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Entscheidung 9 Os 76/85×

Entscheidung 9 Os 76/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os76/85

Entscheidungsdatum

02.07.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Mutter des Angeklagten und der Ehefrau des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.Dezember 1984, GZ 10 römisch fünf r 949/82-570, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, der Verteidiger Dr. Bruckner und Dr. Mühlgassner sowie des Vertreters des Privatbeteiligten, DDr. Moser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

römisch zwei. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

römisch drei. Den zugunsten des Angeklagten von dessen Mutter und dessen Ehefrau erhobenen Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgehoben und der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird; im übrigen werden diese Berufungen auf die zu Punkt römisch zwei. getroffene Entscheidung verwiesen.

römisch vier. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung (zur Gänze) auf die zu den Punkten römisch zwei. und römisch drei. getroffenen Entscheidungen verwiesen.

römisch fünf. Der Berufung des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** wird nicht Folge gegeben.

römisch sechs. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1.) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (zu 2.) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG schuldig erkannt; er wurde hiefür nach Paragraphen 28, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt; weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB der Revolver Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, eingezogen. Die Privatbeteiligten Verlassenschaft nach Dr. Viktor Franz P*** und Dr. Robert P*** wurden mit ihren Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat Dr. Friedrich Wilhelm K***

(zu 1.) am 13.Dezember 1982 auf der Landeshauptstraße Nr. 12 zwischen Kleinengersdorf und Korneuburg den Dr. Viktor Franz P*** durch zwei Revolverschüsse aus geringer Entfernung in die rechte Halsseite (Abstand ca. 5 cm) und die rechte Schläfe (Abstand ca. 1 cm) vorsätzlich getötet und

(zu 2.) zumindest zeitweise ab 13.Dezember 1982 bis 16. Dezember 1982 in Wien, Kleinengersdorf, Korneuburg und bei Fahrten zwischen diesen Orten den Revolver der Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, Kaliber 32 long, sohin eine Faustfeuerwaffe, unbefugt geführt.

Die Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen nach Paragraph 75, StGB (1/a) und nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG

(7) jeweils stimmeneinhellig bejaht und die (auch) zu diesen Hauptfragen gestellte Zusatzfrage (8) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB ebenso stimmeneinhellig verneint. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfrage nach Mord in der Tatvariante 1/a unterblieb folgerichtig die Beantwortung dieser Frage in der (alternativen) Variante 1/b sowie der den Geschwornen des weiteren vorgelegten Eventualfragen nach Paragraphen 15, 75, StGB (2), nach Paragraph 76, StGB (3), nach Paragraphen 15, 76, StGB (4), nach Paragraph 80, StGB (5) und nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB (6).

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch dessen Mutter Maria K*** und dessen Ehefrau Dr. Stanislava K*** Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; der Angeklagte stützt dieses Rechtsmittel auf die Ziffer eins, 4, 5, 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, während seine genannten Angehörigen in ihrer (gemeinsam ausgeführten) Beschwerde die Ziffer 5 und 8 der zitierten Gesetzesstelle geltend machen. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten sowie (zu seinen Gunsten) auch von seiner Mutter und von seiner Ehefrau, zu seinem Nachteil hingegen von der Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung angefochten. Der Privatbeteiligte Dr. Robert P*** schließlich bekämpft mit seiner Berufung das Adhäsionserkenntnis.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

A/ Was zunächst das der Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorangestellte weitwendige Vorbringen des Angeklagten betrifft, mit dem er die mangelnde Gerichtsqualität der Geschwornengerichte und damit die mangelnde Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der - nach Meinung des Beschwerdeführers - in Wahrheit als Verwaltungsbehörde zu beurteilenden Geschwornengerichte zu erkennen, einwendet und darzutun sucht, daß deshalb die Vorschrift des Paragraph 344, erster und zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 280, zweiter Satz StPO verfassungswidrig sei, und mit dem er des weiteren behauptet, in der von der Strafprozeßordnung normierten bloß eingeschränkten Möglichkeit der Anfechtung von Geschwornengerichtsurteilen, insbesondere aber im Fehlen einer dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entsprechenden Regelung im geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG) und damit gleichfalls eine Verfassungswidrigkeit, so genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er nach der geltenden Rechtslage nicht befugt ist, ein Vorgehen gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG zu begehren vergleiche EvBl. 1980/191; EvBl. 1982/35; EvBl. 1983/114 uam). Auf das bezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einerseits auf das - auf Grund einer von ihm erhobenen Beschwerde - ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1985, B 13/85, zur Frage der Gerichtsqualität des Geschwornengerichtes und andererseits darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen, insbesondere in Ansehung der Überprüfbarkeit der Beweisfrage, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ebensowenig erblickt werden kann wie etwa ein Verstoß gegen Artikel 6, MRK vergleiche EvBl. 1980/220 = JBl. 1980, 607; 11 Os 106/84), wovon abzugehen sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen nicht veranlaßt sieht. Daß der Beschwerdeführer durch die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Geschwornen- und SchöffenlistenG über Antrag einzelner Geschworner erfolgte Enthebung derselben von der Dienstleistung und die dadurch noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung bewirkte Änderung der Zusammensetzung der Geschwornenbank auf Grund einer Anordnung des zuständigen Gerichtshofpräsidenten keine ihn zu einer Anfechtung legitimierende Rechtsposition erlangt hat, ist durch ein weiteres, ebenfalls über eine von ihm erhobene Beschwerde ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom 14.März 1985, B 125-128/85) klargestellt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß Personen als Geschworne tätig geworden seien, die von Rechts wegen nicht als Geschworne beigezogen werden hätten dürfen; er wendet sich vielmehr lediglich gegen die Auswahl der Geschwornen in einem Verfahren, das seiner Meinung nach mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, sowie gegen die Annahme, daß Geschworne in Ausübung ihres Amtes unabhängige Richter sind. Den bezüglichen Beschwerdeausführungen vermag der Oberste Gerichtshof indes nicht beizutreten. Die Beteiligung von Geschwornen in bestimmten Strafverfahren ist im Artikel 91, B-VG vorgesehen. Die Richterqualität der Geschwornen wird in der Strafprozeßordnung unmißverständlich festgelegt. Ihre Auswahl erfolgt, was die Ur- und die Jahresliste betrifft, nach rechtsstaatlichen Kriterien, unter anderem nach der Eignung für dieses Amt; die Dienstliste hinwieder wird durch Auslosung gebildet. Der Einwand, daß die Parteien des Verfahrens überhaupt keine Möglichkeit haben, auf die Bildung der Geschwornenbank Einfluß zu nehmen, ist nicht richtig. Immerhin steht dem Ankläger und dem Angeklagten - ebenso wie bei den Berufsrichtern, auf deren Ernennung und Verwendung im Rahmen der Geschäftsverteilung sie ja auch keinen Einfluß haben - das Recht auf Geltendmachung eines Ausschließungsgrundes und auf Ablehnung wegen individuell dargetaner Befangenheit zu, wobei die Teilnahme eines ausgeschlossenen Geschwornen als Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gerügt werden kann vergleiche SSt. 25/77 ua), während bei der Beteiligung eines abgelehnten Geschwornen an der Entscheidung eine Anfechtung des Urteils aus der Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle in Betracht kommt. Die Bestimmungen der Paragraphen 324, ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Absatz 2, des Artikel 91, B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Artikel 82, ff B-VG keinesfalls eine abschließende Kompetenzregelung, sondern ein Kompetenzmindestprogramm, aus dem lediglich abgeleitet werden kann, daß die Geschwornen bei bestimmten Delikten über die Schuld jedenfalls allein entscheiden müssen, was allerdings nicht besagt, daß der Gesetzgeber den Aufgabenkreis der Geschwornen nicht erweitern kann. Insoweit ließ die Bundesverfassung der einfachen Gesetzgebung demnach einen relativ großen Spielraum offen, der durch Paragraph 338, StPO im Sinne einer umfassenderen Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung geschlossen worden ist vergleiche hiezu auch Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes, 192, 197; Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, 160; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung, 286 f).

Nicht gesondert eingegangen zu werden braucht aber auch auf jenes weitere (einleitende) Beschwerdevorbringen des Angeklagten, mit welchem er unter Berufung auf Artikel 13, MRK darzutun sucht, daß er das Recht haben müsse, im erstinstanzlichen Verfahren seiner Meinung nach unterlaufene Verletzungen (mehrerer) verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens geltend zu machen, auch wenn durch die (behaupteten) Verstöße (gegen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) keiner der im Paragraph 345, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde. Denn den von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang reklamierten Rechtsverletzungen (: Verletzung des Verbotes unmenschlicher Strafe; Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes; Verletzung des Grundsatzes des "fair trial", durch Äußerungen eines Sachverständigen; Verletzung des Rechtes, sich selbst zu verteidigen) kann ohnedies mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung (sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Wege eines Rechtsmittels im Instanzenzug) wirksam begegnet werden, womit aber insoweit dem Gebot des Artikel 13, MRK durchaus entsprochen wird vergleiche zum Rechtsmittelbegriff des Artikel 13, auch Matscher in FS Kralik, Wien 1986, 257 ff, insb. 266 f): Die Straffrage ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer herausgestellten Gesichtspunkte, im Wege der Berufung durch das Instanzgericht (autonom) überprüfbar; vermeint der Angeklagte, daß das Gericht (ein Richter) befangen sei, so hat er das Recht, einen Ablehnungsantrag zu stellen und - worauf schon verwiesen wurde - eine insoweit erfolgte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch ein hierüber in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis als Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO zu rügen, was gleichermaßen auch für Einwendungen des Angeklagten gegen einen Sachverständigen gilt; die Vorschriften über die Beigebung eines Verteidigers und darüber, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (soweit sie nicht zu Protokoll gegeben wird) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, dienen ausschließlich dem Schutz des Angeklagten vor prozessualen Nachteilen, ohne ihm jedoch das Recht zu nehmen, sich nach seinem Gutdünken selbst zu verteidigen und gegebenenfalls auch selbst eine Nichtigkeitsbeschwerde zu verfassen.

Daher trifft es nicht zu, daß es - unter dem Blickwinkel der MRK - einer Erweiterung der dem Angeklagten im vorliegenden Fall zustehenden Anfechtungsmöglichkeiten bedürfte, um jene Rechtsverletzungen einer Überprüfung durch das Höchstgericht zugänglich zu machen, welche der Beschwerdeführer behauptet; konnte doch der Angeklagte die von ihm reklamierten Verletzungen von Bestimmungen der MRK ohnedies in seiner Rechtsmittelausführung prozeßordnungsgemäß geltend machen (was er der Sache nach auch getan hat, wobei im folgenden auf die jeweiligen Beschwerdeeinwände eingegangen werden wird). Auf welche Art aber innerstaatlich sichergestellt ist, daß ein Angeklagter sich über (behauptete) Verletzungen der in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten wirksam beschweren kann, ist Sache des nationalen Gesetzgebers vergleiche Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 7 zu Artikel 13, MRK). B/ Gestützt auf die Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wendet der Angeklagte ein, es hätten nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt und es sei überdies der Schwurgerichtshof nicht gehörig besetzt gewesen; die Rüge ist weder in der einen noch in der anderen Richtung hin berechtigt.

Den erstbezeichneten Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte darin, daß sich das Mitglied des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** im Zuge des am 15.November 1984 in der Franz-Josefs-Kai-Garage durchgeführten Lokalaugenscheines (während der rund 25 Minuten in Anspruch nehmenden Aufstellung eines PKW und dessen Vermessung durch den Sachverständigen Bernhard R***) für etwa 10 Minuten ca. 6 bis 10 Meter (vom Aufstellungsort) entfernt und dort ein Gespräch mit Journalisten geführt habe. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommende Nichtigkeitssanktion soll sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandlung (und damit insbesondere im Zuge der Beweisaufnahme) aus eigener Wahrnehmung zugänglich sind, wie dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht. Daraus folgt, daß ein Richter (Geschworner) nur dann im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht der (ganzen) Verhandlung beiwohnt, wenn ihm zumindest in einer ihrer Phasen eine solche unmittelbare sinnliche Wahrnehmung infolge räumlicher Abwesenheit vom Ort des Verhandlungsgeschehens nicht möglich ist. Davon kann aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in Ansehung des Mitgliedes des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** nicht gesprochen werden. Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes dessen Mitglied Dr. F*** (zwar) - nach dem Beschwerdevorbringen deshalb, weil der Angeklagte die Abwesenheit dieses Richters gerügt hatte - zur Aufmerksamkeit ermahnte, jedoch gleichzeitig feststellte, daß Dr. F*** (von seinem Standort aus) "eindeutig sieht, wie das Auto steht" vergleiche S 472/Bd. römisch sechzehn), wozu er - nachdem der Angeklagte später (abermals) eine vorübergehende Abwesenheit Dris. F*** "zur Wahrung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO" moniert hatte - ergänzend im Protokoll festhielt, daß sich Dr. F*** "in einer maximalen Entfernung von ca. 2 1/2 bis 3 Meter vom Vorsitzenden befunden hat und sowohl vom Sachverständigen R*** als auch vom Vorsitzenden die Naturmaße laut und deutlich wiederholt (zu ergänzen: wurden)" und daß Dr. F*** "von seinem Standpunkt aus, zumal er einen Blick Richtung zum Auto hatte, Sicht auf die Stellung des PKW" gehabt hat (S 485/Bd. römisch sechzehn). Selbst wenn man aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen annehmen wollte, Dr. F*** habe sich während der ca. 25 Minuten dauernden Aufstellung des PKW für ca. 10 Minuten in einer Entfernung von ca. 6 bis 10 Meter (und nicht von 2 1/2 bis 3 Meter) aufgehalten und gleichzeitig ein Gespräch (mit Journalisten) geführt, wäre damit nach Lage des Falles nicht dargetan, daß es ihm unmöglich war, die Vorgänge um die Aufstellung des PKW unmittelbar sinnlich wahrzunehmen, weil die notwendige Beobachtung der in Rede stehenden Vorgänge auch aus eigener Entfernung (und selbst während eines gleichzeitig geführten Gespräches) erfolgen konnte.

Aber auch von einer nicht gehörigen Besetzung des Schwurgerichtshofes - wie sie der Angeklagte der Sache nach unter Bezugnahme auf ÖJZ-LSK 1983/183 = EvBl. 1984/94 mit der Begründung behauptet, es sei nicht erkennbar gewesen, welcher Richter des Kreisgerichtes "in der vorliegenden Strafsache als Mitglied bzw. als Ersatzmitglied des Schwurgerichtshofes fungiert hat" - kann keine Rede sein. Nicht der Personalsenatsbeschluß vom 19.September 1984, Jv 2371-7b/84, mit welchem Vorsitzender, Beisitzer und Ersatzbeisitzer bestellt worden waren vergleiche S 43/Bd. römisch fünfzehn), sondern nur die (einen den Ersatzbeisitzer betreffenden Abschreibfehler enthaltende) Bekanntgabe dieses Beschlusses vom 28.September 1984 (S 1 nnn des Antrags- und Verfügungsbogens) wurde am 22.Oktober 1984 (zulässig) dahin berichtigt, daß Richter Dr. P*** als Beisitzer und Richter Dr. P*** als Ersatzbeisitzer zu fungieren habe (und nicht umgekehrt). Von dieser vor Beginn der Hauptverhandlung (5.November 1984) erfolgten Richtigstellung wurde der Verteidiger des Angeklagten (vor Verhandlungsbeginn; vergleiche S 1 eeee verso des Antrags- und Verfügungsbogens) verständigt. Damit war aber - worauf allein es entscheidend ankommt vergleiche 9 Os 181/85) - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung (nach außen hin, insbesondere aber für den Angeklagten erkennbar, weil ihm ausdrücklich - im Wege seines Verteidigers - zur Kenntnis gebracht) klargestellt, welcher (Berufs-)Richter an der Verhandlung als Ersatzrichter teilnehmen werde. Daß sodann im Hauptverhandlungsprotokoll nicht für jeden einzelnen Verhandlungstag, sondern nur gelegentlich Richter Dr. P*** ausdrücklich als "Ersatz"-Richter bezeichnet wurde vergleiche etwa S 479 und 631/Bd. römisch sechzehn sowie S 1417/Bd. römisch sechzehn), ist demgegenüber ohne Relevanz.

C/ In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behauptet der Angeklagte die Verletzung mehrerer Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt; auch damit ist er nicht im Recht.

Was zunächst den Einwand betrifft, anläßlich der (fortgesetzten) Vernehmung des Zeugen Christian M*** in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im Paragraph 229, StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen (und damit die Vorschrift des Paragraph 228, StPO verletzt) worden, so war vorliegend der Ausschluß der Öffentlicheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung berechtigt: Der Zeuge M*** ist Finanzbeamter und war mit Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion vom 31.August 1984 von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden, wobei es allerdings in dem betreffenden Bescheid (unter anderem) heißt: "Als Zeuge in der Strafsache Dr. K*** bei der Hauptverhandlung dürfen Sie nur dann über Verhältnisse Dritter Aussagen machen, wenn während ihrer Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird" (S 590/Bd. römisch sechzehn). Unter Bezugnahme darauf begründete das Erstgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit damit, daß die (weitere) Aussage des Zeugen ein konkretes, nicht öffentliches Abgabenverfahren betreffe, wobei Vorgangsweisen der Finanzverwaltung bei der Erforschung und Verfolgung in Finanzstrafsachen zu erörtern und sohin Eingriffe in öffentliche Interessen zu besorgen seien, und daß der Zeuge im übrigen ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den erwähnten Bescheid überhaupt nicht weiter (über [zu ergänzen: abgabenrechtliche] Verhältnisse Dritter) vernommen werden könne (S 598/Bd. römisch sechzehn). Dem ist im wesentlichen beizupflichten. Da im Zuge der Einvernahme des Zeugen M*** Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand haben und andererseits ihrer Art nach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten vergleiche Paragraphen 48, a BAO, 251 FinStrG), war der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Daß nur die Erörterung solcher der amtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegender Tatsachen die öffentliche Ordnung zu gefährden geeignet wären, die den Charakter eines Staatsgeheimnisses haben, ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für den Ausschluß der Öffentlichkeit aus dem angeführten Grund nicht erforderlich. Von all dem abgesehen hätte aber, wie nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar ist, selbst eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 228, StPO auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben können (Paragraph 345, Absatz 3, StPO). Lag doch die (weitere) Einvernahme des (vom Angeklagten beantragten) Zeugen M*** im Interesse des Angeklagten und es wäre diese Einvernahme ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Inhalt des oben erwähnten Bescheides der Finanzlandesdirektion überhaupt nicht möglich gewesen.

Aber auch die Rüge, wonach die Vorschrift des Paragraph 250, Absatz 2, StPO verletzt worden sei, weil der Angeklagte nicht von jenen Vorgängen, insbesondere den gutächtlichen Aussagen der Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q***, in Kenntnis gesetzt wurde, die seinem (mit kurzfristiger Bewußtlosigkeit verbundenen) Zusammenbruch anläßlich der Hauptverhandlung am 8.November 1984 folgten, versagt. Denn aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung geht eindeutig hervor, daß der Zusammenbruch des Angeklagten - ebenso wie die folgenden gutächtlichen Stellungnahmen der genannten Sachverständigen hiezu - nach einer Unterbrechung vergleiche S 254/Bd. römisch sechzehn) und demnach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten. Die betreffenden Vorgänge wurden daher folgerichtig auch in einem Amtsvermerk (S 255, 256/Bd. römisch sechzehn) festgehalten. Daß dieser Amtsvermerk dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen ist und unter anderem auch eine die Fortsetzung der (unterbrochenen) Hauptverhandlung am 12.Dezember 1984 9 Uhr, betreffende prozeßleitende Verfügung enthält, ändern nichts daran. Da sich die Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO und damit auch jene (unter Nichtigkeitssanktion stehende) des Absatz 2, des Paragraph 250, StPO nur auf Vorgänge während der Hauptverhandlung bezieht, kann somit von einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der zuletzt zitierten Vorschrift keine Rede sein.

Eine (Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewirkende) Verletzung der Vorschrift des Paragraph 310, StPO erblickt der Angeklagte darin, daß - nachdem nach Wiedereröffnung der Verhandlung eine Änderung der an die Geschwornen zu richtenden Fragen erfolgte - die geänderten Fragen nicht (zur Gänze) neu geschrieben, sondern lediglich die (bereits zuvor) abgefaßten Fragen korrigiert und den Parteien (sowie den Geschwornen) sodann nur in dieser mit handschriftlichen Korrekturen versehenen Form ausgehändigt worden seien, wiewohl nach dem Gesetz das den Geschwornen ausgehändigte Exemplar des Fragenschemas keine Korrekturen aufweisen dürfe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 310, Absatz 3, StPO (ebenso wie im übrigen jene des Paragraph 310, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen bezieht, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde - was letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - das geänderte (korrigierte) Fragenschema vom Vorsitzenden verlesen (S 1418/Bd. römisch sechzehn), mithin jener Vorgang eingehalten, dessen Beobachtung Paragraph 310, Absatz 3, StPO bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.

Nicht berechtigt ist schließlich auch der Einwand, es sei die Bestimmung des Paragraph 439, Absatz 2, StPO deshalb verletzt worden, weil die Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q*** bei der Hauptverhandlung am 23.November 1984 (S 663/Bd. römisch sechzehn) nicht anwesend waren und weil auch an mehreren folgenden Verhandlungstagen in Abwesenheit des Sachverständigen Dr. G*** verhandelt wurde. Denn die zitierte Bestimmung verlangt lediglich die Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen und nicht - wie dies Paragraph 439, Absatz eins, StPO in Ansehung des Verteidigers vorschreibt, der während der ganzen Hauptverhandlung anwesend sein muß - dessen (ununterbrochene) Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (EvBl. 1982/151 ua). Daß Paragraph 439, Absatz 2, StPO in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt nicht nur aus der in bezug auf Sachverständige und Verteidiger unterschiedlichen Formulierung der gesetzlichen Anordnung und dem Zitat des Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, sondern auch aus der grundsätzlichen Vorschrift des Paragraph 241, Absatz 2, StPO, deren Geltung durch Paragraph 439, Absatz 2, StPO nicht berührt wird.

Der Beschwerdeführer vermag somit in keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert, weshalb die auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Verfahrensrüge zur Gänze unbegründet ist. D/ Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß das Gericht

  • Strichaufzählung
    insgesamt 12 Beweisanträge,
  • Strichaufzählung
    2 Ablehnungsanträge,
  • Strichaufzählung
    einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung und
  • Strichaufzählung
    einen Antrag auf Teilnahme der Parteien an der
    mündlichen Rechtsbelehrung der Geschwornen durch
    den Vorsitzenden abgewiesen sowie
  • Strichaufzählung
    verschiedene Fragen an Zeugen und Sachverständige nicht zugelassen hat.
Die Mutter und die Ehefrau des Angeklagten rügen aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund die Abweisung eines Beweisantrages. Durch keines der bekämpften Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichthofes wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt:
römisch eins. Die Beweisanträge des Angeklagten zielten (zusammengefaßt wiedergegeben) darauf ab, darzutun, daß
1. das von ihm im Zuge des Vorverfahrens (in seinen Selbstanzeigen und bei seinen Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter) abgelegte Geständnis, Dr. Viktor Franz P*** vorsätzlich getötet zu haben, objektiv unrichtig gewesen sei, weil der Genannte am 13.Dezember 1982 Selbstmord verübt habe (Beweisanträge S 678 ff "Nr. 6", S 827 ff "Nr. 8", S 1023 ff "Nr. 10", S 1203 ff "Nr. 11" und S 1387 ff "Nr. 12", jeweils in Bd. römisch sechzehn);
2. das ihm von der Anklage unterstellte Motiv für eine vorsätzliche Tötung des Dr. Viktor Franz P*** nicht vorliege (Beweisanträge S 259 ff "Nr. 1", S 684 ff "Nr. 6" und S 1396 ff "Nr. 12", jeweils in Bd. römisch sechzehn);
              3.              "verschiedene Komponenten" für eine Suizidneigung des Dr. Viktor Franz P*** sprächen (Beweisanträge S 262 ff "Nr. 1",
S 431 ff "Nr. 2", S 675 "Nr. 7", S 827 ff "Nr. 8", S 936 ff "Nr. 9",
S 1203 ff "Nr. 11" und S 1387 ff "Nr. 12", jeweils in Bd. römisch sechzehn);
4. Dr. Viktor Franz P*** am 13.Dezember 1982 in Wahrheit Selbstmord verübt habe (Beweisanträge S 482 ff "Nr. 3", S 552 ff "Nr. 4" und S 642 ff "Nr. 5", jeweils in Bd. römisch sechzehn).
ad 1: a) Was zunächst den Beweisantrag auf Vornahme zahlreicher sicherheitsbehördlicher Erhebungen (insb. Ermittlung des seinerzeitigen Preises des Gemüses, das in einer Konsum-Tragtasche im PKW Simca 1100 vorgefunden wurde, Sicherstellung des bezüglichen Rechnungsstreifens in der Konsumfiliale Fleischmarkt, Ermittlung der Kundenfrequenz in dieser Filiale, Ermittlung der baulichen Veränderungen auf jenen Straßenstücken, die der Angeklagte nach seinen Angaben in der Selbstanzeige am 13.Dezember 1982 befahren haben soll, sowie der genauen Verkehrssituation auf jenen Straßenstücken) und auf Durchführung von Lokalaugenscheinen unter Zuziehung mehrerer Sachverständiger (in deren Rahmen insbesondere Demonstationsfahrten und Demonstrationsgänge sowie eine Rekonstruktion am Auffindungsort der Leiche Dris. P*** erfolgen sollten) betrifft vergleiche S 678 ff/Bd. römisch sechzehn), so ist dem Schwurgerichtshof im Ergebnis darin beizupflichten, daß die begehrten Beweisaufnahmen teils undurchführbar, teils unerheblich (weil für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend) und teils deshalb entbehrlich sind, weil ohnedies bereits entsprechende Beweise (Lokalaugenschein) aufgenommen worden waren (S 690 ff/Bd. römisch sechzehn). Zwar ist es, wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, unzulässig, bei der Entscheidung über Beweisanträge eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und einem Beweismittel von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Davon kann aber vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder hinsichtlich der Ablehnung der begehrten weiteren sicherheitsbehördlichen Ermittlungen noch hinsichtlich der Nichtdurchführung der begehrten Lokalaugenscheine die Rede sein. Denn der Schwurgerichtshof hat die Aufnahme der in Rede stehenden Beweise nicht deshalb abgelehnt, weil er ihnen (von vornherein) den Beweiswert absprach, sondern deshalb, weil er (zutreffend) davon ausging, daß es an hinreichenden tatsächlichen Prämissen fehlt, auf Grund deren es möglich sein könnte, die unter Beweis gestellten Umstände und Vorgänge (genauer als dies im Zuge des Verfahrens ohnedies geschehen ist) zu rekonstruieren. Die Prüfung der Frage, ob von einer begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein verwertbares Ergebnis erwartet werden kann und inwieweit die Beweisaufnahme geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern, steht aber dem Gericht zu vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 83 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), wobei im Geschwornengerichtsverfahren keine anderen Grundsätze gelten als sonst vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 13, 15, 21 zu Paragraph 345, Ziffer 5,). Der Schwurgerichtshof hat im übrigen sehr wohl ausreichend begründet, warum die Durchführung der beantragten (weiteren) Lokalaugenscheine entbehrlich war (S 691, 692/Bd. römisch sechzehn). Durch einen Lokalaugenschein am späteren Auffindungsort der Leiche Dris. P*** war für den Angeklagten zu dem von ihm angegebenen Beweisthema (Nachweis der Unrichtigkeit seines ursprünglichen Geständnisses) überdies deshalb nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil der Angeklagte über den Ablageort keine genauen Angaben gemacht und auch die Art der (an sich unbestrittenen) Ablage der Leiche nicht derart präzise und detailliert geschildert hat, daß diese Angaben für einen (sein Geständnis allenfalls widerlegenden) Vergleich mit einem Rekonstruktionsergebnis geeignet und damit verwertbare Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erwarten wären. Auch in bezug auf den Tathergang und die Position des Dr. P*** zur Zeit seiner Tötung waren die (geständigen) Angaben des Angeklagten nicht so präzise, daß es möglich gewesen wäre, das darin behauptete Geschehen im Zuge der (beantragten) Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung mehrerer Sachverständiger und unter Verwendung eines mechanischen Modells exakt zu rekonstruieren oder zu widerlegen. Da die im Zuge des abgeführten Beweisverfahrens (unter Zuziehung von mehreren Sachverständigen) ohnedies unternommenen Rekonstruktionsversuche vergleiche S 632 ff/Bd. römisch sechzehn) somit unter den gegebenen Umständen sehr wohl als ausreichend beurteilt werden müssen, ist - entgegen der Meinung der Beschwerde - der Antrag auf Vornahme neuerlicher Rekonstruktionen zu Recht der Abweisung verfallen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß es "bereits bei einer Aberration von nur 5 Grad zu veränderten Verläufen des Schußkanals kommt", ändert nichts daran, daß den seinerzeit geständigen Angaben des Angeklagten weder die gradgenaue Schußrichtung noch die zur Tatzeit gegeben gewesene exakte Position des Dr. P*** und des Beschwerdeführers selbst entnommen werden können, weswegen von gradgenauen Rekonstruktionsversuchen naturgemäß kein verwertbares Ergebnis erwartet werden konnte.
b) Die Abweisung der - zum Nachweis dafür, daß sich Dr. P*** am 13.Dezember 1982 in selbstmörderischer Absicht einen Schläfensteckschuß zugefügt habe und der Halssteckschuß (vom Angeklagten) auf den Genannten nach dessen bereits eingetretenem Tod abgefeuert worden sei, gestellten - Anträge auf Einholung eines Fakultätsgutachtens und eines Gutachtens eines metallurgischen Sachverständigen (S 827/Bd. römisch sechzehn) begründete der Schwurgerichtshof im wesentlichen damit, daß einerseits nach den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen Dr. S*** und Dr. H*** eine Schwierigkeit der Begutachtung nicht gegeben sei, scheinbare Widersprüche aufgeklärt worden seien und im übrigen echte Widersprüche nicht vorlägen, und daß ein metallurgisches Gutachten nicht zielführend sei, weil der Sachverständige L*** die Möglichkeit eines Falles der Waffe ohne sichtbare Beschädigung ohnedies offen gelassen habe und Veränderungen im Molekularbereich ohne entsprechende sichtbare Beschädigungen nichts über ihre Entstehung aussagen können (S 838, 839/Bd. römisch sechzehn).
In Ansehung des begehrten Fakultätsgutachtens ist dem Beschwerdeführer vorab zu erwidern, daß Paragraph 126, Absatz 2, StPO die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität dann vorsieht, wenn sich in bezug auf die vorliegenden (ärztlichen oder chemischen) Gutachten Widersprüche oder Mängel ergeben oder darin Schlüsse enthalten sind, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, wobei sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen lassen. Das folgt aus der Bezugnahme des Absatz 2, des Paragraph 126, StPO auf die Fälle des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle ("... in solchen Fällen ..."). Soweit der letzte Satz des Paragraph 126, Absatz 2, StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in Paragraph 118, Absatz 2, StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt vergleiche SSt. 36/50; RZ 1970, 38; ÖJZ-LSK 1979/370; zuletzt 9 Os 42/86). Eine Schwierigkeit der Begutachtung in der eben dargelegten Bedeutung wird aber vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nicht aufgezeigt vergleiche S 828/Bd. römisch sechzehn). Insbesondere kann aus der von ihm kritisierten Erklärung des Sachverständigen Dr. H***:
"Schläfenschuß angesetzt ist Selbstmord, nicht angesetzt ist nicht Selbstmord. Das ist Allgemeingut der Gerichtsmedizin" nicht abgeleitet werden, der Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgelegte Sachfrage mit Bestimmtheit zu beantworten, wozu kommt, daß er die - allerdings selten vorkommende - Möglichkeit einer Selbstmordverübung mittels eines nicht angesetzten Schusses keineswegs gänzlich ausgeschlossen hat vergleiche S 801, 802/Bd. römisch sechzehn). Mängel bei der Erstellung eines Befundes aber, wie sie der Angeklagte mangels Anfertigung einer Röntgenaufnahme mit eingeführter Sonde über den Verlauf des Schußkanales des Halssteckschusses und mangels Untersuchung eines Handschuhs auf Blutspuren unmittelbar nach Auffinden der Leiche Dris. P*** reklamiert, können im Wege eines Fakultätsgutachtens (naturgemäß) nicht beseitigt werden vergleiche RZ 1974/79). Die begehrte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Metallurgie hinwieder war, worin dem Schwurgerichtshof (S 839/Bd. römisch sechzehn) beizupflichten ist, entbehrlich, weil der Sachverständige L*** die Möglichkeit, daß die Tatwaffe ungeachtet des Fehlens besonderer (Fall-)Beschädigungen theoretisch der rechten Hand des Dr. P*** entfallen und zu Boden geglitten sein könnte, ohnedies nicht ausgeschlossen hat (S 810/Bd. römisch sechzehn).
c) Soweit der Angeklagte hinsichtlich der (vom Schwurgerichtshof beschlossenen) Abweisung seines Antrages, den Sachverständigen Bernhard R*** zu entheben (S 1173/Bd. römisch sechzehn), an seiner Ansicht festhält, die Enthebung hätte erfolgen müssen, so übersieht er, daß das Gesetz ein förmliches Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, nicht vorsieht vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1, 2 zu Paragraph 120,). Im übrigen gehen die (gemäß Paragraph 120, StPO) erhobenen, im wesentlichen auf die angebliche Mangelhaftigkeit der vom Sachverständigen R*** unternommenen Probefahrten gestützten Einwendungen sowie die bezüglichen Beschwerdeausführungen deshalb ins Leere, weil der genannte Sachverständige vor der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung am 7.Dezember 1984 ohnehin eine weitere, die Angaben des Angeklagten in seiner detaillierten Selbstanzeige ON 11 berücksichtigende Probefahrt unternommen hat vergleiche S 1174 ff/Bd. römisch sechzehn). Somit bedurfte es aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht der reklamierten Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach und eines Sachverständigen aus dem Fach der Meßtechnik, zumal den Selbstanzeigen des Angeklagten Angaben darüber, zu welcher Uhrzeit des Tattages er und Dr. P*** die Kanzlei des letzteren verlassen haben, nicht zu entnehmen sind und die Beweisergebnisse hinsichtlich des Zeitpunktes der abendlichen Ankunft des Angeklagten in der Wohnung seiner Ehefrau - in der schriftlichen Selbstanzeige ON 11 hatte der Angeklagte noch behauptet, gegen 19.45 Uhr nach Hause gekommen zu sein (S 60/Bd. römisch eins) - keineswegs einheitlich sind, worauf im übrigen der Angeklagte selbst in seiner Beschwerde hinweist. War somit eine genaue Ermittlung des Zeitaufwandes für die "im ursprünglichen Geständnis behaupteten Verrichtungen" nicht möglich, dann war von den angestrebten Beweisaufnahmen ein verwertbares Ergebnis nicht zu erwarten, sodaß sie zu Recht der Abweisung verfielen.
d) Was letztlich die als Verfahrensmangel reklamierte Ablehnung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Fache der Waffen- und Schießtechnik betrifft (S 1395/Bd. römisch sechzehn), so hat das Gericht diese Beweisaufnahme mit dem (begründeten) Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz 2, StPO zutreffend abgelehnt; von einer mangelnden Überprüfbarkeit des betreffenden Zwischenerkenntnisses oder davon, daß die Abweisung des Antrages nur wegen Verschleppungsabsicht erfolgt wäre, kann nach dem protokollierten Inhalt des Zwischenerkenntnisses (S 1411/Bd. römisch sechzehn) nicht gesprochen werden.
ad 2: Den Verfahrensrügen in Ansehung jener Beweisanträge, durch welche dargetan werden sollte, daß das dem Angeklagten für eine vorsätzliche Tötung des Dr. Viktor Franz P*** unterstellte Motiv nicht vorgelegen habe, weil sich der Angeklagte nicht in einer aussichtslosen wirtschaftlichen Lage befand, ist zunächst allgemein zu erwidern, daß durch die begehrten Beweisaufnahmen jedenfalls die subjektive Einschätzung des Angeklagten von seiner finanziellen Situation, auf welche die Beschwerde abstellt, nicht aufgehellt werden konnte. Denn selbst wenn sich die Richtigkeit seiner nunmehrigen Behauptungen ergäbe, wäre damit nicht widerlegt, daß er seinerzeit, als er die Geständnisse ablegte, seine wirtschaftliche Lage (subjektiv) als aussichtslos angesehen hat. Der gegenteiligen Argumentation in der Beschwerde kann demnach nicht gefolgt werden. Abgesehen davon wurden die in Rede stehenden Beweisanträge aber auch der Sache nach zu Recht abgewiesen:
a) Zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in den Jahren 1978 bis 1982 über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt habe, um alle seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, und daß er vor allem über die vom Finanzamt festgestellten Einnahmen hinaus noch weitere Einkünfte in der Höhe von mindestens 1,258.700 S gehabt habe, hatte der Angeklagte die Beischaffung mehrerer Urkunden und Akten sowie die Einvernahme einer Reihe von Zeugen beantragt vergleiche S 260 ff/Bd. römisch sechzehn). Die Aufnahme dieser Beweise konnte jedoch deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil die genaue Klärung des Umfanges der behaupteten Einnahmen einerseits schon im Hinblick auf den vom Schwurgerichtshof zutreffend erwähnten Umstand, daß der Angeklagte auch noch weitere Einkünfte (in unbekannter Höhe) aus "Schwarzarbeiten" für verschiedene Rechtsanwälte erzielte, nicht möglich war; sie war aber andererseits auch darum nicht geboten, weil das Ausmaß dieser Einkünfte nichts daran ändern konnte, daß der Angeklagte - wie er selbst einräumen mußte vergleiche S 271 ff/Bd. römisch sechzehn, ebenso schon S 238/Bd. römisch sechzehn) - dennoch Schuldner zahlreicher, ihn teilweise exekutiv bedrängender Gläubiger blieb.
b) So gesehen konnte aber auch die vom Angeklagten des weiteren begehrte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Buch- und Rechnungsfach über die Einnahmen, die Zahlungsverbindlichkeiten und die wirtschaftliche Gebarung des Angeklagten in den Jahren 1978 bis 1982 sowie die (gleichfalls beantragte) Ergänzung der Gutachten der Sachverständigen Dr. G*** und Dr. K*** nach Vorliegen eines Buchsachverständigengutachtens (S 684/Bd. römisch sechzehn) ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Wäre doch, wie schon gesagt, eine vollständige Aufklärung der finanziellen Situation des Angeklagten, wie sie diesem nach dem Inhalt seiner bezüglichen Anträge vorschwebt, unter den gegebenen Umständen nicht möglich, worauf der Schwurgerichtshof auch im gegebenen Zusammenhang zutreffend verweist (S 682/Bd. römisch sechzehn). Wenn die Beschwerde nunmehr damit argumentiert, es käme gar nicht auf die Gesamtheit der vom Angeklagten im angeführten Zeitraum erzielten Einnahmen an, es hätte vielmehr bereits genügt, wenn die Unrichtigkeit eines Details seiner früheren Angaben (über die Aussichtslosigkeit seiner finanziellen Lage) erwiesen worden wäre, so weicht sie damit von der Zielsetzung der in Rede stehenden Beweisanträge ab, die auf eine umfassende Gutachtenerstattung des begehrten Buchsachverständigen gerichtet war (S 684/Bd. römisch sechzehn). Davon abgesehen konnten die Geschwornen bei ihrer Entscheidung (und die psychiatrischen Sachverständigen bei der Erstellung ihrer Gutachten) ohnedies zahlreiche, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten betreffende Verfahrensergebnisse berücksichtigen, ohne daß es - ausgehend von den eingangs dieses Abschnitts angestellten Erwägungen - im Interesse eines die Rechte der Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, hiezu Beweise abzuführen, die zu keiner entscheidenden Änderung der bezüglichen Beurteilungsgrundlagen führen konnten.
c) Nachdem die eben erörterten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten betreffenden Beweisanträge zutreffend abgewiesen wurden, kann sich der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten auch dadurch nicht beeinträchtigt erachten, daß diese Beweisanträge nach ihrer Wiederholung (S 1396/Bd. römisch sechzehn) abermals der Abweisung verfielen (S 1410/Bd. römisch sechzehn).
ad 3: Soweit sich der Angeklagte gegen die Abweisung einer Reihe von Beweisanträgen wendet, die darauf abzielten, darzutun, daß Dr. Viktor Franz P*** infolge seiner psychischen Verfassung vor dem 13.Dezember 1982 und im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie von ihm (gegenüber Klienten) begangene (disziplinäre und strafrechtliche) Verfehlungen ein Motiv zur Begehung eines Selbstmordes gehabt habe, so ist dem Beschwerdeführer gerade im gegebenen Zusammenhang zunächst global zu entgegnen, daß einerseits - was die Beschwerde ja letztlich selbst einräumt - aus den angeführten Umständen ein unmittelbarer Schluß darauf, daß Dr. P*** am 13.Dezember 1982 tatsächlich Selbstmord verübte, naturgemäß nicht gezogen werden kann und daß andererseits das Gericht (auch) zu diesem Beweisthema ohnedies umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt hat und solcherart den Geschwornen ein Bild von der Persönlichkeit Dris. P*** vermittelt wurde, das sie bei der Beantwortung der Schuldfrage entsprechend berücksichtigen konnten. Der Schwurgerichtshof war aber nicht verpflichtet, zu den vom Angeklagten insoweit aufgeworfenen Fragen jedwedes Beweismittel zuzulassen, aus dem gegebenenfalls irgendwelche (mittelbare) Rückschlüsse in die angestrebte Richtung abgeleitet werden könnten. Das Gesetz schreibt vielmehr eine Beweisaufnahme nur für Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich ein Anlaß hiezu vorliegt, hievon also nach der gesamten Verfahrenslage ein derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß die damit notwendig verbundenen Nachteile überwogen werden, wie insbesondere eine immer mehr zunehmende Breite und Unübersichtlichkeit, durch welche ebenso wie durch jede erhebliche Verzögerung des Verfahrens letztlich die Wahrheitsfindung Schaden leidet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO ENr. 13 zu Paragraph 345, Ziffer 5,; 13 Os 130/83 ua).
a) Was zunächst die Anträge auf Einvernahme der Ärzte Dr. K*** und Dr. P*** sowie einer Reihe von (Dr. P*** angeblich nahestehender) anderer Zeugen, die im wesentlichen über die wirtschaftlichen Verhältnisse Dris. P*** befragt werden sollten vergleiche S 266, 267/Bd. römisch sechzehn), und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (S 832/Bd. römisch sechzehn) sowie die Beischaffung von Akten und schriftlichen Unterlagen und die Vernehmung verschiedener Klienten Dris. P*** bzw. deren Vertreter (zum Nachweis mehrfacher disziplinär oder strafrechtlich zu verfolgender Verfehlungen des Dr. P***, welche Ursache für dessen allenfalls aus Angst vor einer Aufdeckung begangenen Selbstmord gewesen sein könnten) betrifft, so kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch beschwert erachten, daß - ungeachtet ihrer zunächst erfolgten Abweisung vergleiche S 270, 839, 1409, 1410/Bd. römisch sechzehn) - diesen Anträgen zum Teil dennoch entsprochen wurde vergleiche etwa die Vernehmung Dris. K***: S 1383/Bd. römisch sechzehn, sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr. Q***, Dr. G*** und Dr. K***: S 1155 ff, 1386 ff/Bd. römisch sechzehn). Soweit den in Rede stehenden Anträgen aber letztlich nicht entsprochen wurde, so konnte der Schwurgerichtshof diesfalls zutreffend davon ausgehen, daß hievon nach Lage des Falles keine zusätzliche Förderung der Wahrheitsfindung erwartet werden konnte. Die Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, daß Dr. P*** "tatsächlich Selbstmord begangen hat" vergleiche S 831 in Verbindung mit S 832/Bd. römisch sechzehn), war im Hinblick auf die bezüglichen Ausführungen der beigezogenen Psychiater, auf welche bereits verwiesen wurde, entbehrlich, ganz abgesehen davon, daß durch das begehrte Gutachten die Frage, ob Dr. P*** Selbstmord verübt hat, naturgemäß nicht beantwortet werden könnte.
b) Die "sofortige Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Dr. P*** und in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Berthold M*** zwecks Sicherstellung der fehlenden Tagebuchblätter aus den Tagebüchern des verstorbenen Dr. Viktor Franz P***" sowie die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Kriminologie zur Untersuchung des Alters der Schreibmaschinschrift verschiedener (datummäßig bezeichneter) Tagebucheintragungen (S 431/Bd. römisch sechzehn) hatte der Angeklagte zum Beweis dafür beantragt, daß an den Tagebuchaufzeichnungen des Dr. P*** zum Nachteil des Angeklagten Manipulationen durchgeführt worden seien, weil Aufzeichnungen für bestimmte Zeiträume fehlen, die jedoch im Verlassenschaftsverfahren zitiert worden und in denen Selbstmordäußerungen Dris. P*** enthalten seien (S 432/Bd. römisch sechzehn). Der gegen die Abweisung dieser Anträge erhobenen Verfahrensrüge des Angeklagten ist entgegenzuhalten, daß auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß das Gerichtsexemplar der Tagebuchaufzeichnungen des Dr. Viktor Franz P*** unvollständig ist und manche der dem Gericht vorliegenden Tagebuchblätter mit verschiedenen Schreibmaschintypen geschrieben worden sind, dies - zieht man die gesamten Verfahrensergebnisse ins Kalkül vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 15 zu Paragraph 345, Ziffer 5,) - keinen auch nur annähernd begründeten Schluß darauf zuläßt, daß an den Aufzeichnungen absichtliche Manipulationen, wie sie der Angeklagte behauptet, vorgenommen wurden vergleiche hiezu auch die Bekundungen der Zeugen Susanne L*** S 320 ff/Bd. römisch sechzehn und Dr. Robert P*** S 420 ff, insb. S 426, 427/Bd. römisch sechzehn). Schon gar nicht könnten daraus irgendwelche Rückschlüsse darauf gezogen werden, daß Dr. P*** Selbstmord verübt hat. Solcherart war aber durch die begehrten Beweisaufnahmen ein maßgebliches, den Wahrspruch der Geschwornen allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis nicht zu erwarten, sodaß in der Abweisung (S 438 f/Bd. römisch sechzehn) der in Rede stehenden Beweisanträge eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht erblickt werden kann vergleiche auch 13 Os 130/83, 9 Os 168/83).
An der mangelnden Berechtigung der Verfahrensrüge vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß inzwischen (während des Rechtsmittelverfahrens) vom Vertreter des Privatbeteiligten Dr. Robert P***, Rechtsanwalt DDr. Berthold M***, am 2. Jänner 1986 mehrere Tagebuchblätter dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, die nach dem Vorbringen des Privatbeteiligten im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach Dr. Viktor Franz P*** benötigt, sodann versehentlich im Handakt eines anderen Klienten Dris. M*** abgelegt und erst nach Abschluß des erstinstanzlichen Strafverfahrens aufgefunden worden seien vergleiche Eingabe vom 31. Dezember 1985). Diese Tagebuchblätter, die Dr. Viktor Franz P*** zugeschrieben werden, betreffen Aufzeichnungen aus den Monaten Jänner, April, Juli und Dezember 1981 (insgesamt 6 Blätter) sowie Jänner, April, Mai und Juni 1982 (insgesamt 9 Blätter), wobei davon ausgegangen werden kann, daß es sich dabei um Aufzeichnungen handelt, deren Sicherstellung der Angeklagte mit dem eingangs angeführten Beweisantrag (S 431/Bd. römisch sechzehn) begehrt hat und dessen Abweisung er aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO rügt. Den Inhalt dieser Aufzeichnungen - deren letzte rund ein halbes Jahr vor dem 13. Dezember 1982 datiert und die im übrigen nichts enthalten, was (bezogen auf das im Beweisantrag angegebene Beweisthema [vgl. abermals S 431/Bd. XVI] und auf der Grundlage der hiezu vorliegenden Verfahrensergebnisse) geeignet gewesen sein könnte, für den Wahrspruch der Geschwornen von Bedeutung zu sein - konnte der Oberste Gerichtshof im Zuge der Erledigung dieser Rüge gemäß Paragraphen 285, f, 344 StPO verwerten vergleiche SSt. 38/69 ua). Dabei gelangte er zur Überzeugung, daß die Abweisung des gegenständlichen Beweisantrages auch im Lichte der stattgehabten tatsächlichen Aufklärungen zur darauf bezogenen Verfahrensrüge unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
c) Aus den dem Gericht vorliegenden Tagebuchaufzeichnungen wurden in der Hauptverhandlung zahlreiche Stellen verlesen vergleiche S 730, 734 bis 737, 821/Bd. römisch sechzehn). Die vom Angeklagten (wiederholt) beantragte Verlesung der gesamten Tagebuchaufzeichnungen bzw. Vornahme weiterer Verlesungen hat der Schwurgerichtshof hingegen abgewiesen (S 732, 840/Bd. römisch sechzehn), was der Angeklagte gleichfalls als Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO rügt. Um das den Gegenstand dieser Rüge bildende Begehren berechtigt erscheinen zu lassen, wäre es erforderlich gewesen, daß der Angeklagte - der anläßlich seiner gemäß Paragraph 252, Absatz 3, StPO abgegebenen Stellungnahme sowie anläßlich der Befragung der Zeugin Christa K*** den Geschwornen (außer den bereits vom Gericht vorgenommenen umfangreichen Verlesungen) überdies noch zahlreiche weitere Tagebuchstellen wörtlich zur Kenntnis brachte vergleiche S 824 bis 826, 893 bis 895/Bd. römisch sechzehn) - bei der Antragstellung begründet dartut, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß die Verlesung der gesamten Tagebuchblätter bzw. die von ihm angestrebten zusätzlichen Verlesungen über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Ergebnisse haben werde vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) und insoferne für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, weil andernfalls mit Rücksicht auf die oben (siehe Pkt. D/3) angestellten prinzipiellen Erwägungen davon auszugehen war, daß es sich lediglich um einen vom Beschwerdeführer angestrebten (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt, der zur Wahrheitsfindung nichts beitragen, wohl aber das Verfahren ungehörig verzögern könnte vergleiche Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz StPO). Ein (begründetes) Vorbringen in der aufgezeigten Richtung kann den bezüglichen Anträgen des Angeklagten indes nicht entnommen werden vergleiche S 675, 676, 731, 827, 831 und 832/Bd. römisch sechzehn), sodaß die Rüge versagen muß.
              d)              Gleichermaßen auf einen (unzulässigen) bloßen
Erkundungsbeweis läuft auch der Antrag des Angeklagten auf Beschlagnahme und Auswertung von im Besitz der Zeugin Christa K*** befindlichen Briefen hinaus (S 936, 937/Bd. römisch sechzehn). Da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind und der Angeklagte auch mit dem Hinweis auf eine Tagebucheintragung vom 13. November 1981 (S 937/Bd. römisch sechzehn) nicht darzutun vermag, daß die Kenntnis dieser Briefe die Wahrheitsfindung zu fördern geeignet sein könnte, die begehrte Beschlagnahme vielmehr lediglich auf die Klärung der (offenen) Frage abzielte, ob diese Briefe überhaupt einen für die Entscheidung der Geschwornen bedeutsamen Inhalt haben, wurden somit auch durch die Abweisung dieses Antrages (S 939/Bd. römisch sechzehn) keine Grundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
e) Darauf, daß die Einholung des beantragten (weiteren) psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis des vom Angeklagten behaupteten Selbstmordes des Dr. Viktor Franz P*** ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte, wurde bereits hingewiesen. Die Wiederholung des bezüglichen früheren, der Abweisung verfallenen Antrages (S 832/Bd. römisch sechzehn) im Zuge einer abermaligen, im wesentlichen gleichartigen Antragstellung (S 1211, 1212/Bd. römisch sechzehn) vermag hieran nichts zu ändern. Vielmehr ist der Auffassung des Schwurgerichtshofes (S 1228/Bd. römisch sechzehn) beizupflichten, daß die von den beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Q***, Dr. G*** und Dr. K*** zu dem angeführten Beweisthema abgegebenen ausführlichen gutächtlichen Stellungnahmen ausreichen. Von einer mangelnden fachlichen Kompetenz dieser Sachverständigen kann - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht gesprochen werden; kann doch eine solche nicht (schon) daraus abgeleitet werden, daß die Sachverständigen mangels der Möglichkeit entsprechender Befundaufnahmen eine abschließende Beurteilung der Frage nach einer manisch-depressiven Erkrankung Dris. P*** oder einem präsuizidalen Syndrom des Genannten ablehnten (S 1163 f und S 1165 ff/Bd. römisch sechzehn; vergleiche auch
S 1155 ff/Bd. römisch sechzehn). Dem Einwand des Angeklagten, daß Prof. Dr. R*** die Erstattung eines Gutachtens im Sinne einer sogenannten "psychiatrischen Autopsie" grundsätzlich für möglich halte, ist zu entgegnen, daß auch dieser Experte eine derartige Gutachtenerstattung nur unter der (hier nicht gegebenen) Voraussetzung für zielführend erachtete, daß in einem gerichtsmedizinischen Gutachten sichere Hinweise auf einen Selbstmord Dris. P*** festgestellt werden vergleiche S 489/Bd. römisch zwölf, 1162, 1171/Bd. römisch sechzehn).
ad 4: Die Verfahrensrüge ist aber auch insoweit nicht berechtigt, als sie sich gegen die Abweisung (S 486, 557/Bd. römisch sechzehn) des Antrages des Angeklagten auf Vornahme (bzw. teilweise Wiederholung) eines Lokalaugenscheines "nach Herstellung des Zustandes des Ablagefaches wie anläßlich der Beschreibung am 16. Dezember 1982 Bd. römisch zwei S 525" (gemeint wohl: Bd. römisch drei S 525) und nach "Einholung einer Anfrage bei der inländischen Generalvertretung der Erzeugerfirma darüber, ob der gegenständliche PKW mit einem schwarzen oder braunen Ablagefach ausgestattet war" (S 482, 483/Bd. römisch sechzehn) sowie des (neuerlichen) Antrages auf teilweise Wiederholung des bezüglichen Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Kriminologie bzw. Kriminaltechnik und eines Sachverständigen aus dem Fach der Spezialphotographie (S 552 bis 554/Bd. römisch sechzehn) wendet. Die erwähnten Anträge zielten darauf ab, die Frage, ob ein im Ablagefach eines PKW (wie er vom Angeklagten und von Dr. Viktor Franz P*** am 13. Dezember 1982 benützt worden war) abgelegter Revolver (vom Beifahrersitz aus) wahrnehmbar ist (und daher von Dr. P*** als Waffe erkannt und zum Selbstmord verwendet werden konnte), einer (noch genaueren; vergleiche S 477 ff/Bd. römisch sechzehn) Klärung zuzuführen. Demgegenüber war aber - der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider - eine exakte Rekonstruktion des seinerzeitigen Zustandes des Ablagefaches auch bei Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Inspektor Friedrich K*** (S 546/Bd. römisch sechzehn) und der Beschreibung laut S 525/Bd. römisch drei nicht möglich, zumal der vom Zeugen K*** erwähnte Vorgang, daß die Sachen von oben nach unten aus dem Handschuhfach genommen worden seien, noch nichts darüber zu besagen vermag, ob sie zuvor links oder rechts, vorne oder hinten gelegen waren, und im übrigen nicht mehr feststellbar ist, ob, wie und wo sich in diesem Ablagefach die Tatwaffe befunden hat. Dazu kommt, daß das Originalablagefach auf einem im Akt (S 539/Bd. römisch drei) befindlichen Lichtbild sichtbar ist und daß anläßlich des vorgenommenen Lokalaugenscheines die Sichtmöglichkeiten bei zahlreichen Varianten der möglichen Lage des Revolvers geprüft wurden (S 477 ff/Bd. römisch sechzehn). Mit zutreffender, insbesondere auf die Unmöglichkeit einer exakten Rekonstruktion verweisender Begründung vergleiche S 644, 645/Bd. römisch sechzehn) hat der Schwurgerichtshof schließlich auch den Antrag des Angeklagten abgewiesen, mit welchem die "Rekonstruktion der einzelnen Stellungen durch den Sachverständigen L***, wie sie sich aus den Selbstanzeigen ON 2, 5 bis 11 einerseits und ON 25 andererseits ergeben", in der Art und Weise durchzuführen begehrt wurde, daß der in diesen Anzeigen geschilderte Handlungsablauf "in einem Zuge" vollzogen wird, und dabei (für die Person des Dr. Viktor Franz P***) eine Demonstrationspuppe und (zur Darstellung des Verlaufes der Schußkanäle) starre Metallstäbe zu verwenden vergleiche S 642, 643/Bd. römisch sechzehn).
römisch zwei. Die Mutter und die Ehefrau des Angeklagten rügen aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ausschließlich die Abweisung vergleiche S 1227/Bd. römisch sechzehn) des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 1984 vergleiche S 1209, 1210/Bd. römisch sechzehn) gestellten Antrages, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte am 13.Dezember 1982 an einer akuten schizophrenen Psychose gelitten habe, die ihn außerstande setzte, einsichtsgemäß zu handeln bzw. daß bei ihm zum selben Zeitpunkt eine einer Geisteskrankheit gleichwertige seelische Störung vorgelegen habe, gemäß Paragraph 126, StPO das Gutachten einer inländischen medizinischen Fakultät einzuholen. Der Schwurgerichtshof hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß sich in bezug auf die vorliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten keine erheblichen Widersprüche ergeben haben und eine "relevante wesentliche Schwierigkeit" (zu ergänzen: der Begutachtung) weder von den Sachverständigen bekundet worden noch (ansonsten) festzustellen gewesen sei; als Schwierigkeiten seien von den Sachverständigen nur solche "technischer Art" bei der Befundaufnahme angeführt worden, zu den Vorgutachten aber habe der Sachverständige Dr. G*** ausführlich Stellung genommen. Auch die gegen dieses Zwischenerkenntnis erhobene Rüge ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist zunächst davon, daß für das "Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit" (Paragraph 134, StPO) in bezug auf die Beiziehung von (ärztlichen) Sachverständigen keine anderen Vorschriften gelten als sonst für die Heranziehung von Sachverständigen. Das folgt zum einen aus dem Fehlen einer (hievon) abweichenden Regelung in Paragraph 134, StPO und zum anderen aus der ausdrücklichen Verweisung auf Paragraph 118, Absatz 2, StPO in Paragraph 134, Absatz eins, StPO. Daher gilt auch in einem derartigen Verfahren der in Paragraph 118, StPO allgemein aufgestellte Grundsatz, daß in der Regel ein Sachverständiger genügt und zwei Sachverständige nur ausnahmsweise, nämlich dann beizuziehen sind, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist (EvBl. 1947/771). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Schwurgerichtshof - wegen der Schwierigkeit der Begutachtung - vorliegend zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit die Gutachten zweier Ärzte (Dr. G*** und Dr. K***) sowie das Gutachten eines Psychologen (Dr. Q***) eingeholt (und solcherart im übrigen auch dem Hinweis in der über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ON 194/Bd. römisch elf, auf die sich die Beschwerde beruft, Rechnung getragen). Hiezu darüber hinaus auch noch, wie dies die Beschwerde reklamiert, ein Gutachten der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität einzuholen bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht. Denn das Gesetz sieht - wie bereits bei Erledigung der den Beweisantrag S 827/Bd. römisch sechzehn betreffenden Verfahrensrüge ausgeführt wurde - in Paragraph 126, Absatz 2, StPO die Einholung eines derartigen Gutachtens (nur) dann vor, wenn sich in bezug auf die vorliegenden (ärztlichen [oder chemischen]) Sachverständigengutachten Widersprüche oder Mängel ergeben oder darin Schlüsse enthalten sind, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, wobei sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen lassen vergleiche auch Bertel, Grundriß 2 Rz. 388; Platzgummer, Grundzüge 83). Das ergibt sich daraus, daß Paragraph 126, Absatz 2, StPO hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einholung eines Fakultätsgutachtens (arg.: "... in solchen Fällen ...") auf die Fälle des Paragraph 126, Absatz eins, StPO Bezug nimmt. Soweit aber der zweite Satz des Paragraph 126, Absatz 2, StPO davon spricht, daß ein solches Gutachten (auch) einzuholen ist, wenn dies "wegen der Schwierigkeit der Begutachtung nötig" ist - die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung hatte auf die "Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles" abgestellt vergleiche Mayer, Kommentar 526; auf die frühere Fassung bezugnehmend auch Lohsing-Serini 303) -, so ist diese Voraussetzung (mangels gegenteiliger Anordnung in Paragraph 126, Absatz 2, StPO) im gleichen Sinn zu verstehen wie in Paragraph 118, Absatz 2, StPO. Als "schwierig" im Sinn der in Rede stehenden Vorschriften ist aber die (Beobachtung oder) Begutachtung in der Regel nur dann anzusehen, wenn die beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten, und sich die Möglichkeit einer Beantwortung durch andere Experten nicht von vornherein ausschließen läßt (SSt. 36/50; RZ 1970, 39; 9 Os 20/68; 13 Os 135/76; 13 Os 117/82; zuletzt 9 Os 42/86).
Von den dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgehend erweist sich aber die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerinnen als nicht begründet; denn es liegen - recht besehen - weder Umstände der in Paragraph 126, Absatz eins, StPO bezeichneten Art noch eine schwierige Begutachtung in der vorhin dargelegten Bedeutung vor, weshalb die begehrte Einholung eines Fakultätsgutachtens - wie der Schwurgerichtshof im Ergebnis zutreffend erkannte - ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben konnte:
Die Gutachten der bezogenen Sachverständigen (Dr. G***, Dr. K*** und Dr. Q***) weisen in den entscheidenden Punkten keine (den Beweiswert der Expertisen in Frage stellenden) Widersprüche auf. Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, daß Sachverständige nur Tatfragen, nicht aber Rechtsfragen und daher auch nicht die Frage, ob ein Angeklagter zurechnungsfähig ist oder nicht, zu beantworten haben. Das bedeutet aber nur, daß allfällige von den Sachverständigen unter Überschreitung ihrer Kompetenz zu Rechtsfragen abgegebene Stellungnahmen irrelevant und für die erkennenden Richter unverbindlich sind, weswegen etwaige Widersprüche in den Schlußfolgerungen der Sachverständigen, die deren Äußerungen zu Rechtsfragen beträfen, bedeutungslos wären. Vorliegend haben sich aber die Sachverständigen ohnedies im wesentlichen darauf beschränkt, zur geistig-seelischen Konstitution des Angeklagten gutächtlich Stellung zu nehmen. Auch der Sachverständige Dr. Q*** hat mit den - bei der Zitierung in der Nichtigkeitsbeschwerde übergangenen - Worten: "... vorbehaltlich der Beweiswürdigung ..." (S 1046/Bd. römisch sechzehn) ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten, letztlich den Geschwornen zusteht, und ebenso hat der Sachverständige Dr. K*** mit der in der Nichtigkeitsbeschwerde herausgestellten Formulierung in seinem Gutachten: "... keine Geisteskrankheit, die zurechnungsunfähig machen könnte ..." (S 1130/Bd. römisch sechzehn) - lediglich - bekundet, daß der Angeklagte aus der (ärztlichen) Sicht des Gutachters nicht geisteskrank ist, ohne damit der von den Geschwornen zu beantwortenden (Rechts-)Frage der Zurechnungsfähigkeit vorzugreifen (was schon die Verwendung des Konjunktivs in der betreffenden Passage des Gutachtens beweist).
Im entscheidenden Punkt, nämlich darüber, daß beim Angeklagten zur maßgebenden Zeit (13.Dezember 1982) keine Geisteskrankheit, wohl aber eine höhergradige geistig-seelische Abartigkeit - die der Sachverständige Dr. G*** auch als schwere, nicht aber als einer Geisteskrankheit gleichwertige seelische Störung bezeichnete vergleiche S 1092, 1094/Bd. römisch sechzehn) - bestanden hat, waren sich alle drei Sachverständigen einig vergleiche insb. S 1046, 1092, 1130/Bd. römisch sechzehn). Mit dem Beschwerdeeinwand, der Sachverständige Dr. Q*** habe von einer Legierungspsychose gesprochen, wird ein Widerspruch hiezu nicht aufgezeigt. Denn abgesehen davon, daß es sich bei diesem Experten nicht um einen Arzt handelt (und daß Anlaß für die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unaufgeklärte Widersprüche in ärztlichen Sachverständigengutachten sein könnten), hat Dr. Q*** ausdrücklich die weitgehende Rückbildung des seiner Meinung nach als Legierungspsychose zu beurteilenden Zustandes und damit dessen mangelnden Krankheitswert für die Tatzeit betont (S 1045/Bd. römisch sechzehn). Ein Widerspruch in den maßgebenden Expertisen kann auch darin nicht erblickt werden, daß die Sachverständigen Dr. Q*** und Dr. G*** die Möglichkeit, daß der Angeklagte hinsichtlich der angegebenen Gedächtsnislücken bloße Schutzbehauptungen vorgebracht bzw. anläßlich der Untersuchung durch Dr. G*** ein Verhalten simuliert haben könnte, verneint haben (S 1046, 1092/Bd. römisch sechzehn), wogegen vom Sachverständigen Dr. K*** auf simulative Tendenzen hingewiesen worden ist (S 1126 oben, 1139 unten/Bd. römisch sechzehn). Denn die letztere Aussage bezog sich auf einen ganz anderen Zeitpunkt, nämlich auf jenen der erst viel später erfolgten Untersuchung und Befragung des Angeklagten durch Dr. K***, bei welcher dieser den Eindruck gewann, der Angeklagte wolle ihm nahelegen, daß er Symptome einer Geisteskrankheit aufweise vergleiche abermals S 1126, 1139/Bd. römisch sechzehn).
Die Notwendigkeit der Einholung eines Fakultätsgutachtens wird aber auch nicht durch jene Beschwerdeeinwände dargetan, mit welchen aufzuzeigen versucht wird, daß die von den Sachverständigen aus den erhobenen Befunden gezogenen Schlußfolgerungen mit dem gesicherten psychiatrischen Fachwissen unvereinbar seien. Soweit in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt wird, der Sachverständige Dr. G*** habe einen akuten schizophrenen Prozeß (ausschließlich) wegen des Fehlens entsprechender Ergebnisse in dem vom Sachverständigen Dr. Q*** durchgeführten Rohrschach-Test negiert, so übersieht die Beschwerde, daß sich Dr. G*** bei der Beurteilung der Frage, ob beim Angeklagten zur Tatzeit eine akute Psychose vorgelegen sei, in Wahrheit sowohl auf seine eigenen Untersuchungen als auch auf Untersuchungen des Dr. Q*** berufen hat vergleiche S 1080, 1089, 1092/Bd. römisch sechzehn), wobei letzterer sich bei der von ihm vorgenommenen Befundaufnahme keineswegs nur auf das Rohrschach-Verfahren beschränkt hatte vergleiche S 1040, 1063, 1064/Bd. römisch sechzehn). Da sohin beide Experten sich keineswegs - wie die Beschwerde
vermeint - ausschließlich auf Untersuchungen nach dem Rohrschach-Verfahren gestützt haben, bedarf es keines (weiteren) Eingehens auf jene Beschwerdeausführungen, mit welchen das betreffende Verfahren als wissenschaftlich umstritten und (auch sonst) aus rechtlichen Gründen unstatthaft bezeichnet wird. Was aber die von der Beschwerde äußerten Zweifel gegen die vom Sachverständigen Dr. G*** geäußerte Meinung betrifft, die vom Angeklagten im Zuge der ersten Untersuchungen bekundeten Verfolgungsideen seien reaktiver Natur gewesen (S 1009/Bd. römisch acht, 1085/Bd. römisch sechzehn), so läuft dieses Vorbringen lediglich darauf hinaus, den bezüglichen (ausführlich begründeten) Schlußfolgerungen des genannten Sachverständigen andere (unter Umständen auch mögliche) Schlußfolgerungen entgegenzusetzen, ohne aber eine Unschlüssigkeit oder einen anderen Mangel der bekämpften Expertise dartun zu können. Der gegen Dr. G*** erhobene Vorwurf, aus Beweismaterial, das er keiner prüfenden psychiatrischen Untersuchung unterzogen habe, Schlußfolgerungen zum Nachteil des Angeklagten gezogen zu haben, geht deshalb fehl, weil sich Dr. G***, als er auf die Frage des Angeklagten, ob die Möglichkeit des Ausbruches einer akuten Psychose am 13.Dezember 1982 und ihre Rückbildung bis 16., 17.Dezember 1982 mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S 1101 unten/Bd. römisch sechzehn), (unter anderem) ausführte, "die vorliegenden Unterlagen, die" er "allerdings nicht zu überprüfen Gelegenheit hatte", sprächen wohl eindeutig dagegen, daß der Angeklagte unmittelbar nach der Tathandlung bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch ihn ein abklingendes psychotisches Zustandsbild geboten hat (S 1101 aE, 1102 oben/Bd. römisch sechzehn), ersichtlich auf die vom Sachverständigen Dr. Q*** mittels verschiedener Untersuchungsverfahren gesammelten Unterlagen bezog, die ohnedies von vornherein für eine Verwertung im Rahmen des von Dr. G*** zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens bestimmt waren vergleiche S 1/Bd. römisch acht).
Daß die beigezogenen Experten bestimmte, ihnen vom Gericht im gegebenen Zusammenhang vorgelegte, für die psychiatrische Begutachtung wesentliche Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten, vermag die Beschwerde weder mit dem Hinweis auf zwei vom Sachverständigen Dr. G*** früher erstattete Gutachten (aus welchen sich für die Jahre 1977/78 die straf- und disziplinarrechtliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ergeben hatte) noch damit darzutun, daß Dr. G*** die Ursache der (möglicherweise) partiellen Erinnerungsverdrängung des Angeklagten nicht erklären konnte (S 1105/Bd. römisch sechzehn) und daß die Sachverständigen Dr. G*** und Dr. K*** hinsichtlich des künftigen (somit nicht den Anklagevorwurf betreffenden) Verhaltens des Angeklagten keine sichere Prognose abgegeben haben vergleiche S 1109, 1151/Bd. römisch sechzehn). Zu den Vorgutachten hat Dr. G*** eingehend Stellung genommen vergleiche S 1078 ff, insb. S 1080, 1082, 1083 sowie 1100/Bd. römisch sechzehn) und auch die wesentlichen Gründe für die unterschiedliche Beurteilung dargelegt; ebenso haben auch die beiden übrigen Sachverständigen (Dr. K*** und Dr. Q***) zu den Vorgutachten Stellung bezogen vergleiche S 1130/Bd. römisch sechzehn bzw. S 1044 f, 1070/Bd. römisch sechzehn). Letztlich hat der Angeklagte in seiner (gemäß Paragraph 248, Absatz 4, StPO abgegebenen) Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten, auf welche er sodann den in Rede stehenden Beweisantrag stützte (S 1209/Bd. römisch sechzehn), gar nicht behauptet, daß (bzw. gegebenenfalls welche) entscheidungswesentliche Sachfragen von den Experten unbeantwortet geblieben seien; er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die gutächtlichen Ausführungen Dris. G*** über den geistigen Zustand des Angeklagten im Dezember 1982 als unzutreffend zu bezeichnen (S 1205/Bd. römisch sechzehn).
römisch drei. Der Angeklagte rügt aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO schließlich noch, daß der Schwurgerichtshof verschiedene Fragen, die der Angeklagte an Zeugen und Sachverständige stellen wollte, nicht zugelassen hat, wodurch er ebenfalls in seinen Verteidigungsrechten gesetzwidrig beeinträchtigt worden sei; auch diesen Rügen kommt keine Berechtigung zu.
1. Die an den Zeugen Dr. Robert P*** gerichtete Frage, ob er zu seinem Vater immer ein gutes Verhältnis gehabt habe, beantwortete der Zeuge bejahend (S 424/Bd. römisch sechzehn). Eine weitere Fragestellung in diese Richtung nach Vorhalt einer Eintragung aus dem Tagebuch des Dr. Viktor Franz P*** wurde mit Beschluß des Schwurgerichtshofes (S 425/Bd. römisch sechzehn) mit der Begründung nicht zugelassen, daß sie unwesentlich sei und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehöre. Dem hält der Angeklagte zwar entgegen, daß die von ihm beabsichtigte Frage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentlich sei, ohne indes dartun zu können, welche entscheidende Bedeutung den bezüglichen (seiner Ansicht nach unglaubwürdigen) Angaben Dris. P*** für den Wahrspruch der Geschwornen zukommen könnte.
2. Die an den als Zeugen vernommenen Untersuchungsrichter Dr. P*** gerichteten Fragen, ob er persönlich in der Zeit vom 16. bis zum 21.Dezember 1982 geglaubt habe, daß Dr. K*** einen Mord begangen hat oder ob er andere Möglichkeiten in Betracht gezogen habe (S 535/Bd. römisch sechzehn), und ob ihm der Widerspruch in den Selbstanzeigen bzw. Gerichtsprotokollen bewußt gewesen sei (S 536/Bd. römisch sechzehn), hat der Schwurgerichtshof - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - deshalb zu Recht nicht zugelassen, weil einerseits Zeugen über Tatsachen auszusagen, nicht aber Meinungen zu äußern haben vergleiche SSt. 29/26; SSt. 31/10 uam) und andererseits es Sache der Geschwornen ist, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen Angaben des Angeklagten Widersprüche bestehen. Daß Dr. P*** in der vorliegenden Strafsache amtlich (als Untersuchungsrichter) tätig gewesen ist und über seine dabei gewonnene (subjektive) Ansicht in bezug auf bestimmte Verfahrensergebnisse befragt werden sollte, vermag daran nichts zu ändern.
3. Keinen Verfahrensmangel vermag die Beschwerde auch hinsichtlich der Nichtzulassung der an den Zeugen Franz N*** gerichteten Frage aufzuzeigen, warum keine Detailaufnahmen der Waffe angefertigt worden seien (S 548/Bd. römisch sechzehn). Denn dem Schwurgerichtshof ist darin zuzustimmen, daß dem Motiv, aus welchem die Anfertigung von Detailaufnahmen unterblieben ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt vergleiche abermals S 548/Bd. römisch sechzehn). Etwas anderes vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, es könnte für die Beweiswürdigung durch die Geschwornen bedeutsam sein, wenn nachgewiesen werden könne, "daß Umstände, durch die seine jetzige Verantwortung bewiesen hätte werden können (zB Blutflecken am Revolver usw), im Zuge der seinerzeitigen Untersuchung - aus welchen Gründen immer - nicht erhoben wurden".
4. Was die an den Zeugen Christian M*** gerichtete Frage betrifft, ob diesem die Angaben des Angeklagten (im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung) als glaubwürdig oder unglaubwürdig vorgekommen seien (S 594/Bd. römisch sechzehn), so genügt es, den Beschwerdeführer (abermals) darauf zu verweisen, daß Zeugen wahrgenommene Tatsachen zu bekunden, nicht aber Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile oder Schlußfolgerungen zu äußern haben, weshalb die reklamierte Frage zutreffend nicht zugelassen worden ist.
5. Ebensowenig wurden durch die Nichtzulassung mehrerer Fragen des Angeklagten an die Zeugin Ingrid B*** Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Das gilt zunächst für die Frage, ob es richtig sei, daß gegen die Zeugin beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren behänge (S 617/Bd. römisch sechzehn). Denn aus der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens gegen die Zeugin könnten keine für den Wahrspruch der Geschwornen bedeutsamen Schlüsse gezogen werden, und zwar auch nicht unter dem dem Angeklagten offenbar vorschwebenden Gesichtspunkt einer kriminellen Zusammenarbeit zwischen der Zeugin und Dr. Viktor Franz P***. Dies gilt umso mehr für die weitere Frage, ob die Zeugin "eine Vollmacht S***-M*** gehabt" habe (S 618/Bd. römisch sechzehn), deren Erheblichkeit für die Lösung der verfahrensgegenständlichen Schuldfrage der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag. Schließlich war es aber auch nicht geboten, die Zeugin B*** zu einigen ihr vorgehaltenen Tagebuchaufzeichnungen des Dr. Viktor Franz P*** (von denen übrigens die Seiten 266/267 nicht in den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Unterlagen aufgefunden werden konnten) aus dem Jahre 1979 (und nicht wie in der Nichtigkeitsbeschwerde angegeben 1980) zu befragen vergleiche S 620/Bd. römisch sechzehn), betreffen diese doch Vorgänge, die einige Jahre vor dem Dezember 1982 gelegen sind, sodaß daraus - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine auch nur einigermaßen relevante Rückschlüsse auf eine kurz vor dem 13.Dezember 1982 bei Dr. P*** vorhandene, auf strafgerichtliche Verfehlungen zurückzuführende Suizidneigung gezogen werden können, worauf die in Rede stehende Frage nach dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung abzielte vergleiche abermals S 620/Bd. römisch sechzehn).
6. Die an den Sachverständigen Dr. M*** gerichtete Frage, ob es möglich gewesen wäre, die aus der Leiche des Dr. Viktor Franz P*** ausgeschnittenen Hautstücke (mit den Schußwunden) zu präparieren und solcherart der Untersuchung durch andere Sachverständige zugänglich zu machen (S 757/Bd. römisch sechzehn), konnte der Schwurgerichtshof deshalb ohne Nachteil für den Angeklagten nicht zulassen, weil die Hautstücke - was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, sodaß die Beantwortung der Frage bloß von theoretischer Bedeutung sein hätte können, ohne daß daraus - fallbezogen - Entscheidendes zu gewinnen wäre.
7. Den Beschwerdeeinwänden zuwider hat der Schwurgerichtshof auch zutreffend entschieden, daß die vom Angeklagten an die Zeugin Christa K*** gerichtete Frage, seit wann sie mit Dr. Viktor Franz P*** "per du" war, für den Wahrspruch der Geschwornen ohne Bedeutung und daher nicht zuzulassen ist (S 887/Bd. römisch sechzehn). Das gilt gleichermaßen auch für die weitere an diese Zeugin gerichtete Frage, wann sie genötigt gewesen sei, zwecks Darlehensaufnahme an Dr. P*** heranzutreten (S 891, 892/Bd. römisch sechzehn), deren Beantwortung es überdies auch darum nicht bedurfte, weil die (von der Beschwerde erwähnte) vorangegangene Befragung der Zeugin hiezu (S 884/Bd. römisch sechzehn) bereits hinreichend Klarheit geschaffen hatte. Letztlich bestand auch keine Notwendigkeit, die Befragung der Zeugin Christa K***, die sich auf Paragraph 153, StPO berief, zu zahlreichen ihr vorgehaltenen Eintragungen in den Tagebüchern Dris. P***, welche auf wiederholte Unstimmigkeiten, Streitigkeiten und Meinungsdifferenzen zwischen der Genannten und Dr. P*** hindeuten, zuzulassen vergleiche S 893 bis 896/Bd. römisch sechzehn), zumal die betreffenden Vorgänge aus der Privatsphäre keinen Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf erkennen lassen; dazu kommt, daß der Inhalt der Tagebuchaufzeichnungen keiner Interpretation durch die Zeugin bedurfte, sondern als solcher gewürdigt werden konnte.
8. Der Rüge gegen die Nichtzulassung der an den Zeugen Otto W*** gerichteten Frage, ob er zum Angeklagten seinerzeit die Bemerkung gemacht habe, dieser führe "ein Kasperltheater auf" und in der Handzelle des Sicherheitsbüros würde er schon gestehen vergleiche S 923, 924/Bd. römisch sechzehn), aus deren Beantwortung geschlossen werden könnte, daß der genannte Erhebungsbeamte nicht an die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten geglaubt habe, ist zu entgegnen, daß - wie bereits ausgeführt wurde - subjektive Ansichten von Erhebungsbeamten über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben für den Wahrspruch der Geschwornen irrelevant sind und daß im übrigen aus dem behaupteten Vorhalt gar keine Rückschlüsse auf die Meinung des Beamten gezogen werden könnten.
9. Soweit sich der Angeklagte schließlich auch dadurch beschwert fühlt, daß er den Sachverständigen Bernhard R*** nicht zu der diesem vorgehaltenen (den angeblichen Zeitaufwand für die Zurücklegung verschiedener Wegstrecken betreffenden) Darstellung der Zeugin Christa K*** vom 29.Juli 1983 vergleiche insb. S 109, 111/Bd. römisch sieben) befragen durfte (S 1180, 1181/Bd. römisch sechzehn), so vermag er auch in dieser Beziehung eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht aufzuzeigen. Denn die in der bezüglichen Darstellung enthaltenen Zeitangaben beruhen (zumindest zum Teil) sehr wohl auf bloßen Schätzungen und es wäre im übrigen durch eine Erörterung dieser Darstellung seitens des Sachverständigen, der (ebenso wie Beamte der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich) selbst entsprechende Probefahrten unternommen hatte vergleiche S 1174 f/Bd. römisch sechzehn sowie auch S 309/Bd. römisch siebzehn) für den Standpunkt des Angeklagten nichts zu gewinnen.
römisch vier. Was zuletzt die aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Rügen gegen einige weitere Zwischenerkenntnisses des Schwurgerichtshofes betrifft, so erweisen sich auch diese als nicht begründet:
1. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zunächst insoweit, als er meint, der Schwurgerichtshof sei nicht dazu berufen gewesen, über die Anträge des Angeklagten, mit welchen er den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (S 733/Bd. römisch sechzehn) und sodann sowohl den Vorsitzenden als auch den Beisitzer Dr. F*** (S 1212/Bd. römisch sechzehn) wegen Befangenheit ablehnte, zu entscheiden, weil es den Grundgedanken des Ablehnungsrechtes widerspräche, daß der abgelehnte Richter an der Entscheidung über den Ablehnungsantrag mitwirkt. Bei diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer den wesentlichen Unterschied zwischen der Ablehnung eines Richters außerhalb der Hauptverhandlung und einer solchen in der Hauptverhandlung. Für den ersten Fall bestimmt Paragraph 74, StPO, welches (vom abgelehnten Richter verschiedene) richterliche Organ über den Ablehnungsantrag zu entscheiden hat. Über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablehnung eines Richters hat hingegen nach ständiger Rechtsprechung vergleiche insb. bereits KH 2722, SSt. 1/19, EvBl. 1956/306, ÖJZ-LSK 1979/60, ÖJZ-LSK 1984/34 uam) gemäß Paragraph 238, StPO der (Schwur-)Gerichtshof zu erkennen (zust. auch Bertel, Grundriß 2 Rz. 167). Im Hinblick auf das in einem solchen (in der Hauptverhandlung gestellten) Ablehnungsantrag enthaltene Begehren, die Verhandlung zu vertagen, kann allerdings ein derartiges Zwischenerkenntnis aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, (bzw. der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins,) StPO mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, sofern sich das Vorbringen nicht ausschließlich auf die Wiederholung eines solchen Ablehnungsantrages beschränkt, der bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt worden ist (SSt. 52/29). Soweit daher der Beschwerdeführer seine Ablehnung (des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes und des beisitzenden Richters Dr. F***) auf Äußerungen der abgelehnten Richter in der Hauptverhandlung stützt, ist er zur Bekämpfung der über seine Anträge ergangenen abweislichen Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofes aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO legitimiert vergleiche SSt. 26/61; SSt. 40/32; EvBl. 1970/245; zuletzt 11 Os 184/85); die Rüge ist jedoch sachlich nicht berechtigt:
Denn die vom Angeklagten zur Begründung seiner Ablehnungsbegehren angeführten Umstände sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß sich die betreffenden Richter bei ihren Entscheidungen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würden leiten lassen, sodaß ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen wäre, wie dies für eine Befangenheit charakteristisch ist vergleiche SSt. 25/81 uam), zumal sich eine Ablehnung auf persönliche Gründe stützen muß und sachliche Gründe, daß sich nämlich die Auffassungen des Richters mit denen der Partei nicht decken, daß dem betreffenden Richter eine unrichtige Anwendung von Prozeßvorschriften bzw. Verfahrensmängel unterlaufen sind oder daß er es an der in der Geschäftsordnung der Gerichte vorgeschriebenen Höflichkeit fehlen lassen bzw. beleidigende Formulierungen gebraucht hat, nicht hinreichen, um daraus (objektiv begründete) Zweifel an der Unbefangenheit des Richters abzuleiten vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 17, 18, 19, 20 und 23 zu Paragraph 73,).
2. Daß die Durchführung der Hauptverhandlung in zeitweiser Abwesenheit beigezogener Sachverständiger keine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 439, Absatz 2, StPO bewirkte, wurde bereits dargelegt. Dem vom Angeklagten unter Berufung auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Einwand zuwider bedeutete es daher auch keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, daß der von ihm unter Hinweis auf Paragraph 439, Absatz 2, StPO gestellte Antrag, die Hauptverhandlung solange zu unterbrechen, bis die Sachverständigen Dr. Q*** und Dr. G*** wieder anwesend seien (S 663/Bd. römisch sechzehn).
3. Nicht im Recht ist die Beschwerde aber - worin der Generalprokuratur gleichfalls zuzustimmen ist - auch insoweit, als sie die Abweisung (S 1408, 1409/Bd. römisch sechzehn) des Antrages des Angeklagten bekämpft, ihn selbst, den Staatsanwalt und den Verteidiger zur Erteilung der (mündlichen) Rechtsbelehrung an die Geschwornen sowie zur Besprechung der einzelnen Fragen mit den Geschwornen gemäß Paragraph 323, Absatz eins und Absatz 2, StPO zuzuziehen. Zwar ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, daß den Parteien die Teilnahme an der nach Paragraph 323, StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen verwehrt ist. Daß eine solche Teilnahme aber nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig ist, folgt daraus, daß der verhaftete Angeklagte, nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, gemäß Paragraph 319, zweiter Halbsatz StPO abzuführen ist, daß weiters gemäß Paragraph 320, Absatz 2, StPO Ersatzrichter und Ersatzgeschworne im Beratungszimmer der Geschwornen nur anwesend sein dürfen, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes getreten sind, daß sich gemäß der Vorschrift des Paragraph 322, StPO nach Ausfertigung der (schriftlichen) Rechtsbelehrung (nur) der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschwornen zu begeben haben und daß Ankläger sowie Verteidiger sich gemäß Paragraph 332, Absatz eins, StPO erst nach Beendigung der Abstimmung der Geschwornen in deren Beratungszimmer begeben dürfen. Dazu kommt, daß der Inhalt der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere auch nicht aus der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, gemacht werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 1 zu Paragraph 323,), während eine Anfechtung der den Geschwornen gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO erteilten (mündlichen) Rechtsbelehrung nur insoweit (aus der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) in Betracht kommt, als die Belehrung von der schriftlichen Rechtsbelehrung abweicht oder über diese, insbesondere wegen Fragen der Geschwornen, hinausgeht, in welchem Falle die Änderungen und Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung in einem Anhange beizufügen sind, den der Vorsitzende zu unterfertigen hat (Paragraph 323, Absatz eins, zweiter Satz StPO), sodaß sie mithin aktenkundig (und deshalb bekämpfbar) sind, womit aber dem (vom Beschwerdeführer herausgestellten) Gebot eines fairen Verfahrens entsprochen wird.
E/ Eine Nichtigkeit gemäß der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erblickt der Angeklagte zunächst darin, daß der Vorsitzende die Geschwornen anläßlich des am 15.November 1984 vorgenommenen Lokalaugenscheines über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung von Sichtproben befragte, wiewohl - so meint die Beschwerde - die Fragestellung an die Geschwornen in den Paragraphen 312 bis 317 StPO geregelt sei und ausschließlich unter Beachtung der darin normierten Formvorschriften erfolgen dürfe.
Bei dieser Argumenation läßt der Beschwerdeführer aber außer acht, daß die von ihm gerügte Befragung der Geschwornen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes im Zuge des Beweisverfahrens und zu dem Zweck erfolgte, den Geschwornen die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie über die Möglichkeit zu belehren, weitere Beweisaufnahmen zu begehren vergleiche S 479/Bd. römisch sechzehn), womit aber die gerügte Vorgangsweise durchaus dem Gesetz entsprach vergleiche Paragraphen 302, Absatz 2, 309, Absatz eins, StPO) und von einer Fragestellung im Sinn der Paragraphen 310, ff StPO keine Rede sein kann. Ebenso unbegründet ist aber auch der weitere, auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Einwand, die Formulierung der Hauptfrage 1 verstoße gegen Paragraph 312, Absatz eins, StPO, weil sie in Ansehung der vorsätzlichen Tötung des Dr. Viktor Franz P*** nicht nur (als Variante a/) auf den in der Anklage beschriebenen Tathergang, sondern - als im Fall der Verneinung der Variante a/ zu beantwortende Variante b/ - auch darauf gerichtet war, ob der Angeklagte schuldig sei, am 13.Dezember 1982 in Wien den Dr. Viktor Franz P*** dadurch vorsätzlich getötet zu haben, daß er den Genannten, der sich zuvor selbst mit einem Revolver mit Selbstmordvorsatz in die rechte Schläfe geschossen hatte und dadurch schon tödlich verletzt war, aber noch lebte, mit einem Revolver aus geringer Entfernung (ca. 5 cm) in die rechte Halsseite schoß. Denn in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die weder die Identität der Tat aufheben noch etwas an der in der Anklage vorgenommenen Qualifikation ändern, können auch neben dem Sachverhalt, wie er sich nach der Anklage darstellt, in der Hauptfrage Aufnahme finden vergleiche SSt. 24/46), das heißt es kann nach einem von der Anklage abweichenden Sachverhalt, durch den sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde, in einer Hauptfrage durch alternative Gegenüberstellung zu dem unter Anklage stehenden Sachverhalt gefragt werden (SSt. 23/91; SSt. 44/29). Damit haftet aber der bekämpften Fragestellung ein Mangel nicht an, weil die Hauptfrage 1 - in der Variante a/ - sachverhaltsmäßig ohnedies den unter Anklage gestellten Hergang der Tat zum Gegenstand hatte und sich die Variante b/ hievon lediglich durch die Einschränkung des der Variante a/ zugrunde gelegten Sachverhaltes, nicht aber hinsichtlich der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände unterscheidet. Da die Variante b/ demnach nur der Möglichkeit dienen sollte, ohne Änderung der rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt in bezug auf den Tathergang abweichend von der Anklage festzustellen, war insoweit für die vom Beschwerdeführer angestrebte Stellung einer Eventualfrage kein Raum.
Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider wurden die gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung auch nicht durch die Abfassung der Zusatzfrage 8 verletzt, mit welcher darnach gefragt wurde, ob der Angeklagte zur Zeit der ihm angelasteten Tat
  1. Litera a
    wegen Geisteskrankheit,
  2. Litera b
    wegen Schwachsinns,
  3. Litera c
    wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
  4. Litera d
    wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände
gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Denn durch diese dem Gesetzestext des Paragraph 11, StGB folgende Formulierung wurden keineswegs - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - mehrere (verschiedene) Straf-(Schuld-)ausschließungsgründe in einer (einzigen) Zusatzfrage zusammengefaßt; es wurde vielmehr ohnehin nur nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit gefragt, der allerdings aus verschiedenen, rechtlich gleichwertigen und in den Punkten a) bis d) der bemängelten Frage (alternativ) aufgezählten Gründen verwirklicht sein kann. Die Zusammenfassung dieser Gründe in nur einer Zusatzfrage war aber gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO zulässig vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 17 zu Paragraph 317,) und im Hinblick darauf, daß es den Geschwornen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO gestattet ist, eine Frage nur teilweise unter Beifügung entsprechender Beschränkungen zu bejahen, unbedenklich. Auf die Möglichkeit der teilweisen Bejahung einer Frage werden die Geschwornen bereits in den allgemeinen Hinweisen und Richtlinien für die Geschwornen, die im Beratungszimmer aufliegen, hingewiesen. Daß die Geschwornen den irrigen Eindruck gewinnen konnten, Zurechnungsunfähigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn alle vier Zustände (laut den Punkten a) bis d) der Frage) kumulativ gegeben seien, ist - entgegen dem Einwand der Beschwerde - sowohl nach der Formulierung der Frage als auch nach der hiezu erteilten Rechtsbelehrung vergleiche insb. S 1544/Bd. XVI: "... einer dieser vier Zustände ...") auszuschließen.
Richtig ist lediglich, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen, die es in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt hätten, der Angeklagte könnte wegen Schwachsinns zurechnungsunfähig gewesen sein, nicht vorgebracht wurden. Gleichwohl war eine Erwähnung auch dieses Zustandes in der Frage schon deshalb berechtigt, weil es jedenfalls (auch nach Ansicht des Beschwerdeführers) indiziert war, darnach zu fragen, ob der Angeklagte wegen einer "anderen schweren, einem dieser Zustände (nämlich Geisteskrankheit, Schwachsinn oder tiefgreifende Bewußtseinsstörung) gleichwertigen seelischen Störung" unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im übrigen ist selbst bei Unterstellung einer Formverletzung dahin, daß ohne Indikation nach Zurechnungsunfähigkeit auch wegen Schwachsinns gefragt wurde, unzweifelhaft erkennbar, daß dieselbe auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO). F/ Weder der Angeklagte noch seine Mutter und seine Ehefrau vermögen schließlich eine Nichtigkeit nach der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO aufzuzeigen:
Den bezeichneten Nichtigkeitsgrund erblicken die genannten Beschwerdeführer zunächst darin, daß die den Geschwornen zur Zusatzfrage 8 (nach Zurechnungsunfähigkeit) erteilte (schriftliche) Rechtsbelehrung deshalb "unvollständig, widersprüchlich und unrichtig" sei, weil die Geschwornen - die nach Meinung der Beschwerdeführer nach dem letzten Satz der Erläuterungen zur erwähnten Frage (S 1544/Bd. römisch sechzehn) zu der Ansicht kommen mußten, die Bejahung dieser Frage müßte (in jedem Fall) zum Freispruch des Angeklagten führen - nicht auf die Bestimmung des Paragraph 434, Absatz eins, StPO hingewiesen worden seien, wonach auch in einem Strafverfahren nach Anhörung der Parteien und bei Vorliegen der sonstigen (im Paragraph 434, Absatz 3, StPO bezeichneten) Voraussetzungen (ohne formellen Freispruch) eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet werden könne.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die zur erwähnten Zusatzfrage erteilte Rechtsbelehrung mit der (auch in den Nichtigkeitsbeschwerden wiedergegebenen) Passage, wonach ein nicht zurechnungsfähiger Täter in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen ist, wenn nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen ("Gefährlichkeitsprognose") begehen wird vergleiche S 1543 Mitte/Bd. römisch sechzehn), der Sache nach ohnedies unmißverständlich klarstellt, unter welchen in der "Belehrung betreffend die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" näher beschriebenen Voraussetzungen (S 1547 ff/Bd. römisch sechzehn) ungeachtet der Zurechnungsunfähigkeit eines Angeklagten (nicht dessen Freispruch, sondern) dessen Einweisung nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 434, StPO) zu erfolgen hat, woraus für die Geschwornen - die ja die Rechtsbelehrung als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen hatten (EvBl. 1980/107 ua) - erkennbar war, daß der im letzten Satz des bezüglichen Teiles der Rechtsbelehrung erwähnte Freispruch nur beim Fehlen dieser Voraussetzungen in Betracht kommt. Damit kann aber weder von einer deren Unrichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit noch von einer Widersprüchlichkeit oder gar Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung die Rede sein. Für eine allfällige - von den Beschwerdeführern vermißte - Anleitung der Geschwornen in der Richtung, daß sie gemäß Paragraph 328, StPO den Wunsch nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen äußern können, ist in der schriftlichen Rechtsbelehrung, deren Inhalt sich auf die im Paragraph 321, Absatz 2, StPO vorgesehenen Erläuterungen zu beschränken hat, kein Raum. Im übrigen waren die Geschwornen, wie die laut S 1417/Bd. römisch sechzehn protokollierten Vorgänge zeigen, über die im Paragraph 328, StPO vorgesehenen Möglichkeiten ohnehin informiert.
Was letztlich die in der Beschwerde der Mutter und der Ehefrau des Angeklagten erhobene Rüge betrifft, daß die zur Zusatzfrage 8 erteilte Rechtsbelehrung deshalb unrichtig sei, weil darin das Wesen einer "anderen schweren seelischen Störung" nicht erschöpfend umschrieben werde, so geht auch sie fehl. Das Gesetz definiert den damit angesprochenen Zustand dahin, daß es sich um eine schwere seelische Störung handeln muß, die einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertig sein und den Täter unfähig machen muß, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. All dies kommt in der Rechtsbelehrung richtig und vollständig zum Ausdruck (S 1543, 1544/Bd. römisch sechzehn). Der Hinweis auf "schwere Affektzustände (etwa Triebhaftigkeit)" hat ersichtlich nur illustrativen Charakter und ist im gegebenen Zusammenhang durchaus nicht irreführend. Das von den Beschwerdeführern relevierte Unterbleiben weiterer Erläuterungen, wonach der seelische Ausnahmezustand so intensiv und ausgeprägt sein muß, daß das Persönlichkeitsbild des Betroffenen völlig zerstört ist, wogegen bloß asoziale Veranlagung, Charakterschwäche oder -anomalie, Haltlosigkeit, hemmungsloser Affekt udgl. nicht genügen, konnte sich der Sache nach nur zugunsten des Angeklagten auswirken, sodaß darauf - mangels einer überhaupt denkbaren Benachteiligung des Angeklagten - der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden kann. Somit zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerden sowohl des Angeklagten als auch seiner Mutter und seiner Ehefrau zur Gänze unbegründet sind, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen waren.

Zu den Berufungen:

Das Geschwornengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß der Täter mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) und daß er gegen den vertrauensvoll in seinem PKW mitfahrenden Dr. Viktor Franz P*** heimtückisch gehandelt hat (Paragraph 33, Ziffer 6, StGB), als mildernd hingegen, daß der Täter die Tat unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes begangen hat (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB), daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) und daß er, wenn auch im Vorverfahren, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, mag es auch in der Folge widerrufen worden sein (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB); die Selbststellung hielt das Gericht dem Angeklagten deshalb nicht als mildernd zugute, weil er selbst angegeben hat, angenommen zu haben, daß er bereits von der Exekutive verfolgt werde.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen hielt das Gericht die eingangs angeführte Freiheitsstrafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters angemessen.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB erachtete das Gericht deshalb für geboten, weil sich aus den Gutachten der psychiatrischen und des psychologischen Sachverständigen ergebe, daß der Angeklagte die Mordtat unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schweren Persönlichkeitsstörung, begangen hat, ohne zurechnungsunfähig gewesen zu sein, und weil auf Grund dieser Gutachten weiters Grund zur Annahme bestehe, daß nach der Person des Angeklagten, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, er werde sonst unter dem Einfluß seiner genannten geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen.

Die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg schließlich gründete das Gericht darauf, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht ausreichten, um über die Höhe der (bestrittenen) Ansprüche mit Zuverlässigkeit entscheiden zu können, was insbesondere für die Angemessenheit der vom Privatbeteiligten Dr. Robert P*** geltend gemachten Begräbniskosten gelte. Gegen den Strafausspruch richten sich einerseits die Berufungen des Angeklagten (der dieses Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt hat) sowie seiner Mutter und seiner Ehefrau, welch letztere die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB bzw. auf 10 Jahre sowie überdies die Abweisung des Antrages auf Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher begehren, und andererseits die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe anstrebt. A/ Was zunächst die Strafzumessungsgründe betrifft, so kann der zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB mit der Begründung negiert, heimtückisches Handeln sei nicht nur durch Schläue, sondern auch durch Brutalität gekennzeichnet, wofür es aber vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten mangle. Denn heimtückisch im Sinn der zitierten Gesetzesstelle handelt, wer die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch begeht vergleiche ÖJZ-LSK 1977/261; 9 Os 11/78; 13 Os 2/79; 12 Os 58/84 ua; Foregger-Serini StGB MKK 3 115; Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 33, RN 12); daß der Täter darüber hinaus auch brutal vorgegangen sein müsse, kann - entgegen Pallin (Strafzumessung Rz. 48), auf den sich die Rechtsmittelwerber berufen - weder mit den Intentionen des Gesetzes vergleiche EBRV 125) noch auch - und vor allem - mit der Bedeutung des Begriffes "Heimtücke" im allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang gebracht werden, wird doch darunter gemeiniglich eine "hinterhältige" bzw. "hinterlistige Bösartigkeit" verstanden vergleiche Duden, Bedeutungswörterbuch 323; Meyers Lexikon Bd. 9, 255), für welche der Einsatz gefühlloser roher Gewalt keineswegs essentiell ist. Da der Angeklagte den ahnungslos in seinem PKW sitzenden Dr. Viktor Franz P*** für diesen völlig überraschend und ohne die gerinste Chance, dem Angriff auszuweichen oder gar sich dagegen zur Wehr zu setzen, somit unter verwerflichem Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens des Tatopfers, tötete, hat er heimtückisch im Sinn des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB gehandelt, sodaß der betreffende Erschwerungsgrund zu Recht angenommen worden ist. Nicht beigetreten werden kann dieser Berufung aber auch, soweit sie - neben dem vom Geschwornengericht ohnedies angenommenen Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer eins, (zweiter Fall) StGB - überdies jenen des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB zugunsten des Angeklagten reklamiert, weil dieser die Tat unter Umständen begangen habe, die dem Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB nahekommen. Wenngleich der zuletzt bezeichnete mildernde Umstand grundsätzlich neben jenem des Paragraph 34, Ziffer eins, zweiter Fall StGB zur Anwendung kommen kann vergleiche zum Meinungsstand Eder-Rieder, Die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen, 81 f), so setzt er jedenfalls voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Tatzeitpunkt in einem solchen Ausmaß vermindert gewesen ist, das im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der oberen Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt. Davon kann aber beim Angeklagten weder nach dem bezüglichen Berufungsvorbringen noch nach den Gutachten der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen gesprochen werden. Die von den Sachverständigen attestierte Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vergleiche etwa S 1151/Bd. römisch sechzehn), auf welche sich die Rechtsmittelwerber berufen, rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in einem solchen Ausmaß herabgesetzt gewesen sei, auf das Paragraph 34, Ziffer 11, StGB - recht besehen - abstellt. Dem Umstand, daß der Angeklagte die Tat unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands verübt hat, wurde aber durch die Annahme des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer eins, zweiter Fall StGB hinreichend - und vollständig - Rechnung getragen. Was schließlich den Einwand anlangt, es wäre vorliegend die besondere Strafempfindlichkeit des Angeklagten als mildernd zu berücksichtigen gewesen, zumal den Angeklagten die Freiheitsstrafe "im Hinblick auf seine bisherige berufliche und soziale Stellung besonders schwer" treffe und die rechtskräftige Verurteilung überdies zum Verlust seiner Pensionsansprüche führe, wozu komme, daß das besondere Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe "eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Belastung erfährt", sodaß der Angeklagte die Tatsache der Verbüßung einer solchen Strafe als wesentlich schwerer empfindet als dies bei anderen Verurteilten der Fall sei, so werden mit den bezüglichen Berufungsausführungen in Wahrheit Umstände, die bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Rechtsbrechers und damit für die Ausmessung der verwirkten Strafe (Paragraph 32, StGB) als mildernd ins Gewicht fallen könnten, nicht aufgezeigt. Wäre doch das wesentliche Ziel des Schuldstrafrechts verfehlt, würde die Schuld darnach beurteilt werden, ob es sich beim Straftäter um einen sozial höher- oder einen sozial niederstehenden, einen bislang sozial integrierten oder nicht sozial integrierten, einen verheirateten oder einen ledigen Menschen handelt, und es liefe die Berücksichtigung derartiger Unterschiede letztlich auf eine Klassenjustiz hinaus, für welche in der geltenden Strafrechtsordnung kein Raum ist vergleiche auch Pallin aaO Rz. 76). Der geistig-seelische Zustand des Angeklagten hinwieder ist - gesehen unter dem Blickwinkel einer speziellen Strafempfindlichkeit des Angeklagten - nicht derart beschaffen vergleiche hiezu insb. S 1072/Bd. römisch sechzehn), daß die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe von vornherein mit einer akuten Gefahr für ihn verbunden wäre, zumal für eine entsprechende ärztliche Betreuung während der Strafhaft ohnedies vorgesorgt werden muß vergleiche Paragraphen 66, ff StVG).

Im Recht ist die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen das Strafmaß lediglich insoweit, als sie rügt, daß der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 16, StGB nicht angenommen worden ist. Entscheidend ist nämlich, daß im Zeitpunkt der Selbststellung des Angeklagten tatsächlich gegen ihn noch keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Ermordung des Dr. Viktor Franz P*** gepflogen worden sind und - objektiv - jedenfalls die Möglichkeit bestanden hat, zu fliehen bzw. unentdeckt zu bleiben. Daß der Angeklagte subjektiv der Meinung war, bereits entdeckt zu sein, schließt die Annahme einer als mildernd zu wertenden Selbststellung nicht aus und kann lediglich insoweit von Bedeutung sein, als es darum geht, welches Gewicht dem in Rede stehenden Milderungsgrund bei der Abwägung aller Strafzumessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) zukommt.

Der Berufung des öffentlichen Anklägers ist, soweit sie sich dagegen wendet, daß dem Angeklagten dessen im Vorverfahren abgelegtes Geständnis als mildernd zugute gehalten wurde, zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung auch ein (bloß) im Vorverfahren abgelegtes, später aber widerrufenes Geständnis einen Milderungsgrund darstellt, sofern dieses, mag es gegebenenfalls auch nicht reumütig gewesen sein, jedenfalls - wie im gegebenen Fall - zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 34, RN 26). Daß aber den geständigen Bekundungen des Angeklagten im Vorverfahren diese Eignung zukam, ist evident. Das Gericht hat somit dem Angeklagten den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zutreffend zugute gehalten. Daß die (später gewählte) Verantwortung des Angeklagten ein sehr aufwendiges Hauptverfahren zur Folge hatte, hat bei der Strafbemessung - was die Anklagebehörde verkennt - außer Betracht zu bleiben, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, ob das ursprünglich abgelegte Geständnis einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dargestellt hat oder nicht. Denn hiefür kommt es allein auf dieses (ursprüngliche) Geständnis und dessen Auswirkungen auf die Wahrheitsfindung, nicht aber auf ein nachfolgendes prozessuales Verhalten des Angeklagten an, dem es (sanktionslos) freisteht, in den einzelnen Verfahrensstadien jene Verantwortung zu wählen, die ihm am zweckmäßigsten erscheint.

Zusammenfassend zeigt sich sohin, daß die vom Geschwornengericht angenommenen besonderen Strafzumessungsgründe lediglich insoweit einer Korrektur bedürfen, als dem Angeklagten auch der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 16, StGB zugute zu halten ist; im übrigen wurden aber die relevanten Strafzumessungstatsachen im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt.

Bei der Ausmessung der verwirkten Strafe hat das Erstgericht aber, wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend aufzeigt und worin auch der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zu den Berufungen im Gerichtstag beizupflichten ist, die besondere Schwere der personalen Täterschuld des Angeklagten in Verbindung mit dem objektiven Gewicht der verschuldeten Rechtsgutverletzung, wie sie der (vorsätzlichen) Tötung eines Menschen unter den gegebenen Umständen innewohnt, zu wenig berücksichtigt. Manifestiert sich doch in der heimtückischen, nachgeradezu einer "Liquidierung" des ahnungslosen und dem Angeklagten vertrauenden Mordopfers gleichkommenden Tatbegehung, um die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen des Angeklagten zu verhindern, mithin aus verwerflichen Motiven, eine derart negative Einstellung des Rechtsbrechers (im Sinn einer niedrigen Gesinnung) und damit ein solcher Grad an Schuld, daß die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe (oder gar, wie dies die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung anstrebt, die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung) nach Lage des Falles nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Daß der Angeklagte zur Tatzeit sich in einem abnormen Geisteszustand befand, unter dessen Einfluß er die Mordtat beging, fällt demgegenüber nicht so sehr ins Gewicht und vermag daher die übrigen, den Angeklagten belastenden Komponenten seiner Strafzumessungsschuld nicht aufzuwiegen. Die schuldangemessene Reaktion auf das Tatverhalten des Angeklagten kann daher nur in der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestehen, weshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und insoweit spruchgemäß zu erkennen war. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang - zum Vorbringen des Angeklagten in dessen Nichtigkeitsbeschwerde - beigefügt, daß weder in der Verhängung einer langjährigen noch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wie sie das Strafgesetzbuch beim Verbrechen des Mordes androht, ein Verstoß gegen Artikel 3, MRK erblickt werden kann.

B/ Berechtigt ist die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung insoweit, als sie sich gegen die vom Geschwornengericht angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB mangels entsprechend konkretisierter Gefährlichkeitsprognose wendet. Das Erstgericht begründete den bezüglichen Ausspruch lediglich damit, daß "Grund zur Annahme" bestehe, der Angeklagte werde ohne Anhaltung in einer Anstalt abermals in schwerer Weise delinquieren. Eine solche (einfache) Annahme neuerlicher Delinquenz (unter dem Einfluß der beim Täter bestehenden geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad) reicht jedoch nicht aus, um jene Befürchtung zu begründen, auf welche Paragraph 21, Absatz 2, StGB abstellt, und die mit einer bloßen Besorgnis, der Rechtsbrecher könnte neuerlich eine Straftat (mit schweren Folgen) begehen, nicht gleichgesetzt werden kann. Die Anordnung der in Rede stehenden freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme setzt vielmehr - in gleichem Maße wie jene nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB - voraus, daß der Rechtsbrecher infolge seiner Abartigkeit die Begehung einer neuen (gravierenden) Straftat mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit befürchten lassen muß vergleiche Foregger-Serini StGB MKK 3 86; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 21, RN 23 in Verbindung mit RN 12; Mayerhofer-Rieder StGB 2 Paragraph 21, Anmerkung 5 sowie Anmerkung zu ENr. 12a; Pallin im Wr. Kommentar Paragraph 21, Rz. 14; s. zusammenfassend zum Ganzen auch Eder-Rieder aaO 69 ff). Somit genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (abermaligen) Delinquenz nicht; die Besorgnis muß vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, daß bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist (RZ 1984/67 = ÖJZ-LSK 1984/3). Daher muß das Gericht Feststellungen darüber treffen, welche konkreten besonderen Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, die die Annahme einer naheliegenden, eminenten, nicht bloß auf einer Wahrscheinlichkeit geringen Grades beruhenden Gefahr rechtfertigen, der Betroffene werde in Hinkunft abermals in schwerwiegender Weise straffällig werden (13 Os 59/77). Feststellungen dieser Art wurden indes, wie die Berufung zugunsten des Angeklagten im Ergebnis richtig aufzeigt, nicht getroffen und können auch nach der Aktenlage, insbesondere auf Grund der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen nicht mit der gebotenen Sicherheit getroffen werden. Wenngleich die Sachverständigen die Möglichkeit eines neuerlichen Zusammenbruchs und einer depressiven Verstimmung vergleiche S 1093/Bd. römisch sechzehn) bzw. eine starke Fremdgefährlichkeit des Angeklagten für die Zukunft (S 1140/Bd. römisch sechzehn) nicht ausschlossen, so haben sie andererseits aber auch darauf hingewiesen, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt die Befürchtung einer weiteren strafbaren Handlung gering ist und es nur im Fall einer Verschlechterung des psychischen Zustands abermals zu krimineller Reaktion kommen könnte (S 1097/Bd. römisch sechzehn) und daß sich der Zustand des Angeklagten inzwischen auffallend (und ersichtlich unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt zukünftiger Gefährlichkeit positiv) geändert hat (S 1072 ff/Bd. römisch sechzehn). Nach alldem besteht zwar sicherlich eine hypothetisch-abstrakte Besorgnis abermaliger Delinquenz unter dem Einfluß einer Abartigkeit, die indes im gegenwärtigen Stadium nicht den Grad einer real-konkreten Befürchtung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, StGB erreicht. Daß der Angeklagte in extremen Situationen allenfalls neuerlich eine Straftat begehen könnte, reicht für sich allein für die Annahme der geforderten Gefährlichkeitsprognose nicht aus.

In Stattgebung der gegen die Maßnahme ergriffenen Berufung zugunsten des Angeklagten war daher der bezügliche Ausspruch aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen.

C/ Nicht berechtigt ist schließlich die Berufung des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** gegen die Verweisung mit seinen gegen den Angeklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg. Denn im Hinblick auf die Einwendungen des Angeklagten gegen die Höhe der einzelnen von Dr. Robert P*** erhobenen Ersatzansprüche, zum Teil auch gegen den Anspruch selbst, wie etwa in bezug auf Todesanzeigen in Salzburger Zeitungen, kann nicht gesagt werden, daß die vorliegenden Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichten, um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche des Berufungswerbers (zur Gänze oder auch nur mit einem Teilbetrag) verläßlich urteilen zu können. Eine derartige verläßliche Urteilsgrundlage kann aber im gegebenen Fall auch nicht nach Durchführung bloß einfacher zusätzlicher Erhebungen erzielt werden. Dazu kommt, daß der Vertreter des Privatbeteiligten im Gerichtstag vorbrachte, zur Abstattung der dem Privatbeteiligten erwachsenen Begräbniskosten sei von dritter Seite ein Betrag von 25.000 S geleistet worden, der mithin von dem geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen sei, wobei aber offen bleibt, für welche einzelnen Posten diese Zuwendung erfolgte und ob bzw. welche Beträge für die einzelnen geltend gemachten Ansprüche mithin überhaupt noch zu Lasten des Privatbeteiligten aushaften.

Im Ergebnis erfolgte daher die Verweisung des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** auf den Zivilrechtsweg zu Recht, sodaß seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Da der Privatbeteiligte durch seine mithin erfolglose Berufung so gut wie keinen (zusätzlichen) Aufwand im Rechtsmittelverfahren verursacht hat, war von der Verfällung (auch) des Privatbeteiligten in den Ersatz von Kosten des Rechtsmittelverfahrens abzusehen vergleiche 11 Os 95/85). D/ Über die ergriffenen Berufungen war sohin insgesamt teils stattgebend, teils nicht Folge gebend, teils verweisend zu erkennen. Die Entscheidung über die Verfällung des Angeklagten in den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00076.85.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053176 Rechtssatz 28.03.1985Strafrecht
1. Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § …
RS0053749 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Die Bestimmungen der §§ 324 ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Abs 2 des Art 91 B-VG, in welchem n …
RS0053805 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen.
RS0054093 Rechtssatz 24.04.1980Strafrecht
In der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen in der Beweisfrage liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die Differenzierung der Anfechtbarkeit der Urteile der Kollegialgerichte einerseits und der Einzelrichter andererseits punkto …
RS0071142 Rechtssatz 24.04.1975Strafrecht
Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in …
RS0071177 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Dem Grundsatz der Waffengleichheit wird dadurch entsprochen, daß die Stellungnahme der Generalprokuratur dem Verteidiger zugemittelt wird; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Art 6 MRK nicht entnom …
RS0074627 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Dem Grundsatz der Waffengleichheit wird dadurch entsprochen, daß die Stellungnahme der Generalprokuratur dem Verteidiger zugemittelt wird; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Art 6 MRK nicht entnom …
RS0074637 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Weder in der Verhängung einer langjährigen noch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wie sie das StGB beim Verbrechen des Mordes androht, kann ein Verstoß gegen Art 3 MRK erblickt werden.
RS0074692 Rechtssatz 01.12.1967Strafrecht
Die Bestimmungen der §§ 286 Abs 2 und 296 Abs 3 StPO über die Teilnahme eines verhafteten Angeklagten am Gerichtstag vor dem OGH über die Nichtigkeitsbescherde und Berufung widersprechen nicht der MRK, insbesondere nicht ihrem Art 6, und sind daher auch dur …
RS0075021 Rechtssatz 29.09.1983Zivilrecht; Strafrecht
Durch Art 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210, wurden die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht nicht erweitert. VwGH vom 11.12.1958, Z 2453/58; Veröff: ÖJZ 1959,415(1)
RS0089988 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Die im § 21 (§ 23 StGB) StGB genannte Befürchtung verlangt ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit.
RS0090043 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht; Strafrecht
Für die Prognose genügt es, dass die Wahrscheinlichkeit einer einweisungsrelevanten neuerlichen Straffälligkeit nicht bloß gering ist; eine eminente Gefährlichkeit ist nicht Voraussetzung.
RS0090401 Rechtssatz 27.09.1983Strafrecht
Zur Gefährlichkeitsprognose genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht; eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdic …
RS0090760 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Rechtsbrechers darf die Schuld nicht darnach beurteilt werden, ob es sich beim Straftäter um einen sozial höherstehenden oder einen sozial niederstehenden, einen, bislang sozial integrierten oder nicht sozial …
RS0091313 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB zwar grundsätzlich neben jenen des § 34 Z 1 zweiter Fall StGB zur Anwendung kommen. Dies setzt aber jedenfalls voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Tatzeitpunkt …
RS0091445 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Entscheidend für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist, daß im Zeitpunkt der Selbststellung objektiv (weil noch keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen eines Verdachts der konkreten Tat gepflogen wurden) die Möglichkeit bestanden hat, zu fliehen …
RS0091473 Rechtssatz 06.10.1964Strafrecht
Als mildernder Umstand ist ein in der Folge widerrufenes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu werten.
RS0091882 Rechtssatz 21.06.1977Strafrecht
"Heimtückisch" verlangt eine heimlich oder überraschend, das heißt unter einem verwerflichen Vertrauensbruch, begangene Tat.
RS0096745 Rechtssatz 22.11.1962Strafrecht
Dem Verteidiger steht ein Recht auf Einsichtnahme in den Entwurf des Berichterstatters zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu.
RS0096823 Rechtssatz 11.07.1973Strafrecht
Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten …
RS0096862 Rechtssatz 14.06.1984Strafrecht
Daraus, daß sich die Auffassung eines Richters in der von ihm getroffenen Entscheidung nicht mit jener der Partei deckt, kann keineswegs auf eine mögliche Befangenheit dieses Richters geschlossen werden (so schon JBl 1954,286).
RS0096985 Rechtssatz 24.01.1978Strafrecht
Kein förmliches (dem § 72 StPO entsprechendes) Ablehnungsrecht der Parteien gegenüber Sachverständigen.
RS0097118 Rechtssatz 08.05.1990Strafrecht
Ausfolgung von in einer Rechtsmittelentscheidung der OGH zitierten, nicht veröffentlichten Vorentscheidungen gemäß § 82 StPO mit Bezug auf ein vor der EKMR anhängiges Beschwerdeverfahren.
RS0097143 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Zuständigkeit zur Entscheidung über einen bei der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag.
RS0097161 Rechtssatz 16.03.1962Strafrecht
Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.
RS0097249 Rechtssatz 12.10.1954Strafrecht
Ablehnung eines Geschwornen, Zeitpunkt, Entscheidungsrecht, Beschwerde.
RS0097341 Rechtssatz 26.04.1974Strafrecht
Der Befund eines med Sachverständigen (hier: Leichenöffnung im engeren Sinn) kann nicht im Wege eines Fakultätsgutachtens überprüft werden.
RS0097347 Rechtssatz 16.09.1965Strafrecht
Schwierig im Sinne des § 118 Abs 2 StPO ist die Beobachtung oder Begutachtung immer dann, wenn der vom Gericht beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten einschlägigen wesentlichen Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit zu beantworten ver …
RS0097484 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Aus der Bezugnahme des Abs 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs 1 leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß § 126 Abs 2 StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in § 126 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen vorsieht.
RS0097527 Rechtssatz 14.10.1982Strafrecht
Eine Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverständiger die ihm vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit ihrer Beantwortung durch a …
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0097574 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Soweit der letzte Satz des § 126 Abs 2 StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in § 118 Abs 2 StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werde …
RS0097780 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, wenn im Zuge der Einvernahme eines Zeugen Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand hab …
RS0098037 Rechtssatz 29.12.1954Strafrecht
Voraussetzungen für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen.
RS0098175 Rechtssatz 12.12.1963Strafrecht
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuz …
RS0098176 Rechtssatz 18.09.1969Strafrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § …
RS0098547 Rechtssatz 19.06.1963Zivilrecht; Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß hiedurch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insb …
RS0099175 Rechtssatz 01.09.1983Strafrecht
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenf …
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099353 Rechtssatz 11.01.1973Strafrecht
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindba …
RS0099523 Rechtssatz 16.06.1971Strafrecht
Es ist unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel, das nicht ausgeführt wurde, von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angest …
RS0100131 Rechtssatz 01.09.1959Strafrecht
Der OGH ist gemäß § 281 Abs 3 StPO befugt, auf Grund des Akteninhaltes zu beurteilen, ob unzweifelbar erkennbar ist, daß die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben …
RS0100164 Rechtssatz 04.10.1979Strafrecht
Übermittlung eines begründeten Beschlußentwurfs an die Generalprokuratur.
RS0100429 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs 3 bezieht sich (ebenso wie jene des § 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt …
RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100699 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.
RS0100711 Rechtssatz 20.09.1979Strafrecht
Soweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (§ 323 StPO) von der schriftlichen (§ 321 StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbele …
RS0100718 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Die mündlichen Erläuterungen gemäß § 323 Abs 2 StPO sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt.
RS0100737 Rechtssatz 03.05.1974Strafrecht
Bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung sind zweckmäßigerweise beide Varianten - alternativ - in die Hauptfrage aufzunehmen (SSt 24/46, 13 Os 21/73). Ein diesbezüglicher Fehler ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
RS0100744 Rechtssatz 05.11.1973Strafrecht
Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so l …
RS0100826 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
§ 345 Abs 1 Z 1 StPO soll (ua) sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandl …
RS0100842 Rechtssatz 05.02.1970Strafrecht
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.
RS0100849 Rechtssatz 28.06.1983Strafrecht
Nicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank, wenn nicht schon bei Beginn der Hauptverhandlung - nach außen erkennbar - feststeht, welcher Laienrichter als Hauptgeschworner, welcher als Ersatzgeschworner fungiert.
RS0100885 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist (ebenso wie im gesamten Strafprozeß) nur insoweit erforderlich, als die Sachlage einen Anlaß bietet, demnach die Beweisaufnahme ein maßgebendes Resultat erwarten läßt.
RS0100901 Rechtssatz 25.06.1926Strafrecht
Keine Verpflichtung des Schwurgerichtshofes zur Zusammenfassung mehrerer Schuldausschließungsgründe in einer Zusatzfrage.
RS0101562 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Kostenteilung § 390 a StPO (Anmerkung: hinsichtlich der durch die erfolglosen Berufungen von Privatbeteiligten verursachten Kosten).
RS0101664 Rechtssatz 19.01.1982Strafrecht
§ 241 StPO gilt auch im Verfahren nach §§ 429 ff und §§ 435 ff StPO (abgesehen davon, dass der Ausdruck "Beiziehung" nicht notwendig bedeutet, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstatten müsse, eine Verlesung eines Gutachtens g …