberschreitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StGB) verneint, die Frage 8 (Eventualfrage 5 zu den beiden vorausgehenden Fragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB) demnach wieder unbeantwortet gelassen und die Frage 9 (Zusatzfrage 3 nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB) verneint.
Der auf Gründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kann schon wegen einer dem Schwurgerichtshof unterlaufenen Nichtigkeit nach Z 6 dieser Gesetzesstelle Berechtigung nicht versagt werden.Der auf Gründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kann schon wegen einer dem Schwurgerichtshof unterlaufenen Nichtigkeit nach Ziffer 6, dieser Gesetzesstelle Berechtigung nicht versagt werden.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den Geschwornen im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*** auch eine in Richtung Putativnotwehr gestellte Frage vorzulegen (S 90/II). Dieser Antrag wurde vom Schwurgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, daß weder aus der Verantwortung des Angeklagten, noch aus dem Gutachten des Sachverständigen, noch aus der Aussage des Zeugen S*** die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage indiziert sei (S 90 f/II).