Rechtssatz RS0098330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098330
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Rechtssatz
Nichtigkeit liegt nach § 228 Abs 1 StPO nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluß erfolgt oder wenn die Fällung des Ausschlußerkenntnisses die Formvorschriften des § 229 StPO nicht eingehalten werden.Nichtigkeit liegt nach Paragraph 228, Absatz eins, StPO nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluß erfolgt oder wenn die Fällung des Ausschlußerkenntnisses die Formvorschriften des Paragraph 229, StPO nicht eingehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098330
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0140OS00099_8900000_003