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Rechtssatz RS0100826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100826

Geschäftszahl

9Os76/85

Entscheidungsdatum

02.07.1986

Rechtssatz

Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO soll (ua) sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandlung (und damit insbesondere im Zuge der Beweisaufnahme) aus eigener Wahrnehmung zugänglich sind, wie dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht. Daraus folgt, daß ein Richter (Geschworner) nur dann im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht der (ganzen) Verhandlung beiwohnt, wenn ihm zumindest in einer ihrer Phasen eine solche unmittelbare sinnliche Wahrnehmung infolge räumlicher Abwesenheit vom Ort des Verhandlungsgeschehens nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100826

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_014