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Entscheidung 12 Os 84/93×

Entscheidung 12 Os 84/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/93

Entscheidungsdatum

12.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mita A* wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Mordes nach den Paragraphen 75, 15, Absatz 2, 12,, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.März 1993, GZ 20 x Vr 9413/92-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten, des Verteidigers Dr.Bernhauser, und der Dolmetscherin Mag.Mikula zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.November 1966 geborene Mita A* des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Mordes nach Paragraphen 75, 15, Absatz 2, 12,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des auf dem einstimmigen Verdikt der Geschwornen beruhenden Schuldspruches hat er am 10.August 1992 durch Versetzen von einundzwanzig Messerstichen mit einem Feldmesser Goran S* vorsätzlich getötet (römisch eins.) und im Sommer 1992 getrachtet, Mohamed N* und Goran S* durch die Aufforderung, seine Ehegattin Alena A* gegen Entlohnung zu töten, sowie letzteren überdies durch Übergabe von Geld und Verschaffung einer Pistole, zu bestimmen, Alena A* zu töten (römisch zwei.).

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6, 8, und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit der Rüge nach Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO releviert der Angeklagte, ihm gegenüber sei nicht klargestellt worden, welche Laienrichter als Haupt- und welche als Ersatzgeschworne an der Verhandlung teilnahmen, weil dies allein aus der Sitzordnung der Laienrichter nicht erkennbar gewesen sei.

Auszugehen ist bei der Erörterung dieses Einwands davon, daß schon vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt sein muß, wer von den Laienrichtern Haupt- und Ersatzgeschworner ist (SSt 54/51). Daß dies der Fall war, bestreitet der Beschwerdeführer ebensowenig wie die richtige Heranziehung der Haupt- und Ersatzgeschwornen nach den aufliegenden Dienstlisten; ein Verstoß dagegen würde im übrigen nur dann Nichtigkeit bewirken, wenn dadurch eine zur Ausübung des Geschwornenamtes unfähige Person teilgenommen hätte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 7, 8 zu Paragraph 301,). Nach außen hin wird die Stellung der Laienrichter - entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichend - durch die in Paragraph 304, StPO vorgeschriebene Sitzordnung kenntlich. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift kann der Beschwerdeführer abermals nicht aufzeigen. Eine für ihn persönlich allenfalls verbliebene Unklarheit über die Stellung der Laienrichter hätte er im übrigen durch eine einfache Anfrage an den Vorsitzenden beseitigen können vergleiche Paragraph 345, Absatz 2, StPO). Von einer nichtgehörigen Besetzung des Gerichtshofes, die den behaupteten Nichtigkeitsgrund verwirklicht, kann demzufolge keine Rede sein.

Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) mit welcher sich der Angeklagte gegen die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Vernehmung des am 12.Juli 1985 geborenen Ivan B* unter Beiziehung eines Kinderpsychologen "zum Beweis der Nichttäterschaft des Angeklagten" (S 425/II) wendet. Denn angesichts dessen, daß das Kind vor dem Untersuchungsrichter im Rahmen einer Wahlkonfrontation den Angeklagten als Täter bezeichnet hatte (ON 27), wäre der Antragsteller gehalten gewesen, Gründe dafür anzuführen, weshalb die Vernehmung des Unmündigen geeignet sein sollte, die Beweislage nunmehr zu Gunsten des Angeklagten zu verändern (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 8 und 9 zu Paragraph 345, Ziffer 5,). Ist doch eine Beweisaufnahme auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zu Gunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 12 und 13).

Des weiteren releviert die Beschwerde eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,), weil eine Eventualfrage zu der auf versuchte Bestimmungstäterschaft zum Mord gerichteten Hauptfrage B./ nach versuchter Bestimmung zum Totschlag unterblieben ist. Nach Ansicht der Beschwerde wäre diese wegen der tiefen Kränkung des Angeklagten über den Umstand, daß ihn seine Ehegattin verließ, indiziert gewesen.

Die dem zugrundeliegende Meinung, daß die während eines langen Zeitraums vorgenommenen Versuche, andere Personen zur Ermordung seiner Ehegattin zu bestimmen, wobei Goran S* mit einer Pistole ausgestattet sowie ihm eine Anzahlung übergeben wurde, auf eine allgemein begreifliche, tiefgreifende, heftige Gemütsbewegung, einen sogenannten Affektsturm zurückzuführen sein könnte, verkennt jedoch das Wesen des Totschlags. Denn wenn zwar auch ein solcher mit Überlegung begangen werden kann, stellt er doch stets eine spontane Affektentladung dar, die mit dem durch die Hauptfrage B./ erfaßten Tatgeschehen nicht vereinbar ist. Die den Geschwornen durch eine Eventualfrage nach Totschlag zum Faktum A./ eingeräumte Möglichkeit, die Tötung des S* durch einundzwanzig Messerstiche nach Paragraph 76, StGB zu beurteilen, bedeutet keineswegs die Notwendigkeit einer gleichartigen Eventualfrage im Zusammenhang mit dem völlig anders gelagerten Sachverhalt, der der Hauptfrage B./ zugrunde liegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt daher auch in diesem Belang.

Nach den Ausführungen zur Instruktionsrüge (Ziffer 8,) soll Verfahrensnichtigkeit durch die Unterlassung einer Rechtsbelehrung über den freiwilligen Rücktritt vom Versuch nach Paragraph 16, StGB eingetreten sein. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß Gegenstand der Rechtsbelehrung nur in den gestellten Fragen enthaltene, erklärungsbedürftige Rechtsbegriffe sein können (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 20, 22, 23 a zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch wäre durch eine Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) festzustellen gewesen (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 2 zu Paragraph 313,). Eine solche Frage wurde jedoch, vom Beschwerdeführer unbekämpft, nicht gestellt. Dies entzieht der Rechtsbelehrungsrüge von vornherein den Boden. Im übrigen war aber eine derartige Zusatzfrage in keiner Weise indiziert, weil sich der Beschwerdeführer niemals mit freiwilligem Rücktritt vom Versuch verantwortet hat. Daß er wegen der Haltung des Mohamed N* von weiteren Versuchen zu dessen Bestimmung Abstand nahm und in weiterer Folge Goran S* zu einem Mord zu bestimmen suchte und wegen der Annahme, dieser wolle ihn über die Durchführung des erteilten Auftrages täuschen, tötete, deutet nicht darauf hin, daß der Angeklagte freiwillig von der Verfolgung eines ihm noch erfolgversprechend scheinenden Planes Abstand nahm. Beim mißglückten Versuch (hier: Mohamed N* zur Mordtat zu bestimmen) scheidet freiwilliger Rücktritt aber von vornherein aus (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 9 f zu Paragraph 16,).

Der nur hinsichtlich des Punktes römisch zwei. des Schuldspruches erhobenen Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt die Erwiderung, daß durch den Hinweis auf bloß scheinbar widersprüchliche Aussagen über die Beschaffung der Schußwaffe für Goran S* und die Wiederholung der Behauptung der angeblich freiwilligen Abstandnahme von weiteren Bestimmungshandlungen Mohamed N* gegenüber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch getroffenen entscheidenden Feststellungen geweckt werden können.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte Mita A* nach Paragraphen 28,, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wertete dabei die äußerst brutale Vorgangsweise, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Wiederholung des Bestimmungsversuches als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Versuch der Bestimmung zum Mord.

Die dagegen erhobene, eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe anstrebende Berufung ist nicht im Recht.

Dem Widerspruch der Taten des Angeklagten zu seinem bisherigen Wohlverhalten wurde durch die Annahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB entsprechend Rechnung getragen. Von einer nennenswerten Provokation zum Mord durch das Opfer hinwieder könnte selbst dann keine Rede sein, wenn Goran S* nur zum Schein und um die "Belohnung" zu erlangen, auf das Ansinnen des Angeklagten eingegangen wäre.

Da schließlich auch der Umstand, daß seine Frau ihn verließ, bei der gegebenen Sachlage keine ins Gewicht fallende zusätzliche Milderungswirkung zu entfalten vermag, bleibt in Anbetracht der im vorliegenden Fall auftretenden Häufung schwerster Verbrechen kein Raum für eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe. Auch die Berufung mußte demnach versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E34580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00084.9300.0812.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930812_OGH0002_0120OS00084_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090338 Rechtssatz 02.03.1954Strafrecht
Ein fehlgeschlagener Versuch, bei dem ein Rücktritt des Täters nicht mehr möglich ist, liegt vor, wenn der Täter alles getan hat, was zur Herbeiführung eines tatbildmäßigen Erfolges der von ihm gewollten Art seinerseits erforderlich erschien, der gewollte E …
RS0090535 Rechtssatz 31.07.1975Strafrecht
Der freiwillige Rücktritt vom Versuch bildet einen Strafaufhebungsgrund, er ist daher zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen.
RS0092061 Rechtssatz 11.03.1986Strafrecht
Eine heftige Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB muß nicht unbedingt auf einem Verhalten des Tatopfers allein beruhen; diesfalls ist bei der Beurteilung der Entstehung des Affekts in bezug auf eine allgemeine Begreiflichkeit auch das Verhalten des daran be …
RS0099102 Rechtssatz 17.01.1962Strafrecht
Heranziehung eines Ersatzgeschworenen (Ersatzgeschworenenschöffen) an Stelle eines Hauptgeschworenen (Hauptgeschworenenschöffen).
RS0099141 Rechtssatz 04.02.1964Strafrecht
Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Erfassung der zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen berufenen und befähigten Personen wäre nur dann relevant, wenn er dazu führt, daß eine zum Amt eines Schöffen oder Geschwornen nicht befähigte Person in der gegen den A …
RS0099175 Rechtssatz 01.09.1983Strafrecht
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenf …
RS0100333 Rechtssatz 12.08.1993Strafrecht
Ein Verstoß gegen die Heranziehung der Hauptgeschwornen und Ersatzgeschwornen nach den aufliegenden Dienstlisten bewirkt nur dann Nichtigkeit (Z 1), wenn dadurch eine zur Ausübung des Geschwornenamtes unfähige Person teilnimmt.
RS0100645 Rechtssatz 21.09.1973Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0100849 Rechtssatz 28.06.1983Strafrecht
Nicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank, wenn nicht schon bei Beginn der Hauptverhandlung - nach außen erkennbar - feststeht, welcher Laienrichter als Hauptgeschworner, welcher als Ersatzgeschworner fungiert.
RS0100885 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist (ebenso wie im gesamten Strafprozeß) nur insoweit erforderlich, als die Sachlage einen Anlaß bietet, demnach die Beweisaufnahme ein maßgebendes Resultat erwarten läßt.
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …
RS0101026 Rechtssatz 19.11.1981Strafrecht
Hat der Angeklagte keine Gründe dafür angegeben, daß ein Zeuge, der bereits vor der Sicherheitsbehörde seine Verantwortung nicht bestätigte, vor Gericht anders aussagen würde, so konnte der Schwurgerichtshof mit Recht annehmen, daß die beantragte Beweisaufn …