Nunmehr begehrt der Angeklagte, ihn zum Gerichtstag über seine Nichtigkeitsbeschwerde vorzuführen; diesem Begehren kann kein Erfolg beschieden sein. Denn § 286 Abs. 2 StPO ordnet ausdrücklich an, daß der verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen Verteidiger erscheinen kann, woraus folgt, daß er einem derartigen Gerichtstag nicht beiwohnen darf, sondern sich nur durch einen Verteidiger vertreten lassen kann (vgl. RZ 1968, 91 = JBl. 1968, 321; RZ 1969, 205 = EvBl. 1970/107; EvBl. 1986/17 = JBl. 1985, 505; 9 Os 188/80; 10 Os 15/78 u.a.m.).Nunmehr begehrt der Angeklagte, ihn zum Gerichtstag über seine Nichtigkeitsbeschwerde vorzuführen; diesem Begehren kann kein Erfolg beschieden sein. Denn Paragraph 286, Absatz 2, StPO ordnet ausdrücklich an, daß der verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen Verteidiger erscheinen kann, woraus folgt, daß er einem derartigen Gerichtstag nicht beiwohnen darf, sondern sich nur durch einen Verteidiger vertreten lassen kann vergleiche RZ 1968, 91 = JBl. 1968, 321; RZ 1969, 205 = EvBl. 1970/107; EvBl. 1986/17 = JBl. 1985, 505; 9 Os 188/80; 10 Os 15/78 u.a.m.).
Ein Recht des verhafteten Angeklagten, dem Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde beizuwohnen, kann - entgegen der Meinung des Antragstellers - auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 MRK abgeleitet werden. Denn im Verfahren über ein derartiges Rechtsmittel steht nicht die Schuld und Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Entscheidung, sondern nur die Gesetzmäßigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf der Grundlage der in der schriftlichen Rechtsmittelausführung geltend gemachten Beschwerdepunkte, wofür aber - anders als etwa bei der Entscheidung über die Straffrage - der persönliche Eindruck des Angeklagten in keiner Weise von Bedeutung sein kann. Dem Gebot eines fairen Verfahrens ist mithin bei der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls dadurch entsprochen, daß der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) seine (in der schriftlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits erhobenen) Einwände im Gerichtstag mündlich vorbringen kann (vgl. Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 91, 92 zu Art. 6 MRK). Im Hinblick darauf, daß bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde eine Überprüfung der Schuldfrage durch den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist, versagt aber auch der Einwand des Antragstellers, die Vorschrift des § 286 Abs. 2 StPO bewirke eine sachlich nicht berechtigte Differenzierung zwischen verhafteten und nicht verhafteten Angeklagten. Der Ausschluß des verhafteten Angeklagten von der (bloßen) persönlichen Anwesenheit im Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde - in dem er, so wie auch der nicht verhaftete Angeklagte, bloß gegenwärtig sein, aber keine beschwerdebezogenen Erklärungen abgeben dürfte - findet seine sachliche Berechtigung zudem darin, daß das mit jeder Vorführung eines Verhafteten verbundene erhöhte Sicherheitsrisiko und der dadu ch bedingte größere Kostenaufwand schwerer wiegen als das Interesse des Angeklagten, im Gerichtstag anwesend zu sein. Gegen die Vorschrift des § 286 Abs. 2 StPO bestehen demnach - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Was den Hinweis des Antragstellers auf § 296 Abs. 3 StPO betrifft, so kann daraus für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden. Denn das Verfahren über eine (Straf-) Berufung unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb der Gesetzgeber auch im StrafverfahrensänderungsG zwar § 296 Abs. 3 StPO entsprechend geändert, § 286 Abs. 2 StPO hingegen unverändert gelassen hat. Für den Gerichtstag über die Berufungen wäre es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - dem Antragsteller freigestanden, rechtzeitig seine Vorführung zu beantragen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.Ein Recht des verhafteten Angeklagten, dem Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde beizuwohnen, kann - entgegen der Meinung des Antragstellers - auch nicht aus Artikel 6, Absatz eins, MRK abgeleitet werden. Denn im Verfahren über ein derartiges Rechtsmittel steht nicht die Schuld und Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Entscheidung, sondern nur die Gesetzmäßigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf der Grundlage der in der schriftlichen Rechtsmittelausführung geltend gemachten Beschwerdepunkte, wofür aber - anders als etwa bei der Entscheidung über die Straffrage - der persönliche Eindruck des Angeklagten in keiner Weise von Bedeutung sein kann. Dem Gebot eines fairen Verfahrens ist mithin bei der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls dadurch entsprochen, daß der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) seine (in der schriftlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits erhobenen) Einwände im Gerichtstag mündlich vorbringen kann vergleiche Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 91, 92 zu Artikel 6, MRK). Im Hinblick darauf, daß bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde eine Überprüfung der Schuldfrage durch den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist, versagt aber auch der Einwand des Antragstellers, die Vorschrift des Paragraph 286, Absatz 2, StPO bewirke eine sachlich nicht berechtigte Differenzierung zwischen verhafteten und nicht verhafteten Angeklagten. Der Ausschluß des verhafteten Angeklagten von der (bloßen) persönlichen Anwesenheit im Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde - in dem er, so wie auch der nicht verhaftete Angeklagte, bloß gegenwärtig sein, aber keine beschwerdebezogenen Erklärungen abgeben dürfte - findet seine sachliche Berechtigung zudem darin, daß das mit jeder Vorführung eines Verhafteten verbundene erhöhte Sicherheitsrisiko und der dadu ch bedingte größere Kostenaufwand schwerer wiegen als das Interesse des Angeklagten, im Gerichtstag anwesend zu sein. Gegen die Vorschrift des Paragraph 286, Absatz 2, StPO bestehen demnach - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Was den Hinweis des Antragstellers auf Paragraph 296, Absatz 3, StPO betrifft, so kann daraus für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden. Denn das Verfahren über eine (Straf-) Berufung unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb der Gesetzgeber auch im StrafverfahrensänderungsG zwar Paragraph 296, Absatz 3, StPO entsprechend geändert, Paragraph 286, Absatz 2, StPO hingegen unverändert gelassen hat. Für den Gerichtstag über die Berufungen wäre es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - dem Antragsteller freigestanden, rechtzeitig seine Vorführung zu beantragen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Aus dem Wesen des Verfahrens über eine Nichtigkeitsbeschwerde folgt aber auch, daß der Angeklagte sein Begehren auf Vorführung zum Gerichtstag über dieses Rechtsmittel nicht auf Art 6 Abs. 3 lit. c MRK stützen kann, eben weil sich dieses Verfahren nur auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Ersturteiles auf der Grundlage der schriftlichen Rechtsmittelausführungen - in deren Rahmen der Angeklagte ohnedies alle seine diesbezüglichen Einwände vortragen konnte - beschränkt.Aus dem Wesen des Verfahrens über eine Nichtigkeitsbeschwerde folgt aber auch, daß der Angeklagte sein Begehren auf Vorführung zum Gerichtstag über dieses Rechtsmittel nicht auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK stützen kann, eben weil sich dieses Verfahren nur auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Ersturteiles auf der Grundlage der schriftlichen Rechtsmittelausführungen - in deren Rahmen der Angeklagte ohnedies alle seine diesbezüglichen Einwände vortragen konnte - beschränkt.
Dem Begehren des Angeklagten, ihm selbst eine Ausfertigung der von der Generalprokuratur erstatteten schriftlichen Stellungnahme zu den Nichtigkeitsbeschwerden zuzustellen, ist zu erwidern, daß dem vom Antragsteller diesbezüglich hervorgekehrten Grundsatz der Waffengleichheit dadurch entsprochen worden ist, daß diese Stellungnahme seinem Verteidiger zugemittelt worden ist; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Art. 6 MRK nicht entnommen werdet. Wenn der Angeklagte - allein daraus, daß die Verständigung vom Gerichtstag die ON 20 trägt - vermutet, die Generalprokuratur müsse außer der (dem Verteidiger zugestellten) Stellungnahme noch weitere Äußerungen abgegeben haben, weshalb er die Einsichtnahme in den Os-Akt begehrt, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß von der Generalprokuratur lediglich eine einzige, nämlich die eingangs angeführte Stellungnahme (ON 4 des Os-Aktes) abgegeben worden ist. Daß der Os-Akt darnach mehrere Ordnungsnummern enthält, erklärt sich ausschließlich damit, daß Ausfertigungen beigeschaffter Erkenntnisse des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sowie verschiedene Ersuchschreiben um Aktenübersendungen und Eingaben einjournalisiert worden sind. Jene Aktenstücke hingegen, welche die Willensbildung des Senates betreffen, sind weder dem Angeklagten noch auch - was der Antragsteller verkennt - der Generalprokuratur zugänglich, was insbesondere auch für Erledigungsentwürfe gilt (wie sich aus der zu SSt. 50/58 angebrachten Anmerkung in der Amtlichen Entscheidungssammlung und der dort zitierten hg. Präsidialverordnung eindeutig ergibt). Von einem Informationsvorsprung der Generalprokuratur kann somit keine Rede sein.Dem Begehren des Angeklagten, ihm selbst eine Ausfertigung der von der Generalprokuratur erstatteten schriftlichen Stellungnahme zu den Nichtigkeitsbeschwerden zuzustellen, ist zu erwidern, daß dem vom Antragsteller diesbezüglich hervorgekehrten Grundsatz der Waffengleichheit dadurch entsprochen worden ist, daß diese Stellungnahme seinem Verteidiger zugemittelt worden ist; ein Anspruch des Angeklagten auf Zustellung dieser Stellungnahme auch zu seinen Handen kann dem Artikel 6, MRK nicht entnommen werdet. Wenn der Angeklagte - allein daraus, daß die Verständigung vom Gerichtstag die ON 20 trägt - vermutet, die Generalprokuratur müsse außer der (dem Verteidiger zugestellten) Stellungnahme noch weitere Äußerungen abgegeben haben, weshalb er die Einsichtnahme in den Os-Akt begehrt, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß von der Generalprokuratur lediglich eine einzige, nämlich die eingangs angeführte Stellungnahme (ON 4 des Os-Aktes) abgegeben worden ist. Daß der Os-Akt darnach mehrere Ordnungsnummern enthält, erklärt sich ausschließlich damit, daß Ausfertigungen beigeschaffter Erkenntnisse des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sowie verschiedene Ersuchschreiben um Aktenübersendungen und Eingaben einjournalisiert worden sind. Jene Aktenstücke hingegen, welche die Willensbildung des Senates betreffen, sind weder dem Angeklagten noch auch - was der Antragsteller verkennt - der Generalprokuratur zugänglich, was insbesondere auch für Erledigungsentwürfe gilt (wie sich aus der zu SSt. 50/58 angebrachten Anmerkung in der Amtlichen Entscheidungssammlung und der dort zitierten hg. Präsidialverordnung eindeutig ergibt). Von einem Informationsvorsprung der Generalprokuratur kann somit keine Rede sein.
Wenn der Antragsteller schließlich vorbringt, die Generalprokuratur habe seit der Überreichung ihrer Stellungnahme zu den Nichtigkeitsbeschwerden Gelegenheit gehabt, auf die Willensbildung des Obersten Gerichtshofes einzuwirken, während dem Angeklagten keine gleichwertige Gelegenheit zur Verfügung gestanden sei, so genügt es, dem Angeklagten zu erwidern, daß seine Rechtsmittelausführungen dem Senat seit dem Einlangen der Strafakten beim Obersten Gerichtshof bekannt sind, sodaß seine Argumente weit länger auf den Senat "einwirken" konnten als jene der Generalprokuratur.
Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe rechtfertigen es mithin nicht, ihm noch vor dem Gerichtstag Einsicht in jene Aktenstücke des Os-Aktes zu gewähren, welche nicht die Willensbildung des erkennenden Senates betreffen, weshalb auch diesem Begehren nicht stattzugeben war.
Über die Anträge des Angeklagten war somit spruchgemäß zu erkennen.