Rechtssatz RS0100901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100901
Entscheidungsdatum
18.11.2010
Rechtssatz
Keine Verpflichtung des Schwurgerichtshofes zur Zusammenfassung mehrerer Schuldausschließungsgründe in einer Zusatzfrage.
Entscheidungstexte
- Os 354/26
Entscheidungstext OGH 25.06.1926 Os 354/26
Veröff: SSt VI/74
- 9 Os 76/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
Vgl; Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer rechtlich gleichwertiger Gründe, aus denen ein Schuldausschließungsgrund (der Zurechnungsunfähigkeit) verwirklicht sein kann, in nur einer Zusatzfrage ist gemäß § 317 Abs 2 StPO zulässig. (T1)
- 12 Os 135/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 12 Os 135/86
Vgl; Beis wie T1
- 11 Os 61/07s
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO § 313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T2)
- 13 Os 6/08v
Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 6/08v
Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T3)
- 13 Os 125/10x
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 125/10x
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0100901
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19260625_OGH0002_0000OS00354_2600000_001