Rechtssatz RS0091313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091313
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB zwar grundsätzlich neben jenen des § 34 Z 1 zweiter Fall StGB zur Anwendung kommen. Dies setzt aber jedenfalls voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Tatzeitpunkt in einem solchen Ausmaß vermindert gewesen ist, das im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der oberen Grenze einer (noch) verminderten (und noch nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt.Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB zwar grundsätzlich neben jenen des Paragraph 34, Ziffer eins, zweiter Fall StGB zur Anwendung kommen. Dies setzt aber jedenfalls voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Tatzeitpunkt in einem solchen Ausmaß vermindert gewesen ist, das im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der oberen Grenze einer (noch) verminderten (und noch nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 76/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
Veröff: SSt 57/47
- 15 Os 145/90
Entscheidungstext OGH 07.02.1991 15 Os 145/90
Vgl auch
- 15 Os 123/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 123/94
Vgl auch
- 15 Os 23/05d
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 15 Os 23/05d
nur: Der Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB setzt voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und noch nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091313
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_006