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Rechtssatz RS0074787×

Rechtssatz RS0074787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074787

Geschäftszahl

15Os75/93 (15Os76/93); Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw9154/10; Bsw14212/10; Bsw9154/10; Bsw59549/12

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Rechtssatz

Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keinen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK dar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 75/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
  • Bsw 26766/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2011 Bsw 26766/05
    Abweichend; Beisatz: Eine Verurteilung ist unfair, wenn sie alleine oder in entscheidendem Ausmaß auf der Aussage eines Zeugen beruht, der in der Hauptverhandlung abwesend war. (Bem: Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich) (T1)
    Veröff: NL 2011,375
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 9154/10
    Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Zulassung der Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht befragen lassen konnte, mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen bestand und ob ausreichende ausgleichende Faktorenvorhanden waren. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T2)
    Veröff: NL 2014,125
  • Bsw 14212/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.12.2014 Bsw 14212/10
    Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,509
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2015 Bsw 9154/10
    Auch; Beisatz: Ob die Verwendung der Aussagen von Zeugen, die vom Angeklagten nicht befragt werden konnten, als Beweis mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung und die daraus resultierende Zulassung seiner Aussagen aus dem Vorverfahren vorliegt, ob die Aussage dieses Zeugen der einzige oder entscheidende Beweis für die Verurteilung war und ob es ausreichende ausgleichende Faktoren gab, um die aus der Zulassung der Aussagen resultierende Behinderung der Verteidigungsrechte zu kompensieren. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T3)
    Veröff: NL 2015,503
  • Bsw 59549/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2018 Bsw 59549/12
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK durch die Verwendung der vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte, weil ihre Aussage von erheblichen belastenden Beweisen bestätigt wurde. (N. K. gg Deutschland) (T4); Veröff: NL 2018,341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00075_9300000_001