Rechtssatz RS0101068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101068
Geschäftszahl
13Os87/74; 11Os66/81; 14Os99/89
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Rechtssatz
Enthält die Rechtsbelehrung Ausführungen über einen Gegenstand, der nicht zu dem im Gesetz erforderten Inhalt der Rechtsbelehrung gehört, so ist der Teil der Belehrung, der diese überflüssigen Ausführungen enthält, einer Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO entzogen.Enthält die Rechtsbelehrung Ausführungen über einen Gegenstand, der nicht zu dem im Gesetz erforderten Inhalt der Rechtsbelehrung gehört, so ist der Teil der Belehrung, der diese überflüssigen Ausführungen enthält, einer Anfechtung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO entzogen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/74
Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 87/74
- 11 Os 66/81
Entscheidungstext OGH 26.05.1981 11 Os 66/81
Vgl; Beisatz: Keine Nichtigkeit, wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs in der Rechtsbelehrung über die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO hinaus wertende Betrachtungen über Sinn und Zweck einer Strafnorm (hier: der Desertion) und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anstellte, die (allenfalls) nur bei der Strafbemessung eine Rolle spielen konnte. (T1)
- 14 Os 99/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 14 Os 99/89
Beisatz: Ausführungen über Straffolgen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101068
Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0130OS00087_7400000_006