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Entscheidung 14 Os 99/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os99/89

Entscheidungsdatum

11.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8.Juni 1989, GZ 20 römisch fünf r 1.642/88-158, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Gansrigler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde der am 27. Oktober 1958 geborene Malergeselle Josef K*** (römisch eins.) des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB, (römisch zwei.) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (römisch drei.) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

römisch eins. am 20.September 1987 zwischen Pertisau und Maurach außer dem Fall der Notzucht die Marianne W*** mit Gewalt, indem er sich in seinem PKW auf sie warf, ihr den Mund zuhielt, ihr Schläge versetzte und sie würgte, sie an den Haaren riß, sie nach einem Fluchtversuch an den Haaren zu seinem PKW zurückzerrte und ins Auto stieß, sich neuerlich auf sie warf, sie schlug und an den Haaren riß, sowie mit den Fingern in ihre Scheide fuhr, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht;

römisch zwei. am 7.Juni 1988 in Innsbruck die Martina G*** getötet, indem er ihr Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzte, ihr mit einem Springmesser 13 Stiche im Brustkorb-, Rücken- und Halsbereich zufügte, sie würgte und sie anschließend in einer Badewanne ertränkte;

römisch drei. am 7.Juni 1988 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von ca. 1.700 S einem über die Verlassenschaft nach Martina G*** Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern.

Von der weiteren Anklage, er habe in der Zeit vom 7.Juni bis 9. Juni 1988 in Innsbruck und Kaltenbach, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen (Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, WaffG), wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des sichergestellten Springmessers nach Paragraph 26, StGB wurde abgewiesen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er - nach der Reihenfolge ihrer Ausführung - auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8, 5, 4 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist in keinem der Anfechtungspunkte berechtigt.

Zur Rüge der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,):

Die den Geschwornen nach Paragraph 321, StPO zu erteilende Rechtsbelehrung muß - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Unter den Folgen der Fragebeantwortung versteht das Gesetz aber nur den Schuldspruch oder den Freispruch, nicht aber die Straffolgen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 71 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,) einschließlich der etwa anzuwendenden Maßnahmen, über die der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen entscheidet (Paragraph 338, StPO), weshalb es im Sanktionenbereich eben keiner besonderen Belehrung der Laienrichter bedarf. Demnach ist die - wohl nicht ganz exakte - Belehrung der Geschwornen über die grundsätzliche Möglichkeit bedingter Strafnachsicht "bei Strafen unter (genauer: von nicht mehr als) 3 Jahren" vergleiche Paragraph 43, a Absatz 4, StGB) kein vom Gesetz geforderter Bestandteil der Rechtsbelehrung und scheidet daher von vornherein als Anknüpfungspunkt einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aus (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 46 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer bemängelte Belehrung der Geschwornen über die vorbeugende Maßnahme der Einziehung bestimmter Gegenstände (Paragraph 26, StGB), ganz abgesehen davon, daß er in dieser Beziehung nicht beschwert ist, weil der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des (als funktionsuntüchtig erkannten) Springmessers ohnedies abgewiesen wurde.

Der Fahrlässigkeitsbegriff (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) und der Gesetzesbegriff "unbefugt" waren ausschließlich für die Hauptfrage 3 nach dem Vergehen des (allenfalls nur fahrlässigen) unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe aktuell. Insofern erfolgte aber ein Freispruch, weshalb die bezüglichen Beschwerdeeinwände gegen die Rechtsbelehrung nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und daher unbeachtlich sind (Paragraphen 282, 334, StPO; Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 7 und 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).

Durch den fälschlichen Hinweis, daß der Gewahrsamsbruch beim Diebstahl nur gegenüber "dem Berechtigten" erfolgen könne (an anderer Stelle der Belehrung ohnedies zutreffend: "gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers"), hätte die Position des Angeklagten in bezug auf die Hauptfrage 4 nach Diebstahl nur begünstigt werden können, weil dieser Mangel der Rechtsbelehrung strafbarkeitseinschränkend wirkt. Auch insoweit fehlt es daher generell an einer überhaupt denkbaren Benachteiligung der Beschwerdeinteressen (LSK 1984/203; EvBl. 1983/18). Soweit in der Rechtsbelehrung - mangels einer darauf abzielenden Zusatzfrage und entsprechender Eventualfragen allerdings überflüssigerweise - ausgeführt wird, daß der Täter auch bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch weiterhin für alle gesetzlichen Merkmale eines anderen Delikts, das er bis zum Rücktritt gesetzt und bereits vollendet hat, haftet, und daher beim Rücktritt vom Notzuchtsversuch "vollendete Nötigung oder Freiheitsentziehung oder Nötigung zur Unzucht" vorliegen könne, wird - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs auf den konkreten Sachverhalt Bezug genommen. Schon deshalb geht der Einwand ins Leere, daß durch "die angeführten Beispiele" die Beweiswürdigung der Geschwornen beeinflußt oder vorweggenommen, oder "die Verquickung von Tat- und Rechtsfragen" geeignet gewesen sei, in den Geschwornen eine unrichtige Vorstellung über die Rechtslage herbeizuführen. Ebensowenig wird durch den Hinweis, daß "zB Defektzustände nach Gehirnverletzungen" allenfalls Ursache für eine schwere, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Störung im Sinne des Paragraph 11, StGB sein können, der durch die dahin zielende Zusatzfrage gesteckte Rahmen der Rechtsbelehrung in irreführender Weise überschritten.

Zur Verfahrensrüge nach der Ziffer 5 :

Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Vernehmung eines "informierten Vertreters der A***-Tankstelle" in Kaltenbach zum Nachweis dafür, daß er am 7. Juni 1988 um 19.50 Uhr (also "zur möglichen Tatzeit" des Mordes) samt Gattin wegen eines Reifenwechsels bei der Tankstelle vorgesprochen hat (S 192/III).

Der Schwurgerichtshof hat diesen Beweisantrag nach Durchführung von Erhebungen und Ausforschung des als Zeuge in Frage kommenden Tankwartes in der Person des Esref E*** (ON 154/III) mit der Begründung abgewiesen, daß weder nach dem Vorbringen noch nach dem Erhebungsbericht konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, wieso sich der beantragte Zeuge nach einem Jahr an eine solche Begebenheit erinnern soll, und daß zum anderen ohne weiteres als erwiesen angenommen werden kann, daß die behauptete Anfrage wegen eines Reifenwechsels auf der Tankstelle Kaltenbach gegen 20.00 Uhr stattgefunden hat (S 266, 267/III).

Dieser Begründung ist im Ergebnis zuzustimmen. Denn es widerspricht tatsächlich aller Lebenserfahrung, daß sich ein Tankwart - soferne E*** am Mordtag überhaupt Dienst hatte, was durchaus fraglich ist und sich auch nicht mehr auf Grund schriftlicher Dienstaufzeichnungen feststellen ließe vergleiche ON 154) - an eine für ihn alltägliche, ein Jahr zurückliegende Vorsprache eines Kunden wegen eines beabsichtigten Reifenwechsels nach Tag und Stunde erinnern kann. Ist aber schon nach der Art des beantragten Beweises zufolge allgemeiner Lebenserfahrung mit einem verläßlichen Resultat der Beweisaufnahme nicht zu rechnen, muß vom Antragsteller auch die Anführung jener Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Fall das Gegenteil erwartet werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 83 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und E 13 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,). Solche Umstände, etwa daß dieses Gespräch mit besonders markanten Ereignissen verknüpft gewesen wäre, die - wider alle Erfahrung - eine Erinnerung des Zeugen dennoch erwarten ließen, wurden vom Angeklagten bei Stellung des Beweisantrages nicht behauptet.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt aber auch das weitere Argument des Schwurgerichtshofes für die Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten keinen Eingriff in das laienrichterliche Entscheidungsmonopol im Beweisfragenbereich dar. Denn entgegen der Behauptung des Angeklagten steht der Zeitpunkt des Eintrittes des Todes "gegen 20.00 Uhr" keineswegs fest vergleiche das Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** ON 101 und S 253, 254/III, wonach der Tod der Martina G*** zwischen 19.00 und 21.00 Uhr, aber auch früher oder später eingetreten sein kann). Der Schwurgerichtshof erkannte daher bei der ihm zukommenden Prüfung, ob die Aufnahme des beantragten Alibibeweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis überhaupt erwarten läßt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 15 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,), ohne Vorwegnahme einer ihm nicht zustehenden Beweiswürdigung, vielmehr brachte er in seinem Zwischenerkenntnis durchaus legitim und zutreffend dem Sinne nach zum Ausdruck, daß für den Angeklagten unter Berücksichtigung der gegebenen zeitlichen Prämissen selbst dann nichts zu gewinnen wäre, wenn die unter Beweis gestellte Vorsprache an der Tankstelle tatsächlich zu der behaupteten Zeit stattgefunden haben sollte.

Durch die Abweisung des Antrages wurde sohin der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Zur Verfahrensrüge nach der Ziffer 4 :

Der Umstand, daß im Wahrspruch der Geschwornen festgestellt wird, der Angeklagte habe "Bargeld in der Höhe von S 1.700,-" gestohlen, im darauf beruhenden Schuldspruch die Höhe des weggenommenen Barbetrages aber mit "ca. S 1.700,-" angegeben ist, bewirkt dem einen Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO relevierenden Beschwerdevorbringen zuwider Urteilsnichtigkeit weder nach dieser Verfahrensvorschrift, noch stellt dies der Sache nach eine allein unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes beachtliche (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 2 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4,) Diskrepanz zwischen Wahrspruch und Urteilsspruch dar, weil eine strafsatzbestimmende Wertgrenze dadurch nicht berührt wird. Mit dem Beschwerdeeinwand, die Öffentlichkeit sei gegen den Antrag des Beschwerdeführers (S 157/III) nicht für das gesamte Verfahren ausgeschlossen und der angeordnete Teilausschluß nicht entsprechend begründet worden (S 158/III), übersieht der Beschwerdeführer, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Paragraph 228, Absatz eins, StPO) nur dann vorliegt, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluß erfolgt oder wenn bei Fällung des Ausschlußerkenntnisses die Formvorschriften des Paragraph 229, StPO nicht eingehalten werden (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 6 zu Paragraph 229,). Insoweit käme - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - der Sache nach auch kein Verfahrensmangel nach der Ziffer 5, des geschwornengerichtlichen Nichtigkeitskatalogs in Betracht, weil der Antrag keineswegs damit begründet worden ist, daß sich der Angeklagte bei Ausschluß der Öffentlichkeit anders verantworten könnte oder sonst zu erwarten gewesen wäre, daß das Beweisverfahren diesfalls andere Ergebnisse erbringen würde (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 9 zu Paragraph 229,). Daß solcherart Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden wären, wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.

Zur Tatsachenrüge (Ziffer 10, a):

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Den erhobenen Einwänden ist im einzelnen folgendes zu erwidern:

Das Ausmaß des Stichkanals Nr. 5 in Relation zur Tatwaffe und das Fehlen von Blutspuren an derselben vermochte der Sachverständige Dr. H*** durchaus überzeugend zu erklären (S 251, 252; 260/III). Die Argumentation der Beschwerde, die darauf nicht eingeht, ist daher schon im Ansatz verfehlt.

Aktenwidrig zitiert der Beschwerdeführer den Obduktionsbericht vom 8.Juni 1988 mit der Behauptung, die Autopsie habe - im Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten bei der Tatrekonstruktion (ON 15/Lichtbild Nr. 13) - ergeben, daß kein Stich "in die Bauchgegend geführt worden ist". Tatsächlich finden die Angaben des Angeklagten in dem im Bericht festgestellten Leberstich "rechts seitlich vorne" (S 417/I; siehe auch die Lichtbilder a und b S 421/I) ihre objektive Bestätigung.

Der Umstand, daß an den untersuchten Turnschuhen des Angeklagten, von denen nicht feststeht, daß er sie am Mordtag überhaupt getragen hat (S 167 f/I, 187, 188/III), keine Blutspuren größeren Ausmaßes (S 258/III und ON 110/II) festgestellt werden konnten, ist nach den Gesetzen logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ebensowenig geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie das Fehlen von dem Angeklagten zuzuordnenden Fingerabdrücken in der Wohnung der Ermordeten (ON 94/II), zumal selbst nach seiner in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung unbestritten ist, daß er sich kurz vor dem Tod der Martina G*** dort einige Zeit lang aufgehalten hat.

Indem der Beschwerdeführer seine angeblich falschen Geständnisse einer würdigenden Analyse dahin unterzieht, daß er keineswegs solche Tatumstände eingestanden hat, von welchen er sich nicht auch anderweitig hätte Kenntnis verschaffen können, vermag er gleichfalls keine ernsthaften Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit des Wahrspruchs hervorzurufen.

Mit dem Einwand schließlich, die - im übrigen ohne Widerspruch des Angeklagten vorgenommene (S 256/III) - Vorführung des unter seiner freiwilligen Mitwirkung zustandegekommenen Videofilmes über die seinem Geständnis im Vorverfahren entsprechende Tatrekonstruktion sei wegen der Gefahr einer optischen Manipulation der Laienrichter unzulässig gewesen, wird weder der angerufene noch sonst einer der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe dargetan, zumal eine derartige Beweismittelbeschränkung im Strafverfahren nicht besteht (LSK 1976/239).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zwanzig Jahre Freiheitsstrafe und ordnete gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die grausame und kaltblütige Begehungsweise beim Mord und die Verübung von Mord und Diebstahl während der Anhängigkeit des Verfahrens wegen Nötigung zum Beischlaf als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen, daß die zuletzt erwähnte Tat beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte insoweit geständig war, im übrigen aber durch seine früheren Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sowie seine verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt. Auch diesem Begehren kommt keine Berechtigung zu.

Die auf Grund einer im Jahre 1978 erlittenen Kopfverletzung verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, sein Geständnis in Ansehung des an Marianne W*** begangenen Sexualverbrechens (römisch eins) und den Umstand, daß es insoweit nicht zu einer Vollendung der Tat gekommen ist, hat das Geschwornengericht ohnedies berücksichtigt. Daß er nach dieser Tat Reue gezeigt hat, stellt keinen zusätzlichen Milderungsgrund dar, weil nur ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) seine volle Milderungswirkung entfalten kann. Die Tat (Schuldspruchfaktum römisch eins) liegt auch keineswegs längere Zeit zurück (Tatzeit 1987), ganz abgesehen davon, daß sich der Berufungswerber seither nicht wohlverhalten (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB), vielmehr den Mord an Martina G*** begangen hat. Aus diesem Grund ist es für die Straffrage auch ohne Bedeutung, daß er nach seiner Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) im Jahre 1985 eine Familie gegründet und regelmäßig einer Arbeit nachgegangen ist. In bezug auf den die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zur Tatzeit (römisch eins) überwiegt der Vorwurf, den der Alkoholgenuß vorliegendenfalls begründet, weil der Angeklagte insoweit einer ärztlichen und gerichtlichen Weisung (US 7/8) zuwidergehandelt hat. Von einer schuldmindernden "unbewußten Provokation" durch Marianne W*** kann nicht im Entferntesten die Rede sein. Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung in bezug auf den Mord (römisch zwei) hat das Geschwornengericht ohnehin zugestanden. Auch bei diesem Verbrechen schließt das Fehlen von Planung und Vorbereitung nur eine zusätzliche Schuldbelastung aus, vermag aber keinen besonderen Milderungsumstand zu begründen. Die behauptete Gemütsbewegung infolge eines angeblich beleidigenden Verhaltens der Martina G*** wurde als Ausfluß der höhergradigen seelischen Abartigkeit des Angeklagten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, StGB) durch die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gebührend berücksichtigt. Da somit der Angeklagte den vom Geschwornengericht angeführten Strafbemessungsgründen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermag und diese nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof das verhängte Strafausmaß rechtfertigen (Paragraph 32, StGB), war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E18790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00099.89.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19891011_OGH0002_0140OS00099_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091083 Rechtssatz 11.10.1989Strafrecht
Der durch den Alkoholgenuß begründete Vorwurf überwiegt, wenn der Täter insoweit einer ärztlichen und gerichtlichen Weisung zuwidergehandelt hat.
RS0091213 Rechtssatz 11.10.1989Strafrecht
Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsm …
RS0097637 Rechtssatz 13.01.1958Strafrecht
Das Abspielen eines Tonbandes mit einem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist zulässig. Das Tonband ist ein zulässiges Beweismittel. Zu den Bedenken gegen die Verwendung eines Tonbandes.
RS0098132 Rechtssatz 27.06.1985Strafrecht
Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
RS0098176 Rechtssatz 18.09.1969Strafrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § …
RS0098330 Rechtssatz 11.10.1989Strafrecht
Nichtigkeit liegt nach § 228 Abs 1 StPO nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluß erfolgt oder wenn die Fällung des Ausschlußerkenntnisses die Formvorschriften d …
RS0098406 Rechtssatz 25.05.1976Strafrecht
Die Wiedergabe einer von der Polizei hergestellten Bildaufnahme und Tonaufnahme der Rekonstruktion der Tat durch Videorecorder ist ein taugliches Beweismittel in der Hauptverhandlung.
RS0099175 Rechtssatz 01.09.1983Strafrecht
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenf …
RS0099305 Rechtssatz 11.10.1989Strafrecht
Ist schon nach Art des beantragten Beweises zufolge allgemeiner Lebenserfahrung mit einem verläßlichen Resultat der Beweisaufnahme nicht zu rechnen, muß vom Antragsteller auch die Anführung jener Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Fall das …
RS0100702 Rechtssatz 20.10.1970Strafrecht
Die Nichterörterung des gesetzlichen Strafsatzes und der bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Umstände begründet keine Nichtigkeit.
RS0100873 Rechtssatz 14.04.1959Strafrecht
Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO.
RS0100875 Rechtssatz 11.10.1989Strafrecht
Eine Diskrepanz zwischen Wahrspruch und Urteilsspruch stellt den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht her, sondern kann allein unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes beachtlich sein.
RS0100987 Rechtssatz 04.03.1929Strafrecht
Eine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 344 Z 8 StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte.
RS0101006 Rechtssatz 27.04.1982Strafrecht
Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im …
RS0101068 Rechtssatz 17.10.1974Strafrecht
Enthält die Rechtsbelehrung Ausführungen über einen Gegenstand, der nicht zu dem im Gesetz erforderten Inhalt der Rechtsbelehrung gehört, so ist der Teil der Belehrung, der diese überflüssigen Ausführungen enthält, einer Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO …