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Entscheidung 9 Os 76/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os76/85

Entscheidungsdatum

25.06.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 römisch fünf r 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über die Anträge des Angeklagten vom 20.Juni 1986 auf Vorführung zum Gerichtstag über seine Nichtigkeitsbeschwerde und auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes zum AZ 9 Os 76/85 sowie auf Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde an ihn in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In der oben bezeichneten Strafsache ist der Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie seiner Mutter und seiner Ehefrau, die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Privatbeteiligten Dr.Robert P*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.Dezember 1984, GZ 10 römisch fünf r 949/82-570, für den 2.Juli 1986 anberaumt worden. Der in Untersuchungshaft (Paragraph 438, StPO) befindliche Angeklagte wurde vom Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerden mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne (Paragraphen 286, Absatz 2, 344, StPO); seine Vorführung zum Gerichtstag über die Berufungen wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 296, Absatz 3, StPO nicht verfügt (Paragraphen 296, Absatz 3, 344, StPO), zumal insbesondere der Angeklagte von dem ihm gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO (in der Fassung des StrafverfahrensänderungsG 1983, BGBl. 1983/168) eingeräumten Recht, in einer von ihm ergriffenen Berufung oder in der von ihm erstatteten Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft seine Vorführung zu begehren, nicht Gebrauch gemacht hat.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr begehrt der Angeklagte, ihn zum Gerichtstag über seine Nichtigkeitsbeschwerde vorzuführen; diesem Begehren kann kein Erfolg beschieden sein. Denn Paragraph 286, Absatz 2, StPO ordnet ausdrücklich an, daß der verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen Verteidiger erscheinen kann, woraus folgt, daß er einem derartigen Gerichtstag nicht beiwohnen darf, sondern sich nur durch einen Verteidiger vertreten lassen kann vergleiche RZ 1968, 91 = JBl. 1968, 321; RZ 1969, 205 = EvBl. 1970/107; EvBl. 1986/17 = JBl. 1985, 505; 9 Os 188/80; 10 Os 15/78 u.a.m.).

Ein Recht des verhafteten Angeklagten, dem Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde beizuwohnen, kann - entgegen der Meinung des Antragstellers - auch nicht aus Artikel 6, Absatz eins, MRK abgeleitet werden. Denn im Verfahren über ein derartiges Rechtsmittel steht nicht die Schuld und Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Entscheidung, sondern nur die Gesetzmäßigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf der Grundlage der in der schriftlichen Rechtsmittelausführung geltend gemachten Beschwerdepunkte, wofür aber - anders als etwa bei der Entscheidung über die Straffrage - der persönliche Eindruck des Angeklagten in keiner Weise von Bedeutung sein kann. Dem Gebot eines fairen Verfahrens ist mithin bei der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls dadurch entsprochen, daß der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) seine (in der schriftlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits erhobenen) Einwände im Gerichtstag mündlich vorbringen kann vergleiche Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 91, 92 zu Artikel 6, MRK). Im Hinblick darauf, daß bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde eine Überprüfung der Schuldfrage durch den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist, versagt aber auch der Einwand des Antragstellers, die Vorschrift des Paragraph 286, Absatz 2, StPO bewirke eine sachlich nicht berechtigte Differenzierung zwischen verhafteten und nicht verhafteten Angeklagten. Der Ausschluß des verhafteten Angeklagten von der (bloßen) persönlichen Anwesenheit im Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde - in dem er, so wie auch der nicht verhaftete Angeklagte, bloß gegenwärtig sein, aber keine beschwerdebezogenen Erklärungen abgeben dürfte - findet seine sachliche Berechtigung zudem darin, daß das mit jeder Vorführung eines Verhafteten verbundene erhöhte Sicherheitsrisiko und der dadu ch bedingte größere Kostenaufwand schwerer wiegen als das Interesse des Angeklagten, im Gerichtstag anwesend zu sein. Gegen die Vorschrift des Paragraph 286, Absatz 2, StPO bestehen demnach - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Was den Hinweis des Antragstellers auf Paragraph 296, Absatz 3, StPO betrifft, so kann daraus für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden. Denn das Verfahren über eine (Straf-) Berufung unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb der Gesetzgeber auch im StrafverfahrensänderungsG zwar Paragraph 296, Absatz 3, StPO entsprechend geändert, Paragraph 286, Absatz 2, StPO hingegen unverändert gelassen hat. Für den Gerichtstag über die Berufungen wäre es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - dem Antragsteller freigestanden, rechtzeitig seine Vorführung zu beantragen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Aus dem Wesen des Verfahrens über eine Nichtigkeitsbeschwerde folgt aber auch, daß der Angeklagte sein Begehren auf Vorführung zum Gerichtstag über dieses Rechtsmittel nicht auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK stützen kann, eben weil sich dieses Verfahren nur auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Ersturteiles auf der Grundlage der schriftlichen Rechtsmittelausführungen - in deren Rahmen der Angeklagte ohnedies alle seine diesbezüglichen Einwände vortragen konnte - beschränkt.

Dem Begehren des Angeklagten, ihm selbst eine Ausfertigung der von der Generalprokuratur erstatteten schriftlichen Stellungnahme zu den Nichtigkeitsbeschwerden zuzustellen, ist zu erwidern, daß dem vom Antragsteller diesbezüglich hervorgekehrten Grundsatz der Waffengleichheit dadurch entsprochen worden ist, daß diese Stellungnahme seinem Verteidiger zugemittelt worden ist; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Artikel 6, MRK nicht entnommen werdet. Wenn der Angeklagte - allein daraus, daß die Verständigung vom Gerichtstag die ON 20 trägt - vermutet, die Generalprokuratur müsse außer der (dem Verteidiger zugestellten) Stellungnahme noch weitere Äußerungen abgegeben haben, weshalb er die Einsichtnahme in den Os-Akt begehrt, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß von der Generalprokuratur lediglich eine einzige, nämlich die eingangs angeführte Stellungnahme (ON 4 des Os-Aktes) abgegeben worden ist. Daß der Os-Akt darnach mehrere Ordnungsnummern enthält, erklärt sich ausschließlich damit, daß Ausfertigungen beigeschaffter Erkenntnisse des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sowie verschiedene Ersuchschreiben um Aktenübersendungen und Eingaben einjournalisiert worden sind. Jene Aktenstücke hingegen, welche die Willensbildung des Senates betreffen, sind weder dem Angeklagten noch auch - was der Antragsteller verkennt - der Generalprokuratur zugänglich, was insbesondere auch für Erledigungsentwürfe gilt (wie sich aus der zu SSt. 50/58 angebrachten Anmerkung in der Amtlichen Entscheidungssammlung und der dort zitierten hg. Präsidialverordnung eindeutig ergibt). Von einem Informationsvorsprung der Generalprokuratur kann somit keine Rede sein.

Wenn der Antragsteller schließlich vorbringt, die Generalprokuratur habe seit der Überreichung ihrer Stellungnahme zu den Nichtigkeitsbeschwerden Gelegenheit gehabt, auf die Willensbildung des Obersten Gerichtshofes einzuwirken, während dem Angeklagten keine gleichwertige Gelegenheit zur Verfügung gestanden sei, so genügt es, dem Angeklagten zu erwidern, daß seine Rechtsmittelausführungen dem Senat seit dem Einlangen der Strafakten beim Obersten Gerichtshof bekannt sind, sodaß seine Argumente weit länger auf den Senat "einwirken" konnten als jene der Generalprokuratur.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe rechtfertigen es mithin nicht, ihm noch vor dem Gerichtstag Einsicht in jene Aktenstücke des Os-Aktes zu gewähren, welche nicht die Willensbildung des erkennenden Senates betreffen, weshalb auch diesem Begehren nicht stattzugeben war.

Über die Anträge des Angeklagten war somit spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E09253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00076.85.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19860625_OGH0002_0090OS00076_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053176 Rechtssatz 28.03.1985Strafrecht
1. Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § …
RS0053749 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Die Bestimmungen der §§ 324 ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Abs 2 des Art 91 B-VG, in welchem n …
RS0053805 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen.
RS0054093 Rechtssatz 24.04.1980Strafrecht
In der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen in der Beweisfrage liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die Differenzierung der Anfechtbarkeit der Urteile der Kollegialgerichte einerseits und der Einzelrichter andererseits punkto …
RS0071142 Rechtssatz 24.04.1975Strafrecht
Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in …
RS0071177 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Dem Grundsatz der Waffengleichheit wird dadurch entsprochen, daß die Stellungnahme der Generalprokuratur dem Verteidiger zugemittelt wird; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Art 6 MRK nicht entnom …
RS0074627 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Dem Grundsatz der Waffengleichheit wird dadurch entsprochen, daß die Stellungnahme der Generalprokuratur dem Verteidiger zugemittelt wird; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Art 6 MRK nicht entnom …
RS0074637 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Weder in der Verhängung einer langjährigen noch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wie sie das StGB beim Verbrechen des Mordes androht, kann ein Verstoß gegen Art 3 MRK erblickt werden.
RS0074692 Rechtssatz 01.12.1967Strafrecht
Die Bestimmungen der §§ 286 Abs 2 und 296 Abs 3 StPO über die Teilnahme eines verhafteten Angeklagten am Gerichtstag vor dem OGH über die Nichtigkeitsbescherde und Berufung widersprechen nicht der MRK, insbesondere nicht ihrem Art 6, und sind daher auch dur …
RS0075021 Rechtssatz 29.09.1983Zivilrecht; Strafrecht
Durch Art 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210, wurden die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht nicht erweitert. VwGH vom 11.12.1958, Z 2453/58; Veröff: ÖJZ 1959,415(1)
RS0089988 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Die im § 21 (§ 23 StGB) StGB genannte Befürchtung verlangt ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit.
RS0090043 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht; Strafrecht
Für die Prognose genügt es, dass die Wahrscheinlichkeit einer einweisungsrelevanten neuerlichen Straffälligkeit nicht bloß gering ist; eine eminente Gefährlichkeit ist nicht Voraussetzung.
RS0090401 Rechtssatz 27.09.1983Strafrecht
Zur Gefährlichkeitsprognose genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht; eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdic …
RS0090760 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Rechtsbrechers darf die Schuld nicht darnach beurteilt werden, ob es sich beim Straftäter um einen sozial höherstehenden oder einen sozial niederstehenden, einen, bislang sozial integrierten oder nicht sozial …
RS0091313 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB zwar grundsätzlich neben jenen des § 34 Z 1 zweiter Fall StGB zur Anwendung kommen. Dies setzt aber jedenfalls voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Tatzeitpunkt …
RS0091445 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Entscheidend für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist, daß im Zeitpunkt der Selbststellung objektiv (weil noch keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen eines Verdachts der konkreten Tat gepflogen wurden) die Möglichkeit bestanden hat, zu fliehen …
RS0091473 Rechtssatz 06.10.1964Strafrecht
Als mildernder Umstand ist ein in der Folge widerrufenes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu werten.
RS0091882 Rechtssatz 21.06.1977Strafrecht
"Heimtückisch" verlangt eine heimlich oder überraschend, das heißt unter einem verwerflichen Vertrauensbruch, begangene Tat.
RS0096745 Rechtssatz 22.11.1962Strafrecht
Dem Verteidiger steht ein Recht auf Einsichtnahme in den Entwurf des Berichterstatters zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu.
RS0096823 Rechtssatz 11.07.1973Strafrecht
Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten …
RS0096862 Rechtssatz 14.06.1984Strafrecht
Daraus, daß sich die Auffassung eines Richters in der von ihm getroffenen Entscheidung nicht mit jener der Partei deckt, kann keineswegs auf eine mögliche Befangenheit dieses Richters geschlossen werden (so schon JBl 1954,286).
RS0096985 Rechtssatz 24.01.1978Strafrecht
Kein förmliches (dem § 72 StPO entsprechendes) Ablehnungsrecht der Parteien gegenüber Sachverständigen.
RS0097118 Rechtssatz 08.05.1990Strafrecht
Ausfolgung von in einer Rechtsmittelentscheidung der OGH zitierten, nicht veröffentlichten Vorentscheidungen gemäß § 82 StPO mit Bezug auf ein vor der EKMR anhängiges Beschwerdeverfahren.
RS0097143 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Zuständigkeit zur Entscheidung über einen bei der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag.
RS0097161 Rechtssatz 16.03.1962Strafrecht
Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.
RS0097249 Rechtssatz 12.10.1954Strafrecht
Ablehnung eines Geschwornen, Zeitpunkt, Entscheidungsrecht, Beschwerde.
RS0097341 Rechtssatz 26.04.1974Strafrecht
Der Befund eines med Sachverständigen (hier: Leichenöffnung im engeren Sinn) kann nicht im Wege eines Fakultätsgutachtens überprüft werden.
RS0097347 Rechtssatz 16.09.1965Strafrecht
Schwierig im Sinne des § 118 Abs 2 StPO ist die Beobachtung oder Begutachtung immer dann, wenn der vom Gericht beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten einschlägigen wesentlichen Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit zu beantworten ver …
RS0097484 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Aus der Bezugnahme des Abs 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs 1 leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß § 126 Abs 2 StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in § 126 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen vorsieht.
RS0097527 Rechtssatz 14.10.1982Strafrecht
Eine Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverständiger die ihm vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit ihrer Beantwortung durch a …
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0097574 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Soweit der letzte Satz des § 126 Abs 2 StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in § 118 Abs 2 StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werde …
RS0097780 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, wenn im Zuge der Einvernahme eines Zeugen Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand hab …
RS0098037 Rechtssatz 29.12.1954Strafrecht
Voraussetzungen für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen.
RS0098175 Rechtssatz 12.12.1963Strafrecht
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuz …
RS0098176 Rechtssatz 18.09.1969Strafrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § …
RS0098547 Rechtssatz 19.06.1963Zivilrecht; Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß hiedurch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insb …
RS0099175 Rechtssatz 01.09.1983Strafrecht
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenf …
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099353 Rechtssatz 11.01.1973Strafrecht
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindba …
RS0099523 Rechtssatz 16.06.1971Strafrecht
Es ist unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel, das nicht ausgeführt wurde, von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angest …
RS0100131 Rechtssatz 01.09.1959Strafrecht
Der OGH ist gemäß § 281 Abs 3 StPO befugt, auf Grund des Akteninhaltes zu beurteilen, ob unzweifelbar erkennbar ist, daß die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben …
RS0100164 Rechtssatz 04.10.1979Strafrecht
Übermittlung eines begründeten Beschlußentwurfs an die Generalprokuratur.
RS0100429 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs 3 bezieht sich (ebenso wie jene des § 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt …
RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100699 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.
RS0100711 Rechtssatz 20.09.1979Strafrecht
Soweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (§ 323 StPO) von der schriftlichen (§ 321 StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbele …
RS0100718 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Die mündlichen Erläuterungen gemäß § 323 Abs 2 StPO sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt.
RS0100737 Rechtssatz 03.05.1974Strafrecht
Bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung sind zweckmäßigerweise beide Varianten - alternativ - in die Hauptfrage aufzunehmen (SSt 24/46, 13 Os 21/73). Ein diesbezüglicher Fehler ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
RS0100744 Rechtssatz 05.11.1973Strafrecht
Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so l …
RS0100826 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
§ 345 Abs 1 Z 1 StPO soll (ua) sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandl …
RS0100842 Rechtssatz 05.02.1970Strafrecht
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.
RS0100849 Rechtssatz 28.06.1983Strafrecht
Nicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank, wenn nicht schon bei Beginn der Hauptverhandlung - nach außen erkennbar - feststeht, welcher Laienrichter als Hauptgeschworner, welcher als Ersatzgeschworner fungiert.
RS0100885 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist (ebenso wie im gesamten Strafprozeß) nur insoweit erforderlich, als die Sachlage einen Anlaß bietet, demnach die Beweisaufnahme ein maßgebendes Resultat erwarten läßt.
RS0100901 Rechtssatz 25.06.1926Strafrecht
Keine Verpflichtung des Schwurgerichtshofes zur Zusammenfassung mehrerer Schuldausschließungsgründe in einer Zusatzfrage.
RS0101562 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Kostenteilung § 390 a StPO (Anmerkung: hinsichtlich der durch die erfolglosen Berufungen von Privatbeteiligten verursachten Kosten).
RS0101664 Rechtssatz 19.01.1982Strafrecht
§ 241 StPO gilt auch im Verfahren nach §§ 429 ff und §§ 435 ff StPO (abgesehen davon, dass der Ausdruck "Beiziehung" nicht notwendig bedeutet, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstatten müsse, eine Verlesung eines Gutachtens g …