Mit Recht rügt nämlich der Beschwerdeführer, der Schwurgerichtshof habe bei der Fragestellung an die Geschworenen die Bestimmung des § 313 StPO verletzt. Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung (S 484 ff, 489, 491/I. Bd), in Notwehr, jedenfalls aber in Putativnotwehr gehandelt zu haben, wäre nämlich eine (primäre) Zusatzfrage nach Notwehr zu stellen gewesen, in welcher der Möglichkeit eines Notwehrausschlusses nach § 3 Abs 1 zweiter Satz StGB Rechnung zu tragen gewesen wäre. Für den Fall der Verneinung dieser primären Zusatzfrage, die entweder a) aus der Nichtannahme einer Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) oder auf der Annahme b) eines Notwehrexzesses (§ 3 Abs 2 erster Fall StGB) oder c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (§ 3 Abs 2 zweiter Fall = Abs 1 zweiter Satz StGB) beruhen kann, wäre gegebenenfalls mit Bezug auf die zuerst angeführte Möglichkeit (a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) und im Hinblick auf die beiden anderen in Betracht kommenden Varianten (b,c) auch noch eine gleichfalls subsidiäre für den Fall der Verneinung einer Putativnotwehr aktuelle Zusatzfrage nach einer Tatbe- gehung aus asthenischen Effekten (§ 3 Abs 2 StGB) erforderlich gewesen, und für den Fall der Bejahung einer der beiden zuletzt bezeichneten subsidiären Zusatzfragen schließlich auch noch eine weitere Eventualfrage - hier nach fahrlässiger Körperverletzung - (Mayerhofer StPO4 § 314 E 64 ff, insb E 68b).Mit Recht rügt nämlich der Beschwerdeführer, der Schwurgerichtshof habe bei der Fragestellung an die Geschworenen die Bestimmung des Paragraph 313, StPO verletzt. Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung (S 484 ff, 489, 491/I. Bd), in Notwehr, jedenfalls aber in Putativnotwehr gehandelt zu haben, wäre nämlich eine (primäre) Zusatzfrage nach Notwehr zu stellen gewesen, in welcher der Möglichkeit eines Notwehrausschlusses nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StGB Rechnung zu tragen gewesen wäre. Für den Fall der Verneinung dieser primären Zusatzfrage, die entweder a) aus der Nichtannahme einer Notwehrsituation (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) oder auf der Annahme b) eines Notwehrexzesses (Paragraph 3, Absatz 2, erster Fall StGB) oder c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Fall = Absatz eins, zweiter Satz StGB) beruhen kann, wäre gegebenenfalls mit Bezug auf die zuerst angeführte Möglichkeit (a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und im Hinblick auf die beiden anderen in Betracht kommenden Varianten (b,c) auch noch eine gleichfalls subsidiäre für den Fall der Verneinung einer Putativnotwehr aktuelle Zusatzfrage nach einer Tatbe- gehung aus asthenischen Effekten (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) erforderlich gewesen, und für den Fall der Bejahung einer der beiden zuletzt bezeichneten subsidiären Zusatzfragen schließlich auch noch eine weitere Eventualfrage - hier nach fahrlässiger Körperverletzung - (Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 64 ff, insb E 68b).
Der Verneinung einer Notwehrsituation in den Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO) anlässlich der Bejahung der Eventualfrage II (unter anderem mit dem Hinweis, dass der Angeklagte "außerdem flüchten konnte") liegt keine (der Beratung und Abstimmung zugängliche) entsprechende Frage zugrunde (s. § 325 Abs 1 StPO), geschweige denn eine darauf bezogene Rechtsbelehrung, und vermag daher das Unterbleiben der Fragestellung nicht zu sanieren. Weil ein durch die aufgezeigte Verletzung des § 313 StPO entstandener nachteiliger Einfluss auf die Geschworenen nicht ausgeschlossen werden kann, war der betreffende Wahrspruch (und das darauf beruhende Urteil) nichtig nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO.Der Verneinung einer Notwehrsituation in den Erwägungen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) anlässlich der Bejahung der Eventualfrage römisch zwei (unter anderem mit dem Hinweis, dass der Angeklagte "außerdem flüchten konnte") liegt keine (der Beratung und Abstimmung zugängliche) entsprechende Frage zugrunde (s. Paragraph 325, Absatz eins, StPO), geschweige denn eine darauf bezogene Rechtsbelehrung, und vermag daher das Unterbleiben der Fragestellung nicht zu sanieren. Weil ein durch die aufgezeigte Verletzung des Paragraph 313, StPO entstandener nachteiliger Einfluss auf die Geschworenen nicht ausgeschlossen werden kann, war der betreffende Wahrspruch (und das darauf beruhende Urteil) nichtig nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.
Zutreffend rügt die Beschwerde inhaltlich ebenfalls nach Z 6 (nominell verfehlt nach Z 7 und Z 12) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB:Zutreffend rügt die Beschwerde inhaltlich ebenfalls nach Ziffer 6, (nominell verfehlt nach Ziffer 7 und Ziffer 12,) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB:
Tatbildlich nach § 87 Abs 1 StGB ist die absichtliche Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB; dass die Körperverletzung aus einem der in § 84 Abs 2 StGB angeführten Umstände als schwer zu qualifizieren ist (aktuell § 84 Abs 2 Z 1 StGB), ist hingegen nicht ausreichend. Da nach dem Vortrag des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung die Verletzung des Tatopfers (aus medizinischer Sicht) noch als leicht einzustufen sind und auch kein Anhaltspunkt für eine 24 Tage übersteigende Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vorliegen, ist - davon ausgehend - das Verbrechen nach § 87 Abs 1 StGB nicht vollendet und somit eine Eventualfragestellung gemäß § 314 Abs 1 StPO nach Versuch zur Eventualfrage II indiziert.Tatbildlich nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist die absichtliche Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB; dass die Körperverletzung aus einem der in Paragraph 84, Absatz 2, StGB angeführten Umstände als schwer zu qualifizieren ist (aktuell Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), ist hingegen nicht ausreichend. Da nach dem Vortrag des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung die Verletzung des Tatopfers (aus medizinischer Sicht) noch als leicht einzustufen sind und auch kein Anhaltspunkt für eine 24 Tage übersteigende Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vorliegen, ist - davon ausgehend - das Verbrechen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht vollendet und somit eine Eventualfragestellung gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO nach Versuch zur Eventualfrage römisch zwei indiziert.
Weil die dargelegten gebotenen Fragen (Zusatz- und Eventualfragen) nicht gestellt wurden, waren in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Wahrspruch der Geschworenen zur Eventualfrage II sowie das darauf beruhende Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache - unter Aufrechterhaltung des unberührt bleibenden Wahrspruches zur Hauptfrage sowie zur Eventualfrage I - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht zurückzuverweisen (Mayerhofer StPO4, § 349 ENr 26 letzter Fall = 15 Os 75,76/93).Weil die dargelegten gebotenen Fragen (Zusatz- und Eventualfragen) nicht gestellt wurden, waren in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Wahrspruch der Geschworenen zur Eventualfrage römisch zwei sowie das darauf beruhende Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache - unter Aufrechterhaltung des unberührt bleibenden Wahrspruches zur Hauptfrage sowie zur Eventualfrage römisch eins - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht zurückzuverweisen (Mayerhofer StPO4, Paragraph 349, ENr 26 letzter Fall = 15 Os 75,76/93).
Demgemäß waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen.