Rechtssatz RS0091213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091213
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Rechtssatz
Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs 2 StGB).Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (Paragraph 32, Absatz 2, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091213
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0140OS00099_8900000_002