Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229Paragraph 229
Text
§ 229.Paragraph 229,
(1)Absatz eins,Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschließung von Amts wegen oder auf den Antrag des Anklägers oder des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung mit Beschluß. Der Beschluß ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluß ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(2)Absatz 2,Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich, insbesondere des Angeklagten oder eines Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechend.Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich, insbesondere des Angeklagten oder eines Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Absatz eins, entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Dokumentnummer
NOR12030533
alte Dokumentnummer
N2197523886S