Rechtssatz RS0099175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099175
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Rechtssatz
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenfalls nicht beigetreten werden, würde dies doch in vielen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen eben darum zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (vgl EvBl 1971/160).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenfalls nicht beigetreten werden, würde dies doch in vielen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen eben darum zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt vergleiche EvBl 1971/160).
Entscheidungstexte
- 13 Os 130/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 13 Os 130/83
- 9 Os 168/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 9 Os 168/83
nur: Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt. (T1)
- 9 Os 29/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 29/84
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 50/84
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 11 Os 50/84
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 44/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 13 Os 44/85
Vgl auch; nur T1
- 9 Os 76/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 99/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 14 Os 99/89
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 135/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 14 Os 135/90
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 58/91
Entscheidungstext OGH 01.10.1991 14 Os 58/91
- 15 Os 9/92
Entscheidungstext OGH 19.03.1992 15 Os 9/92
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 84/93
Entscheidungstext OGH 12.08.1993 12 Os 84/93
nur T1
- 15 Os 75/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 52/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 11 Os 52/95
Vgl auch
- 13 Os 177/96
Entscheidungstext OGH 11.12.1996 13 Os 177/96
nur T1
- 15 Os 101/99
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 101/99
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 136/05i
Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 136/05i
nur: Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt. (T2)
- 14 Os 98/07d
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 98/07d
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099175
Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0130OS00130_8300000_001