Rechtssatz RS0099305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099305
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Rechtssatz
Ist schon nach Art des beantragten Beweises zufolge allgemeiner Lebenserfahrung mit einem verläßlichen Resultat der Beweisaufnahme nicht zu rechnen, muß vom Antragsteller auch die Anführung jener Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Fall das Gegenteil erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099305
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0140OS00099_8900000_004