Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229Paragraph 229
Text
§ 229.Paragraph 229,
(1)Absatz eins,Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in Paragraph 162, angeführten Gründen.
(2)Absatz 2,Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.Über einen Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Absatz eins,) geboten ist.
(3)Absatz 3,Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.Ein Beschluss gemäß Absatz 2, ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
(4)Absatz 4,Die Verkündung des Urteils (§§ 259, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.Die Verkündung des Urteils (Paragraphen 259, 260,) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Dokumentnummer
NOR40092959