Rechtssatz RS0097574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097574
Entscheidungsdatum
07.06.2000
Rechtssatz
Soweit der letzte Satz des § 126 Abs 2 StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in § 118 Abs 2 StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt.Soweit der letzte Satz des Paragraph 126, Absatz 2, StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in Paragraph 118, Absatz 2, StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 76/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
Veröff: SSt 57/47 = ÖJZ-LSK 1986/100
- 9 Os 1/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1987 9 Os 1/87
Vgl auch
- 15 Os 131/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1992 15 Os 131/91
- 11 Os 24/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 11 Os 24/95
Vgl auch
- 13 Os 39/00
Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 39/00
nur: Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097574
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_010