Der in der kriminalistischen Beurteilung von Videofilmen erfahrene Gendarmeriebeamte K***** P***** hat als Zeuge angegeben, daß wohl versucht worden sei, das vorliegende Filmmaterial durch Vergrößerung zusätzlich auszuwerten, doch sei dabei kein befriedigendes Ergebnis zu erzielen gewesen. Auch in anderen Fällen seien Fotospezialisten und Fachleute (wenngleich keine Sachverständigen im eigentlichen Sinne) befragt worden, ob man die Bildqualität verschärfen oder verbessern könne, doch sei übereinstimmend erklärt worden, daß das Grundmaterial so schlecht sei, daß es dadurch nicht besser werde und man nicht mehr machen könne (S 102/II). Mit dieser Auskunft durfte sich der Schwurgerichtshof bei Entscheidung über den Beweisantrag auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen durchaus begnügen, weil eine genaue Erkennbarkeit der Gesichtszüge des Täters wegen dessen Maskierung auf keinen Fall zu erwarten war. Nach Größe und Statur aber konnte eine Übereinstimmung des auf dem Film sichtbaren Täters mit dem Angeklagten festgestellt werden (S 53/II). Auch das Tatfahrzeug war mit Unterstützung durch einen Kraftfahrzeughändler mit hoher Wahrscheinlichkeit als Renault R 5 zu identifizieren (S 102/II). Demnach war der beantragte Versuch einer zusätzlichen Auswertung des Videofilms von vornherein nicht geeignet, die den Geschwornen durch die Gesamtheit der ihnen bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern, weshalb der Schwurgerichtshof, auch unter Bedachtnahme auf die in Ansehung von Beweisfragen gegebenen spezifischen Besonderheiten des geschwornengerichtlichen Verfahrens (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 E 12, 13 zu § 345 Abs. 1 Z 5), den Beweisantrag ablehnen durfte, ohne daß dadurch der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten beschnitten worden wäre.Der in der kriminalistischen Beurteilung von Videofilmen erfahrene Gendarmeriebeamte K***** P***** hat als Zeuge angegeben, daß wohl versucht worden sei, das vorliegende Filmmaterial durch Vergrößerung zusätzlich auszuwerten, doch sei dabei kein befriedigendes Ergebnis zu erzielen gewesen. Auch in anderen Fällen seien Fotospezialisten und Fachleute (wenngleich keine Sachverständigen im eigentlichen Sinne) befragt worden, ob man die Bildqualität verschärfen oder verbessern könne, doch sei übereinstimmend erklärt worden, daß das Grundmaterial so schlecht sei, daß es dadurch nicht besser werde und man nicht mehr machen könne (S 102/II). Mit dieser Auskunft durfte sich der Schwurgerichtshof bei Entscheidung über den Beweisantrag auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen durchaus begnügen, weil eine genaue Erkennbarkeit der Gesichtszüge des Täters wegen dessen Maskierung auf keinen Fall zu erwarten war. Nach Größe und Statur aber konnte eine Übereinstimmung des auf dem Film sichtbaren Täters mit dem Angeklagten festgestellt werden (S 53/II). Auch das Tatfahrzeug war mit Unterstützung durch einen Kraftfahrzeughändler mit hoher Wahrscheinlichkeit als Renault R 5 zu identifizieren (S 102/II). Demnach war der beantragte Versuch einer zusätzlichen Auswertung des Videofilms von vornherein nicht geeignet, die den Geschwornen durch die Gesamtheit der ihnen bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern, weshalb der Schwurgerichtshof, auch unter Bedachtnahme auf die in Ansehung von Beweisfragen gegebenen spezifischen Besonderheiten des geschwornengerichtlichen Verfahrens vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 E 12, 13 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,), den Beweisantrag ablehnen durfte, ohne daß dadurch der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten beschnitten worden wäre.
Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels bezüglich der Unterlassung der Befragung des Kellners C***** K***** (S 95/II), von dem nach den Beschwerdeausführungen allenfalls eine Bestätigung des behaupteten Alibis hätte erwartet werden können, ist der Beschwerdeführer hingegen mangels Stellung eines entsprechenden Beweisantrages gar nicht legitimiert. Im übrigen trifft die vom Angeklagten gegebene Personsbeschreibung jenes Kellners, der ihn zur Tatzeit im Lokal ***** bedient haben soll, auf C***** K***** gar nicht zu (vgl S 21 mit S 95 und 101/II).Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels bezüglich der Unterlassung der Befragung des Kellners C***** K***** (S 95/II), von dem nach den Beschwerdeausführungen allenfalls eine Bestätigung des behaupteten Alibis hätte erwartet werden können, ist der Beschwerdeführer hingegen mangels Stellung eines entsprechenden Beweisantrages gar nicht legitimiert. Im übrigen trifft die vom Angeklagten gegebene Personsbeschreibung jenes Kellners, der ihn zur Tatzeit im Lokal ***** bedient haben soll, auf C***** K***** gar nicht zu vergleiche S 21 mit S 95 und 101/II).
Der Antrag auf Einvernahme des G***** S***** (S 98/II) schließlich betraf keine entscheidende Tatsache, denn es ist weder für den der Hauptfrage zugrunde liegenden Schuldvorwurf unmittelbarer Täterschaft des Angeklagten (§ 12 erster Fall StGB), noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, ob eine vom Angeklagten verschiedene Person ihn durch Planung der Tat dazu bestimmt hat, sie auszuführen, oder dadurch zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB). Daß eine solche Beteiligung eines anderen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - unter Umständen (bloß) für die Strafbemessung bedeutsam sein könnte, vermag die rechtliche Relevanz seiner Verfahrensrüge nicht zu begründen.Der Antrag auf Einvernahme des G***** S***** (S 98/II) schließlich betraf keine entscheidende Tatsache, denn es ist weder für den der Hauptfrage zugrunde liegenden Schuldvorwurf unmittelbarer Täterschaft des Angeklagten (Paragraph 12, erster Fall StGB), noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, ob eine vom Angeklagten verschiedene Person ihn durch Planung der Tat dazu bestimmt hat, sie auszuführen, oder dadurch zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB). Daß eine solche Beteiligung eines anderen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - unter Umständen (bloß) für die Strafbemessung bedeutsam sein könnte, vermag die rechtliche Relevanz seiner Verfahrensrüge nicht zu begründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (nicht ausgeführte) Beschwerde folgt (§§ 285 i, 344; 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (nicht ausgeführte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 344; 494 a Absatz 5, StPO).