Zutreffend moniert er bereits aus Z 8, dass die Geschworenen in der Rechtsbelehrung S 12 und 22 ff über das Verhältnis der Fragen zueinander zu Unrecht angewiesen wurden, die an sie gerichteten Zusatzfragen nur dann zu beantworten, wenn die entsprechenden Hauptfragen 1, 3, 5 und 7 verneint würden, (wobei sich diese Anleitung auch einleitend der betreffenden Fragen an die Geschworenen findet; vgl fortlaufende Zahl 2, 4, 6, 8; "Zusatzfrage; nur zu beantworten für den Fall der Verneinung der Hauptfrage"). Sind nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung Strafbefreiungsgründe indiziert, die in § 313 StPO (zusammengefasst) als Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe bezeichnet werden, dann ist das Gericht kraft der imperativen Vorschrift des § 313 StPO verpflichtet, eine entsprechende Zusatzfrage zu stellen, die bei Bejahung der zugehörigen Hauptfragen zu beantworten ist. Vorliegendenfalls wurden die Zusatzfragen zwar gestellt, jedoch auf Grund der verfehlten Rechtsbelehrung den Geschworenen keine Möglichkeit gegeben, darüber auch abzusprechen, dh sich mit der Frage der allenfalls gegebenen Zurechnungsunfähigkeit auseinander zu setzen.Zutreffend moniert er bereits aus Ziffer 8,, dass die Geschworenen in der Rechtsbelehrung S 12 und 22 ff über das Verhältnis der Fragen zueinander zu Unrecht angewiesen wurden, die an sie gerichteten Zusatzfragen nur dann zu beantworten, wenn die entsprechenden Hauptfragen 1, 3, 5 und 7 verneint würden, (wobei sich diese Anleitung auch einleitend der betreffenden Fragen an die Geschworenen findet; vergleiche fortlaufende Zahl 2, 4, 6, 8; "Zusatzfrage; nur zu beantworten für den Fall der Verneinung der Hauptfrage"). Sind nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung Strafbefreiungsgründe indiziert, die in Paragraph 313, StPO (zusammengefasst) als Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe bezeichnet werden, dann ist das Gericht kraft der imperativen Vorschrift des Paragraph 313, StPO verpflichtet, eine entsprechende Zusatzfrage zu stellen, die bei Bejahung der zugehörigen Hauptfragen zu beantworten ist. Vorliegendenfalls wurden die Zusatzfragen zwar gestellt, jedoch auf Grund der verfehlten Rechtsbelehrung den Geschworenen keine Möglichkeit gegeben, darüber auch abzusprechen, dh sich mit der Frage der allenfalls gegebenen Zurechnungsunfähigkeit auseinander zu setzen.
Der falschen Belehrung folgend, haben die Geschworenen nach Beantwortung der Hauptfragen jeweils mit Ja, die Beantwortung der Zusatzfrage entfallen lassen.
Die zu Unrecht unterlassene Beantwortung der Zusatzfragen 2, 4, 6 und 8 bedeutet jedoch Nichtigkeit des Schuldspruchs.
Überdies ist die Beschwerde mit dem Vorbringen im Recht, dass die Rechtsbelehrung auf Seite 22 f zu allen Zusatzfragen fälschlich ausführt, dass bei Verneinung der Zusatzfrage nach § 11 StGB der Angeklagte von den jeweils angelasteten Verbrechen bzw Vergehen freizusprechen sei. Richtigerweise wäre ein Angeklagter nach Bejahung der Hauptfrage und Verneinung der nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit gerichteten Zusatzfrage, so nicht weitere Fragen gestellt werden, des Deliktes der Hauptfrage schuldig zu sprechen, bei Bejahung einer derartigen Zusatzfrage hätte ein Freispruch zu erfolgen oder etwaiger Maßnahmenvollzug. Völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist letztlich der Teil der Rechtsbelehrung Seite 17 und S 21 Mitte, unten, S 23 oben zu den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Zusatzfrage 4 und 8, der vorgibt, der Angeklagte sei sowohl bei Bejahung als auch Verneinung der Zusatzfrage 4 (bzw 8) der jeweiligen Vergehen "gemäß § 259 Z 3 StPO" freizusprechen, was eine in sich widersprüchliche und daher nichtige Belehrung bedeutet.Überdies ist die Beschwerde mit dem Vorbringen im Recht, dass die Rechtsbelehrung auf Seite 22 f zu allen Zusatzfragen fälschlich ausführt, dass bei Verneinung der Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB der Angeklagte von den jeweils angelasteten Verbrechen bzw Vergehen freizusprechen sei. Richtigerweise wäre ein Angeklagter nach Bejahung der Hauptfrage und Verneinung der nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit gerichteten Zusatzfrage, so nicht weitere Fragen gestellt werden, des Deliktes der Hauptfrage schuldig zu sprechen, bei Bejahung einer derartigen Zusatzfrage hätte ein Freispruch zu erfolgen oder etwaiger Maßnahmenvollzug. Völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist letztlich der Teil der Rechtsbelehrung Seite 17 und S 21 Mitte, unten, S 23 oben zu den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Zusatzfrage 4 und 8, der vorgibt, der Angeklagte sei sowohl bei Bejahung als auch Verneinung der Zusatzfrage 4 (bzw 8) der jeweiligen Vergehen "gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" freizusprechen, was eine in sich widersprüchliche und daher nichtige Belehrung bedeutet.
Im aufgezeigten Umfang war das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch (einschließlich des Einweisungserkenntnisses und des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufzuheben und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (§ 349 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf jenen Teil des Verdikts, mit dem die Geschworenen die den Zusatzfragen vorausgegangenen Hauptfragen 1, 3, 5 und 7 bejaht haben; insoweit bestehen gegen eine Sonderung ("Konservierung") des Wahrspruchs in seinem mängelfreien Teil (§ 349 Abs 2 StPO) keine Bedenken (vgl SSt 47/11, 14 Os 110/92, 15 Os 75/93, 13 Os 142/99).Im aufgezeigten Umfang war das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch (einschließlich des Einweisungserkenntnisses und des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB) aufzuheben und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 349, Absatz eins, StPO). Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf jenen Teil des Verdikts, mit dem die Geschworenen die den Zusatzfragen vorausgegangenen Hauptfragen 1, 3, 5 und 7 bejaht haben; insoweit bestehen gegen eine Sonderung ("Konservierung") des Wahrspruchs in seinem mängelfreien Teil (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) keine Bedenken vergleiche SSt 47/11, 14 Os 110/92, 15 Os 75/93, 13 Os 142/99).
Im erneuerten Verfahren werden die Geschworenen nach der im obigen Sinn richtiggestellten Rechtsbelehrung über die Zusatzfragen zu entscheiden haben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.