Rechtssatz RS0071177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071177
Entscheidungsdatum
25.06.1986
Rechtssatz
Dem Grundsatz der Waffengleichheit wird dadurch entsprochen, daß die Stellungnahme der Generalprokuratur dem Verteidiger zugemittelt wird; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Art 6 MRK nicht entnommen werden.Dem Grundsatz der Waffengleichheit wird dadurch entsprochen, daß die Stellungnahme der Generalprokuratur dem Verteidiger zugemittelt wird; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Artikel 6, MRK nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071177
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0090OS00076_8500000_002